10. April.
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1892
Für alle Verbindlichkeiten der Kasse haftet den Kassengläubigern
nur das Vermögen der Kasse.
§ 46. Sämmtliche oder mehrere Gemeinde-Krankenversicherungen ¬
und Orts=Krankenkassen innerhalb des Bezirks einer Aufsichtsbehörde ¬
können durch übereinstimmende Beschlüsse der betheiligten
Kommunalverbände und der Generalversammlungen der betheiligten
Kassen sich zu einem Verbande vereinigen zum Zweck:
1) der Anstellung eines gemeinsamen Rechnungs- und Kassenführers ¬
und anderer gemeinsamer Bediensteten,
2) der Abschließung gemeinsamer Verträge mit Aerzten, Apotheken,
Krankenhäusern und Lieferanten von Heilmitteln und anderer
Bedürfnisse der Krankenpflege,
3) der Anlage und des Betriebes gemeinsamer Anstalten zur
Heilung und Verpflegung erkrankter Mitglieder, sowie zur Fürsorge ¬
für Rekonvalescenten,
4) der gemeinsamen Bestreitung der Krankenunterstützungskosten
zu einem die Hälfte ihres Gesammtbetrages nicht übersteigenden ¬
Theil.
Die Vertretung des Kassenverbandes und die Geschäftsführung
für denselben wird nach Maßgabe eines von der höheren Verwaltungsbehörde ¬
zu genehmigenden Verbandsstatuts durch einen von
den Verwaltungen der betheiligten Gemeinde-Krankenversicherungen
und den Vorständen der betheiligten Kassen zu wählenden oder, solange ¬
eine Wahl nicht zu Stande kommt, von der Aufsichtsbehörde
zu ernennenden Vorstand wahrgenommen. Im Falle der Anstellung
eines gemeinsamen Rechnungs- und Kassenführers können durch das
Verbandsstatut Bestimmungen über gemeinsame Verwahrung der
Bestände der betheiligten Gemeinde-Krankenversicherungen und
Krankenkassen getroffen werden.
Der Verband kann unter seinem Namen Rechte erwerben und
Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden.
Die Ausgaben des Verbandes werden durch Beiträge der betheiligten
Gemeinde=Krankenversicherungen und Krankenkassen gedeckt, welche in
Ermangelung anderweiter durch Uebereinkommen derselben getroffener
Regelung am Schlusse jedes Rechnungsjahres nach dem Verhältniß
der im Laufe des Rechnungsjahres vereinnahmten Kassenbeiträge
umgelegt werden.
Die Gemeinde=Krankenversicherungen und Krankenkassen, welche
dem Verbande angehören, sind verpflichtet, auf Aufforderung des
Verbandsvorstandes im Laufe des Rechnungsjahres diejenigen Vorschüsse ¬
zur Verbandskasse zu leisten, welche zur Deckung der gemeinsamen ¬
Ausgaben erforderlich sind. Die Vorschüsse sind in Ermangelung ¬
anderweiter durch das Verbandsstatut getroffener Regelung ¬
nach dem Verhältniß der im Laufe des zunächst voraufgegangenen
Rechnungsjahres vereinnahmten Kassenbeiträge auszuschreiben und
einzuzahlen.
innerhalb zweier Wochen nach erfolgter Ausschreibung
Die im Laufe des Rechnungsjahres geleisteten Vorschüsse sind bei