Metadaten : Sehling, Emil: ¬Die civilrechtlichen Gesetze des Deutschen Reiches

10.  April.
213
1892
Für  alle  Verbindlichkeiten  der  Kasse  haftet  den  Kassengläubigern
nur  das  Vermögen  der  Kasse.
§  46.  Sämmtliche  oder  mehrere  Gemeinde-Krankenversicherungen ¬
  und  Orts=Krankenkassen  innerhalb  des  Bezirks  einer  Aufsichtsbehörde ¬
  können  durch  übereinstimmende  Beschlüsse  der  betheiligten
Kommunalverbände  und  der  Generalversammlungen  der  betheiligten
Kassen  sich  zu  einem  Verbande  vereinigen  zum  Zweck:
1)  der  Anstellung  eines  gemeinsamen  Rechnungs-  und  Kassenführers ¬
  und  anderer  gemeinsamer  Bediensteten,
2)  der  Abschließung  gemeinsamer  Verträge  mit  Aerzten,  Apotheken,
Krankenhäusern  und  Lieferanten  von  Heilmitteln  und  anderer
Bedürfnisse  der  Krankenpflege,
3)  der  Anlage  und  des  Betriebes  gemeinsamer  Anstalten  zur
Heilung  und  Verpflegung  erkrankter  Mitglieder,  sowie  zur  Fürsorge ¬
  für  Rekonvalescenten,
4)  der  gemeinsamen  Bestreitung  der  Krankenunterstützungskosten
zu  einem  die  Hälfte  ihres  Gesammtbetrages  nicht  übersteigenden ¬
  Theil.
Die  Vertretung  des  Kassenverbandes  und  die  Geschäftsführung
für  denselben  wird  nach  Maßgabe  eines  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde ¬
  zu  genehmigenden  Verbandsstatuts  durch  einen  von
den  Verwaltungen  der  betheiligten  Gemeinde-Krankenversicherungen
und  den  Vorständen  der  betheiligten  Kassen  zu  wählenden  oder,  solange ¬
  eine  Wahl  nicht  zu  Stande  kommt,  von  der  Aufsichtsbehörde
zu  ernennenden  Vorstand  wahrgenommen.  Im  Falle  der  Anstellung
eines  gemeinsamen  Rechnungs-  und  Kassenführers  können  durch  das
Verbandsstatut  Bestimmungen  über  gemeinsame  Verwahrung  der
Bestände  der  betheiligten  Gemeinde-Krankenversicherungen  und
Krankenkassen  getroffen  werden.
Der  Verband  kann  unter  seinem  Namen  Rechte  erwerben  und
Verbindlichkeiten  eingehen,  vor  Gericht  klagen  und  verklagt  werden.
Die  Ausgaben  des  Verbandes  werden  durch  Beiträge  der  betheiligten
Gemeinde=Krankenversicherungen  und  Krankenkassen  gedeckt,  welche  in
Ermangelung  anderweiter  durch  Uebereinkommen  derselben  getroffener
Regelung  am  Schlusse  jedes  Rechnungsjahres  nach  dem  Verhältniß
der  im  Laufe  des  Rechnungsjahres  vereinnahmten  Kassenbeiträge
umgelegt  werden.
Die  Gemeinde=Krankenversicherungen  und  Krankenkassen,  welche
dem  Verbande  angehören,  sind  verpflichtet,  auf  Aufforderung  des
Verbandsvorstandes  im  Laufe  des  Rechnungsjahres  diejenigen  Vorschüsse ¬
  zur  Verbandskasse  zu  leisten,  welche  zur  Deckung  der  gemeinsamen ¬
  Ausgaben  erforderlich  sind.  Die  Vorschüsse  sind  in  Ermangelung ¬
  anderweiter  durch  das  Verbandsstatut  getroffener  Regelung ¬
  nach  dem  Verhältniß  der  im  Laufe  des  zunächst  voraufgegangenen
Rechnungsjahres  vereinnahmten  Kassenbeiträge  auszuschreiben  und
einzuzahlen.
innerhalb  zweier  Wochen  nach  erfolgter  Ausschreibung
Die  im  Laufe  des  Rechnungsjahres  geleisteten  Vorschüsse  sind  bei
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer