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könnte zur Ansicht führen, daß der Torf zu den Feldfrüchten zu zählen
sei. Diese Ansicht dürfte jedoch nicht die richtige sein. Allerdings bildet
sich der Torf aus den Ueberresten verwesender Pflanzen, er ist jedoch
kein organisches Product der Erde, sondern eine aus äußerlich verbundenen -
und zusammengepreßten vegetabilischen Theilen bestehende
Substanz, welche sich den Steinkohlengebüden anschließt, und nach
den Grundsätzen der Geognosie in das Mineral=Reich gehört 1). Da
man nun unter „Frucht" ein organisches Erzeugniß der Erde versteht, -
so findet der §. 155 II. lit. a des St. G. B. I. Th. auf den vorausgesetzten -
Fall keine Anwendung.
Strafe des Diebstahls an Feld= und Baumfrüchten.
Das österreichische Strafgesetzbuch setzt für das Verbrechen des
Diebstahls an Feld= und Baumfrüchten keine besondere Strafe fest;
Dieselbe ist demnach mit Rücksicht auf die vorkommenden erschwerenden
und mildernden Umstände und mit Bedachtnahme auf die Anordnungen
des §. 160 2) nach den Bestimmungen der §§. 157, 159 auszumessen,
und kann von 6 Monaten auf 10 Jahre schweren Kerkers steigen,
insoferne nicht die Anwendung der §§. 48 oder 49 eine außerordentliche
Milderung der Strafe in ihrer Art und Dauer gestattet.
Es könnte hier die Frage entstehen, warum das österreichische
Strafgesetz den Diebstahl an Früchten aus Raschhaftigkeit
nicht besonders auszeichne, und denselben allenfalls vom Kreise der Verbrechen -
ganz ausschließe, und in das Gebiet der schweren Polizeiübertretungen -
verweise, indem besonders neuere Strafgesetzgebungsentwürfe -
den Diebstahl aus Naschhaftigkeit als eine mit besonderer
Milde zu behandelnde Art des Diebstahls hervorheben, und ihn nur
auf Klage entweder polizeilich oder mit einer Geldbuße ahnden 3). Der
Grund dieser besondern Auszeichnung soll darin liegen, weil Naschhaf=1) -
Lehrb. d. Geognosie und Geologie v. K. C. Leonhard. Stuttg. 1835.
2) §. 160.„Ein zur Nachtzeit verübter Diebstahl ist entweder in Ausmessung der
Dauer oder in Verschärfung der Strafe strenger zu bestrafen, als wenn er
unter übrigens gleichen Umständen bei Tag geschehen wäre,»
3) So der Entwurf eines Strafgesetzbuches für Würtemberg, für Sachsen und
für Hessen.
Max-Planck-Institut für