Full text : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1844, Bd. 1 (1844))

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Hauptblatt.
könnte  zur  Ansicht  führen,  daß  der  Torf  zu  den  Feldfrüchten  zu  zählen
sei.  Diese  Ansicht  dürfte  jedoch  nicht  die  richtige  sein.  Allerdings  bildet
sich  der  Torf  aus  den  Ueberresten  verwesender  Pflanzen,  er  ist  jedoch
kein  organisches  Product  der  Erde,  sondern  eine  aus  äußerlich  verbundenen -
  und  zusammengepreßten  vegetabilischen  Theilen  bestehende
Substanz,  welche  sich  den  Steinkohlengebüden  anschließt,  und  nach
den  Grundsätzen  der  Geognosie  in  das  Mineral=Reich  gehört  1).  Da
man  nun  unter  „Frucht"  ein  organisches  Erzeugniß  der  Erde  versteht, -
  so  findet  der  §.  155  II.  lit.  a  des  St.  G.  B.  I.  Th.  auf  den  vorausgesetzten -
  Fall  keine  Anwendung.
Strafe  des  Diebstahls  an  Feld=  und  Baumfrüchten.
Das  österreichische  Strafgesetzbuch  setzt  für  das  Verbrechen  des
Diebstahls  an  Feld=  und  Baumfrüchten  keine  besondere  Strafe  fest;
Dieselbe  ist  demnach  mit  Rücksicht  auf  die  vorkommenden  erschwerenden
und  mildernden  Umstände  und  mit  Bedachtnahme  auf  die  Anordnungen
des  §.  160  2)  nach  den  Bestimmungen  der  §§.  157,  159  auszumessen,
und  kann  von  6  Monaten  auf  10  Jahre  schweren  Kerkers  steigen,
insoferne  nicht  die  Anwendung  der  §§.  48  oder  49  eine  außerordentliche
Milderung  der  Strafe  in  ihrer  Art  und  Dauer  gestattet.
Es  könnte  hier  die  Frage  entstehen,  warum  das  österreichische
Strafgesetz  den  Diebstahl  an  Früchten  aus  Raschhaftigkeit
nicht  besonders  auszeichne,  und  denselben  allenfalls  vom  Kreise  der  Verbrechen -
  ganz  ausschließe,  und  in  das  Gebiet  der  schweren  Polizeiübertretungen -
  verweise,  indem  besonders  neuere  Strafgesetzgebungsentwürfe -
  den  Diebstahl  aus  Naschhaftigkeit  als  eine  mit  besonderer
Milde  zu  behandelnde  Art  des  Diebstahls  hervorheben,  und  ihn  nur
auf  Klage  entweder  polizeilich  oder  mit  einer  Geldbuße  ahnden  3).  Der
Grund  dieser  besondern  Auszeichnung  soll  darin  liegen,  weil  Naschhaf=1) -
  Lehrb.  d.  Geognosie  und  Geologie  v.  K.  C.  Leonhard.  Stuttg.  1835.
2)  §.  160.„Ein  zur  Nachtzeit  verübter  Diebstahl  ist  entweder  in  Ausmessung  der
Dauer  oder  in  Verschärfung  der  Strafe  strenger  zu  bestrafen,  als  wenn  er
unter  übrigens  gleichen  Umständen  bei  Tag  geschehen  wäre,»
3)  So  der  Entwurf  eines  Strafgesetzbuches  für  Würtemberg,  für  Sachsen  und
für  Hessen.
Max-Planck-Institut  für
            
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