Objekt : Lehre von dem Erbrechte und der Verschollenheit für das Großherzogthum Baden

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schaft  erst  nach  ihrem  Bestand  zur  Zeit  des  rechtlich  vermutheten
Todes  des  Verschollenen  liquidirt  werden  sollte;  und  weil  der  Art
125  in  jenem  System  immer  auf  die  Frau  auwendbar  bliebe
welche  die  Verwaltung  des  eigenen  Vermögens  ihres  Mannes
übernimmt,  und  selbst  auf  den  Mann,  falls  die  Frau  in  dem  Ehevertrag ¬
  einen  Theil  ihres  Vermögens  von  der  Gemeinschaft  ausgeschlossen ¬
  seyn,  oder  sich  auch  nur  die  Verwaltung  ihres  persönlichen, ¬
  nicht  in  die  Gemeinschaft  fallenden  Vermögens  vorbehalten
hätte.  Eben  so  wenig  sehen  wir  das  aus  dem  Art.  127  abgeleileitete ¬
  Argument  als  entscheidend  an,  welches  man  darauf  gründen
will,  daß  die  Bestimmung  dieses  Artikels  durch  die  Obliegenheit
des  Ehegatten,  den  von  ihm  erworbenen  Antheil  der  Früchte  in
die  Gemeinschaft  einzubringen,  illusorisch  gemacht  werden  würde.
Hauptsächlich  hat  uns,  wie  bereits  bemerkt,  der  Umstand  bestimmt,
daß  es  die  Präsumtiverben  zur  Zeit  der  letzten  Nachrichten  des
Verschollenen  sind,  welche,  falls  seine  Existenz  nicht  bewährt  wird,
in  seine  Erbschaft  eintreten,  nicht  aber  die,  welche  zur  Zeit,  wo
diese  Erbschaft  definitiv  eröffnet  wird,  zu  derselben  berufen  gewesen
wären,  mit  welcher  Bestimmung  die  Fortsetzung  der  Gemeinschaft
bis  zu  diesem  letzten  Zeitpunkt  in  offenbarem  Widerspruch  stehen
würde,  weil  das  Individuum  nicht  zugleich  als  lebend  und  todt  betrachtet ¬
  werden  kann,  und  dem  Art.  1442  zufolge  eine  so  ungewöhnliche ¬
  Gesellschaft,  als  die  der  ehelichen  Gütergemeinschaft  ist,
nur  unter  den  Ehegatten  selbst  statt  finden  kann,  und  nicht  mit  den
Erben  eines  derselben  fortgesetzt  werden  kann.  Außerdem  aber  haben
wir  auch  die  Bestimmungen  der  Art.  136  und  120  nur  mit  unserer
Ansicht  vereinbarlich  gefunden.  Dem  letzten  zufolge  erstreckt  sich
die  Besitzeinweisung  nur  auf  diejenigen  Güter,  welche  der  Verschollene ¬
  zur  Zeit  der  letzten  Nachrichten  von  ihm  besaß,  kann  also
auf  diejenige  nicht  angewendet  werden,  welche  der  Gemeinschaft
seit  jenem  Augenblick  zugewachsen  seyn  könnten;  und  dem  Art.  137
zufolge  gehen  die  sonst  in  die  Gemeinschaft  gehörige  Erbschaften,
welche  zu  Gunsten  des  verschollenen  Ehegatten  eröffnet  werden  sollten, ¬
  für  dieselbe  verlohren,  weßhalb  sich  ohne  Ungerechtigkeit  nicht
annehmen  läßt,  daß  der  anwesende  Ehegatte  noch  fernerhin  die  zu
seinem  Vortheil  eröffneten  in  die  Gemeinschaft  einzubringen  verbunden ¬
  sey.  Lass.  B.  IV.  S.  139.  Ziff.  11.
            
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