Inhaltsverzeichnis : Zeisig, Carl Wilhelm: Ueber Erb- und Vormundschafts-Angelegenheiten

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§.  123.
ges  Verhör  recht  füglich  hätte  können  geendigt  werden. =
  Wer  also  seiner  Sache  nicht  recht  gewiß  ist,  oder
einen  Sachverständigen  dabey  nicht  zu  Rathe  ziehen
kann,  der  befasse  sich  lieber  gar  nicht  mit  dergleichen
Arbeiten.  Endlich  müssen  aber  auch  die  Ansätze,  für
solche  Arbeiten,  der  dabey  aufgewendeten  Kunstfertigkeit ¬
  und  den  Verhältnissen  angemessen,  nicht  aber
übertrieben  seyn.  Wäre  z.  B.  eine  ganz  unbedeutende ¬
  Vormundschaftsrechnung  abzulegen,  welche  vielleicht ¬
  nicht  mehr  Raum  brauchte,  als  einen  halben,
oder  höchstens  ganzen  Bogen;  so  würden,  wenn  ja
etwas  dafür  auszusetzen  wäre,  kaum  die  Schreibegebühren -
  zu  nehmen  seyn.  Denn  für  ein  Product  der
Kunst  könnte  eine  so  unbedeutende  Rechnung  keineswegs =
  gelten.  Daß  übrigens,  wenn  der  Vormund,
durch  nothwendige  Reisen  und  dergl.,  zum  Besten
seines  Mündels,  zu  baaren  Auslagen  veranlaßt  wird,
er  solche,  mit  hinreichender  Bescheinigung,  passirlich
in  Ausgabe  verschreiben  kann,  versteht  sich  von  selbst.
1)  Anmerk.  Ein  Vormund  ist  zwar  zur  unentgeldlichen ¬
  Ablegung  nicht  aber  zur  unentgeldlichen =
  Fertigung  der  Rechnung  verbunden.
Sonst  könnte  der  Fall  nie  eintreten,  daß  Personen
zu  Vormündern  bestellt  wuͤrden,  die  weder  schreiben ¬
  noch  eine  Rechnung  fertigen  koͤnnen,  und  dieser ¬
  Fall  ist  doch  auf  dem  Lande  sehr  haͤufig.  Die
Thatsachen  aber,  welche  der  Verfertiger  einer  solchen =
  Rechnung  zu  wissen  braucht,  muß  ihm  allerdings ¬
  der  Vormund  an  die  Hand  geben,  ohne  für
diese  Bemühung  etwas  fodern  zu  koͤnnen.
Ende.
            
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