Erster Abschnitt.
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Aus
verdeutsche Staaten.
§ 13.
Oesterreich-Ungarn.
1. Nach österreichischem Gesetze haben zum Zwecke der Verlassenschaftsabhandlung -
die Gerichtsbehörden bei Todesfällen und
in Fällen rechtskräftig erfolgter Todeserklärungen einzuschreiten.
Das Gericht, welchem die Abhandlung der Verlassenschaft eines
österreichischen Staatsangehörigen zukommt, hat dieselbe über
alles wo immer befindliche bewegliche Vermögen und die in dem österrei
chischen Kaiserstaate gelegenen unbeweglichen Güter des Verstorbenen
zu pflegen. Es kommt also nach österreichischem Gesetze die Erbschafts
abhandlung (und die Entscheidung der Erbrechtsstreitigkeiten) über
den beweglichen Nachlass eines österreichischen Unterthans -
auch dann den österreichischen Gerichten zu, wenn solcher
Nachlass sich im Auslande befindet, ohne Rücksicht darauf, ob
der Erblasser im Auslande sich nur vorübergehend aufgehalten oder
dort ständigen Wohnsitz gehabt hat. Dagegen wird die Nachlassbehandlung -
bezüglich des im Auslande gelegenen unbeweg
lichen Vermögens des österreichischen Erblassers dem ausländischen -
Gerichte überlassen. *)
Hinsichtlich des Nachlasses eines Ausländers steht über die
innerhalb des österreichischen Staatsgebietes liegenden unbeweg
’) §§ 20 und 21 des Gesetzes vom 9. August 1854, das gerichtliche
Verfahren in Rechtsangelegenheiten äusser Streitsachen betr (Oesterr. ReichsGes.-Bl. -
Nr. 208); Vesque von Püttlingen, Handbuch des in OesterreichUngarn -
geltenden internationalen Privatrechtes, 1878, S. 276; Unger, die
Verlassenschafts-Abhandlung in Oesterreich, 1862, S. 200.
Sobald das Gericht von einem Todesfalle Nachricht erhält, ist die
Todfallsaufnahme zu veranlassen; §§ 36 ff. des Gesetzes vom
9. August 1854.