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der Jnstanzenzug und die Aktenversendung auch noch eine
zahllose Menge Formalitäten bei, welche wiederum bei eben jener
richterlichen Beurtheilung befolgt werden müssen, und deren Nichtbefolgung ¬
sehr häufig ein sonst formelgerecht abgeschlossenes Rechtsgeschäft ¬
gänzlich wirkungslos, also dennoch ungiltig machen.
Wenn man aber demnächst, wie oben erwähnt wurde, in der
Errichtung des Instanzenzuges oder der mehrmaligen Entscheidung
einer Sache durch höherstehende Richterkollegien eine Garantie
für die Richtigkeit der Entscheidungen und eine größere und unerschütterlichere ¬
Befestigung der Grenzen zwischen Recht und Unrecht ¬
hat erblicken wollen, wir aber dem gerade entgegen oben
zu B. 2. u. 3.
behauptet haben, daß oben dieser Instanzenzug als die Quelle,
aus welcher die Unsicherheit des Rechts und allmälige Verwischung
und Vernichtung der Grenzen zwischen Recht und Unrecht hervorfließen ¬
müsse, zu betrachten sei; so sind wir auch den Beweis zu
liefern verbunden.
So wie nehmlich die Grenze zwischen Recht und Unrecht
nur in der bestimmten Ueberzeugung des Volkes: daß die Aufrechthaltung ¬
der bürgerlichen Freiheit das Eine unabweisbar fordere, ¬
das Andere unabänderlich verbiete, gefunden werden kann,
eine volle Ueberzeugung aber nothwendig über jede so Ungewißheit
erhaben sein muß; so liegt am Tage, daß die vorzüglichste Aufgabe
der Rechtspflege darin besteht: auf dem kürzesten Wege etwa
zwischen einzelnen Staatsbürgern entstehende Zweifel, ¬
darüber: auf wessen Seite das Recht sei und welcher ¬
von beiden Unrecht habe durch Entscheidung zu
entfernen, d. h. durch Entscheidung dieser einzelnen Zweifel die
allgemeine Ueberzeugung des Volkes von der Unantastbarkeit und
Unerschütterlichkeit jener Grenzen zwischen Recht und Unrecht zu
schützen, zu befestigen.
Wie nun aber, wenn das Volk jenes einzige Schutzmittel des
Rechts gegen das Unrecht, nehmlich die Rechtspflege, in unzählige ¬
Zweifel und Widersprüche verwickelt, sich durch verschiedene
Instanzen hinschleppen sieht und, während das Volk der Ueberzeugung ¬
lebte, daß eine Handlung nicht zugleich recht und auch unrecht
sein könne, gewahren muß, daß in einer Instanz ein Anspruch
für Recht in der zweiten für Unrecht, und in der Dritten etwa
für halb Recht und halb Unrecht erkannt wird? Oder wie dann,
wenn das Volk sieht, daß in der ersten Instanz des Klägers An¬