Volltext : Handbuch des französischen Civilrechts (1)

§.  73.  Erwerbung  des  Civilstandes.
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—  sind  die
Eroberungsrechts“,  oder  zu  Folge  eines  Vertrages
Einwohner  eines  solchen  Landes  von  der  Zeit  der  Vereinigung
an  schon  von  Rechtswegen,  sowohl  ihrem  Civil-  als  ihrem
politischen  Stande  nach,  Franzosen.  *)  Sie  verlieren  aber  diese
Eigenschaft,  so  wie  das  Land  wieder  von  Frankreich  abgetreten ¬
  wird.  *  2)  Zufolge  eines  Gesetzes  vom  14.  Okt.  1814
können  jedoch  die  Einwohner  derjenigen  Länder,  welche,  seit
dem  Jahre  1791  mit  Frankreich  vereiniget,  späterhin  aber
von  Frankreich  wieder  abgetreten  worden  sind,  wenn  sich  die
Einwohner  dieser  Länder  auf  dem  dermaligen  französischen
Gebiete  niedergelassen  haben,  die  Eigenschaft  eines  Franzosen
unter  gewissen  in  demselben  Gesetze  bestimmten  Bedingungen
durch  eine  von  dem  Staatsoberhaupte  zu  erlangende  „Déclaration ¬
  de  naturalité"  beibehalten  oder  erlangen.
§.  73.
IV.  Von  der  Abschliessung  einer  Ehe,  als  einer  Art,  den  Civilstand
zu  erwerben.  S.  a.  nt.  3  zu  §.  70.
Eine  Fremde,  welche  einen  Franzosen  heirathet,  erlangt
den  CSt.  ihres  Mannes."  Art.  12.  (Uxor  sequitur  statum  mariti.
Art.  19.)  Sie  behält  diesen  Stand  auch  als  Wittwe  oder,
*)  P.)  Die  einfache  Okkupation  durch  die  französische  Armee  hat
diese  Folge  nicht.  Duranton  I,  133.
1)  Durant.  I,  133.  Merlin  m.  pays  réunis  u.  réunion.  Sir.  X,
I.  65.  P.)  Dalloz,  Rép.  unter  Droits  civils.  No.  124.
2)  Sir.  XXXIV,  I,  501  P.)  Für  die  Bewohner  der  an  Deutschland
abgetretenen  Provinzen  Elsass-Lothringen  bestehen  gewisse  Sondervorschriften ¬
  wegen  Beibehaltung  des  französ.  Staatsbürgerrechts  theils  in
Staatsverträgen  theils  in  Gesetzen.
3)  Beibehalten,  wenn  sie  schon  10  volle  Jahre  in  dem  alten
Gebiete  Frankreichs  ihre  Niederlassung  gehabt  haben;  erlangen,  in
dem  entgegengesetzten  Falle.  Sir.  XXXI,  I.  256.  XXXVI,  I,  850.  868.
S.  auch  das  GA.  des  StR.  vom  17.  Mai  1823  über  die  Mitglieder  der
Ehrenlegion,  welche  durch  die  Verträge  vom  J.  1814.  1815  Fremde  geworden ¬
  sind.  —  Das  ältere  Französ.  Recht  kannte  ähnliche  Déclarations
de  naturalité.  Pailliet  ad  Art.  13.  —  *  Das  Gesetz  v.  21.  November
1849  (Artikel  4)  hat  jenes  vom  14.  Oktober  1814  für  die  Zukunft  aufgehoben. -
  S.  oben  Anm.  2.
*)  P.)  Ipso  jure  in  Folge  der  Heirath;  die  Frau  kann  dies  auch
nicht  durch  gegentheilige  Erklärung  verhindern.  Laurent,  1,  348.
Demol.  IV.  111.  In  letzterer  Hinsicht  and.  M.  Blondeau,  Revue  de
dr.  fr.  et  étr.  1844—45.  II.  S.  142.
            
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