Contents : Fitting, Hermann: ¬Der Reichs-Civilproceß

640  Th.  III.  Abschn.  III.  Besondere  Verfahrensarten.
lassen  hat,  auf  ein  neues  Gesuch  des  Gläubigers,  wenn
dieses  vor  dem  Erlöschen  des  Zahlungsbefehls  durch  Ablauf
der  (ob.  IV.  a.  E.)  erwähnten  Frist  von  sechs  Monaten
seit  dem  Ablaufe  jener  Frist  bei  ihm  angebracht  ist,  dem
Zahlungsbefehl  den  Vollstreckungsbefehl  beizufügen,  falls
nicht  vor  der  Verfügung  desselben  von  dem  Schuldner
Widerspruch  gegen  den  Zahlungsbefehl  erhoben
st.  3  Er.
besteht  in  der  unter  den  Zahlungsbefehl  gesetzten  Erklärung
desselben  für  vorläufig  vollstreckbar.  Jedoch  sind  in  den
Vollstreckungsbefehl  auch  die  von  dem  Gläubiger  zu  berechnenden ¬
  Kosten  des  bisherigen  Verfahrens  aufzunehmen
soweit  sie  noch  nicht  in  den  Zahlungsbefehl  aufgenommen
87
sin
Auch  das  Gesuch  um  Erlassung  des  Vollstreckungsbefehls ¬
  kann  schriftlich  oder  mündlich  angebracht  werden  und
bedarf  im  letzten  Fall  keiner  Protokollirung;  doch  muß
hiebei  ein  Vertreter  des  Gläubigers  seine  Vertretungsbefugniß ¬
  nachweisen.3s  Ferner  ist  jedenfalls  der  Zahlungsbefehl ¬
  mit  der  Zustellungsurkunde  einzureichen,  da  der  Vollstreckungsbefehl ¬
  unter  den  Zahlungsbefehl  gesetzt  werden
muß  und  mit  ihm  zusammen  ein  Ganzes,  den  „Vollstreckungsbefehl" ¬
  im  weiteren  Sinn,  bildet."
und  weil  dem
Gerichte  nur  durch  die  Zustellungsurkunde  die  gehörige  Zu26 ¬
  §.  639  Abs.  1  Satz  1  pbd.
der  Gläubiger  dies  in  seinem  Ge634 ¬
  Abs.  1  CP.  Vgl.  ob.
suche,  etwa  wegen  erhaltener
und  Anm.  15.
Theilzahlung,  beantragt.
37  §.  639  Abs.  1  Satz  1—3
38  §.  642  und  §§.  54  Abs.  1,
EP.  Vgl.  ob.  Anm.  15.—  Der
84  Abs.  2  pgl.  §.  643  CP.
Vollstreckungsbefehl  kann  natür3 ¬
  In  diesem  Sinne  steht  der
lich  auf  einen  geringeren  Betrag
Ausdruck  in  §.  640  sowie  in
als  den  im  Zahlungsbefehl  be§§. ¬
  547  Abs.  2,  702  Nr.  4,  704
zeichneten  beschräͤnkt  werden,  wenn
CP.
            
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