Metadaten : Gast, Friedrich Moritz: ¬Die Gebrechen der gemeinen teutschen und sächsischen Zivilrechtspflege und die Mittel zur Beseitigung dieser Gebrechen

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  der  Jnstanzenzug  und  die  Aktenversendung  auch  noch  eine
zahllose  Menge  Formalitäten  bei,  welche  wiederum  bei  eben  jener
richterlichen  Beurtheilung  befolgt  werden  müssen,  und  deren  Nichtbefolgung ¬
  sehr  häufig  ein  sonst  formelgerecht  abgeschlossenes  Rechtsgeschäft ¬
  gänzlich  wirkungslos,  also  dennoch  ungiltig  machen.
Wenn  man  aber  demnächst,  wie  oben  erwähnt  wurde,  in  der
Errichtung  des  Instanzenzuges  oder  der  mehrmaligen  Entscheidung
einer  Sache  durch  höherstehende  Richterkollegien  eine  Garantie
für  die  Richtigkeit  der  Entscheidungen  und  eine  größere  und  unerschütterlichere ¬
  Befestigung  der  Grenzen  zwischen  Recht  und  Unrecht ¬
  hat  erblicken  wollen,  wir  aber  dem  gerade  entgegen  oben
zu  B.  2.  u.  3.
behauptet  haben,  daß  oben  dieser  Instanzenzug  als  die  Quelle,
aus  welcher  die  Unsicherheit  des  Rechts  und  allmälige  Verwischung
und  Vernichtung  der  Grenzen  zwischen  Recht  und  Unrecht  hervorfließen ¬
  müsse,  zu  betrachten  sei;  so  sind  wir  auch  den  Beweis  zu
liefern  verbunden.
So  wie  nehmlich  die  Grenze  zwischen  Recht  und  Unrecht
nur  in  der  bestimmten  Ueberzeugung  des  Volkes:  daß  die  Aufrechthaltung ¬
  der  bürgerlichen  Freiheit  das  Eine  unabweisbar  fordere, ¬
  das  Andere  unabänderlich  verbiete,  gefunden  werden  kann,
eine  volle  Ueberzeugung  aber  nothwendig  über  jede  so  Ungewißheit
erhaben  sein  muß;  so  liegt  am  Tage,  daß  die  vorzüglichste  Aufgabe
der  Rechtspflege  darin  besteht:  auf  dem  kürzesten  Wege  etwa
zwischen  einzelnen  Staatsbürgern  entstehende  Zweifel, ¬
  darüber:  auf  wessen  Seite  das  Recht  sei  und  welcher ¬
  von  beiden  Unrecht  habe  durch  Entscheidung  zu
entfernen,  d.  h.  durch  Entscheidung  dieser  einzelnen  Zweifel  die
allgemeine  Ueberzeugung  des  Volkes  von  der  Unantastbarkeit  und
Unerschütterlichkeit  jener  Grenzen  zwischen  Recht  und  Unrecht  zu
schützen,  zu  befestigen.
Wie  nun  aber,  wenn  das  Volk  jenes  einzige  Schutzmittel  des
Rechts  gegen  das  Unrecht,  nehmlich  die  Rechtspflege,  in  unzählige ¬
  Zweifel  und  Widersprüche  verwickelt,  sich  durch  verschiedene
Instanzen  hinschleppen  sieht  und,  während  das  Volk  der  Ueberzeugung ¬
  lebte,  daß  eine  Handlung  nicht  zugleich  recht  und  auch  unrecht
sein  könne,  gewahren  muß,  daß  in  einer  Instanz  ein  Anspruch
für  Recht  in  der  zweiten  für  Unrecht,  und  in  der  Dritten  etwa
für  halb  Recht  und  halb  Unrecht  erkannt  wird?  Oder  wie  dann,
wenn  das  Volk  sieht,  daß  in  der  ersten  Instanz  des  Klägers  An¬
            
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