640 Th. III. Abschn. III. Besondere Verfahrensarten.
lassen hat, auf ein neues Gesuch des Gläubigers, wenn
dieses vor dem Erlöschen des Zahlungsbefehls durch Ablauf
der (ob. IV. a. E.) erwähnten Frist von sechs Monaten
seit dem Ablaufe jener Frist bei ihm angebracht ist, dem
Zahlungsbefehl den Vollstreckungsbefehl beizufügen, falls
nicht vor der Verfügung desselben von dem Schuldner
Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl erhoben
st. 3 Er.
besteht in der unter den Zahlungsbefehl gesetzten Erklärung
desselben für vorläufig vollstreckbar. Jedoch sind in den
Vollstreckungsbefehl auch die von dem Gläubiger zu berechnenden ¬
Kosten des bisherigen Verfahrens aufzunehmen
soweit sie noch nicht in den Zahlungsbefehl aufgenommen
87
sin
Auch das Gesuch um Erlassung des Vollstreckungsbefehls ¬
kann schriftlich oder mündlich angebracht werden und
bedarf im letzten Fall keiner Protokollirung; doch muß
hiebei ein Vertreter des Gläubigers seine Vertretungsbefugniß ¬
nachweisen.3s Ferner ist jedenfalls der Zahlungsbefehl ¬
mit der Zustellungsurkunde einzureichen, da der Vollstreckungsbefehl ¬
unter den Zahlungsbefehl gesetzt werden
muß und mit ihm zusammen ein Ganzes, den „Vollstreckungsbefehl" ¬
im weiteren Sinn, bildet."
und weil dem
Gerichte nur durch die Zustellungsurkunde die gehörige Zu26 ¬
§. 639 Abs. 1 Satz 1 pbd.
der Gläubiger dies in seinem Ge634 ¬
Abs. 1 CP. Vgl. ob.
suche, etwa wegen erhaltener
und Anm. 15.
Theilzahlung, beantragt.
37 §. 639 Abs. 1 Satz 1—3
38 §. 642 und §§. 54 Abs. 1,
EP. Vgl. ob. Anm. 15.— Der
84 Abs. 2 pgl. §. 643 CP.
Vollstreckungsbefehl kann natür3 ¬
In diesem Sinne steht der
lich auf einen geringeren Betrag
Ausdruck in §. 640 sowie in
als den im Zahlungsbefehl be§§. ¬
547 Abs. 2, 702 Nr. 4, 704
zeichneten beschräͤnkt werden, wenn
CP.