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§. 123.
ges Verhör recht füglich hätte können geendigt werden. =
Wer also seiner Sache nicht recht gewiß ist, oder
einen Sachverständigen dabey nicht zu Rathe ziehen
kann, der befasse sich lieber gar nicht mit dergleichen
Arbeiten. Endlich müssen aber auch die Ansätze, für
solche Arbeiten, der dabey aufgewendeten Kunstfertigkeit ¬
und den Verhältnissen angemessen, nicht aber
übertrieben seyn. Wäre z. B. eine ganz unbedeutende ¬
Vormundschaftsrechnung abzulegen, welche vielleicht ¬
nicht mehr Raum brauchte, als einen halben,
oder höchstens ganzen Bogen; so würden, wenn ja
etwas dafür auszusetzen wäre, kaum die Schreibegebühren -
zu nehmen seyn. Denn für ein Product der
Kunst könnte eine so unbedeutende Rechnung keineswegs =
gelten. Daß übrigens, wenn der Vormund,
durch nothwendige Reisen und dergl., zum Besten
seines Mündels, zu baaren Auslagen veranlaßt wird,
er solche, mit hinreichender Bescheinigung, passirlich
in Ausgabe verschreiben kann, versteht sich von selbst.
1) Anmerk. Ein Vormund ist zwar zur unentgeldlichen ¬
Ablegung nicht aber zur unentgeldlichen =
Fertigung der Rechnung verbunden.
Sonst könnte der Fall nie eintreten, daß Personen
zu Vormündern bestellt wuͤrden, die weder schreiben ¬
noch eine Rechnung fertigen koͤnnen, und dieser ¬
Fall ist doch auf dem Lande sehr haͤufig. Die
Thatsachen aber, welche der Verfertiger einer solchen =
Rechnung zu wissen braucht, muß ihm allerdings ¬
der Vormund an die Hand geben, ohne für
diese Bemühung etwas fodern zu koͤnnen.
Ende.