Volltext : Handbuch des gemeinen deutschen Civilprozesses (1)

§.  76.  Rechte  der  Advocaten.
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das  Honorar  überhaupt,  und  insbesondere  auch  über  die  Größe  desselben, ¬
  natürlich  vollgültig.  Inwiefern  aber  gemeinrechtlich  solche
Beschränkungen  gelten,  ist  streitig.  Die  Bestimmung  des  Maximums
von  100  aurei*?),  ist  unbezweifelt  außer  Gebrauch.18)  Als  geltende ¬
  Beschränkung  wurde  aber  von  den  ältern  Rechtslehrern  19)
das  Verbot  des  pactum  de  quota  litis  anerkannt,  dagegen  das
pactum  de  palmario  unbedingt  für  zulässig  erklärt,  wenn  gleich
richterliche  Ermäßigung  nicht  ausgeschlossen  wurde*°),  welcher  Ansicht ¬
  sich  auch  noch  Heffter"1)  anschloß.  Dagegen  sind  fast  alle
Neuern**)  gegen  die  Zulássigkeit  des  pactum  de  palmario  vor
beendigtem  Rechtsstreit,  weil  gegen  dasselbe  dieselben  Gründe,  wie
gegen  das  pactum  de  quota  litis,  sprechen,  und  letzteres  durch  die
Zulässigkeit  jenes  stets  umgangen  werden  könne.  Gans  23)  nimmt
an,  daß  beide  pacta  im  Römischen  Recht  überhaupt  nur  insofern
verboten  gewesen  seien,  als  dadurch  das  gesetzliche  Maximum  des
Honorars  von  100  aurei  überschritten  worden  sei,  daß  aber  jetzt,
da  die  Grenze  jenes  Marimums  nicht  mehr  anerkannt  sei,  auch  das
Verbot  jener  pacta  an  sich  hinfällig  werde,  obschon  das  Verbot  des
pactum  de  quota  litis  in  Deutschland  anerkannt  sei.  Von  Morstadt24) -
  wird  ebenfalls  die  unbeschränkte  Zulässigkeit  des  pactum  de
palmario  vertheidigt,  und  nur  in  dem  Fall  dasselbe  ausgeschlossen,
wenn  „im  Laufe  des  Processes"  der  Vertrag  zu  Stande  gekommen
ist.  Jordan  25)  dagegen  geht  davon  aus  (und  eine  sorgfältige  Prüfung ¬
  der  Gesetze  wird  zur  Anerkennung  der  von  ihm  vertheidigten
Ansicht  führen),  daß  es  contra  bonos  mores  gewesen  sei,  wenn  der
Advocat  überhaupt  nur  unter  der  Bedingung  der  Zahlung  eines
bestimmten  Honorars  das  patrocinium  zugesagt  hätte,  und  daß  die
c.  6  §.  2  C.  de  postul.  (2,  6.)  allgemein  jeden  Vertrag  des  Advocaten ¬
  mit  dem  Clienten,  insofern  solcher  vom  Advocaten  veranlaßt
17)  l.  1  §.  12  D.  de  extraord.  cogn.  (50,  13.)
18)  vgl.  Gans,  a.  a.  O.,  S.  186;  Jordan,  im  Arch.  f.  civ.  Pr.  XII,
S.  216;  Linde,  Lehrb.,  §.  127,  not.  8.
19)  cf.  Carpzov,  jurispr.  for.,  P.  I,  const.  1.  def.  24  u.  def.  34;  Gail,
observ.  Lib.  I,  obs.  44;  Berger,  oecon.  juris,  Lib.  IV,  tit.  8,  §.  3.
20)  Carpzov,  Respons.  Lib.  III,  resp.  1,  no.  16.
21)  Civilproc.,  S.  114.
22)  vgl.  Hagemann,  pract.  Erört.,  VII,  52;  Pfeiffer,  pract.  Ausführ.,  1,
S.  339  f.;  Glück,  a.  a.  O.,  S.  120  f.,  u.  A.
23)  a.  a.  O.
24)  Materialkritik,  S.  177  f.
25)  a.  a.  O.,  S.  206  f.
            
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