Inhaltsverzeichnis : Böhm, Ferdinand: Handbuch der internationalen Nachlassbehandlung mit besonderer Rücksicht auf das Deutsche Reich und die einzelnen Bundesstaaten einschliesslich Elsass-Lothringen

Erster  Abschnitt.
76
Aus
verdeutsche  Staaten.
§  13.
Oesterreich-Ungarn.
1.  Nach  österreichischem  Gesetze  haben  zum  Zwecke  der  Verlassenschaftsabhandlung -
  die  Gerichtsbehörden  bei  Todesfällen  und
in  Fällen  rechtskräftig  erfolgter  Todeserklärungen  einzuschreiten.
Das  Gericht,  welchem  die  Abhandlung  der  Verlassenschaft  eines
österreichischen  Staatsangehörigen  zukommt,  hat  dieselbe  über
alles  wo  immer  befindliche  bewegliche  Vermögen  und  die  in  dem  österrei
chischen  Kaiserstaate  gelegenen  unbeweglichen  Güter  des  Verstorbenen
zu  pflegen.  Es  kommt  also  nach  österreichischem  Gesetze  die  Erbschafts
abhandlung  (und  die  Entscheidung  der  Erbrechtsstreitigkeiten)  über
den  beweglichen  Nachlass  eines  österreichischen  Unterthans -
  auch  dann  den  österreichischen  Gerichten  zu,  wenn  solcher
Nachlass  sich  im  Auslande  befindet,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob
der  Erblasser  im  Auslande  sich  nur  vorübergehend  aufgehalten  oder
dort  ständigen  Wohnsitz  gehabt  hat.  Dagegen  wird  die  Nachlassbehandlung -
  bezüglich  des  im  Auslande  gelegenen  unbeweg
lichen  Vermögens  des  österreichischen  Erblassers  dem  ausländischen -
  Gerichte  überlassen.  *)
Hinsichtlich  des  Nachlasses  eines  Ausländers  steht  über  die
innerhalb  des  österreichischen  Staatsgebietes  liegenden  unbeweg
’)  §§  20  und  21  des  Gesetzes  vom  9.  August  1854,  das  gerichtliche
Verfahren  in  Rechtsangelegenheiten  äusser  Streitsachen  betr  (Oesterr.  ReichsGes.-Bl. -
  Nr.  208);  Vesque  von  Püttlingen,  Handbuch  des  in  OesterreichUngarn -
  geltenden  internationalen  Privatrechtes,  1878,  S.  276;  Unger,  die
Verlassenschafts-Abhandlung  in  Oesterreich,  1862,  S.  200.
Sobald  das  Gericht  von  einem  Todesfalle  Nachricht  erhält,  ist  die
Todfallsaufnahme  zu  veranlassen;  §§  36  ff.  des  Gesetzes  vom
9.  August  1854.
            
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