IV Abschnitt.
Das negotium utiliter gestum und die
neueren Gesetzgebungen.
§ 1.
Einleitung
So interessant es wäre, die Auffassung der Geschäftsführungsklage ¬
in den neueren Gesetzgebungen im Allgemeinen
zu betrachten, so ginge doch eine solche Betrachtung weit über
unser Ziel hinaus. Wir haben es hier nur mit dem in der
Cardinalstelle 1. 10 D. h. t. erwähnten Brennpunkte der ganzen
Lehre zu thun, und werden daher die allgemeine Auffassung
dieser ganzen Lehre in den neueren Gesetzgebungen nur in
soweit berühren, als sie Einfluß auf die Fassung des negotium
utiliter gestum gehabt hat. Räumliche Rücksichten verbieten
es, alle neueren Gesetzgebungen zu berücksichtigen, und müssen
wir uns an dieser Stelle mit der Erwähnung einiger wichtigeren ¬
begnügen.
§ 2.
Das allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten.*)
An die Spitze der Lehre von der Uebernehmung fremder
Geschäfte ohne vorhergegangenen Auftrag stellt das Landrecht
den Satz: »In der Regel ist Niemand befugt, sich in die
*) cf. A. L. R. I. 13 §§ 228 bis 261.