§ 635. Nebenbestimmungen bei Vermächtnissen.
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zu machen, daß bei der Beantwortung dieser Frage immer in
erster Linie auf den erkennbaren Willen des Verfügenden gesehen
werden muß6.
2. Bedingungen und Befristungen können einer Vermächtnißverfügung ¬
nicht bloß ausdrücklich hinzugefügt werden, sondern
können sich auch, ohne daß sie ausgedrückt sind, aus dem übrigen
Inhalt und dem Zusammenhang der Vermächtnißverfügung als
gewollt ergeben?. Eine positive hierher gehörige Bestimmung
ist, daß, wenn einem kinderlosen Descendenten die Herausgabe
des ihm Hinterlassenen auferlegt ist, diese Auflage nur dann erfüllt ¬
zu werden braucht, wenn derselbe auch zur Zeit, wo er
herausgeben soll, keine Kinder hats. — Darüber, daß das als
Befristung Ausgedrückte möglicherweise Bedingung sein kann, s.
I § 96a°.
6 So ist es bei Vermächtnissen unter einer auflösenden Bedingung sehr
nahe liegend, daß der Erblasser dem Vermächtnißnehmer den Genuß der
Zwischenzeit habe lassen wollen.
7 So ist es eine nahe liegende Auslegung eines mit „überdieß", „fernei
(„hoc amplius“, „eo amplius“, „item“) einer vorhergehenden bedingten Bedenkung ¬
hinzugefügten Vermächtnisses, daß dasselbe der gleichen Bedingung
habe unterworfen werden sollen. L. 63 D. de leg. III° (vgl. 1. 54 eod.),
s. auch l. 108 D. de cond. 35. 1; l. 18 § 1 D. de cond. inst. 28. 7, l. 77
pr. D. de cond. 35. 1, vgl. 1. 70 eod.; andererseits l. 90 D. de leg. 10.
S. ferner l. 83 D. de leg. Il°, l. 17 § 3 D. de doli exc. 44. 4, allenfalls
auch 1. 24 pr. D. de adim. 34. 4, l. 95 D. de cond. 35. 1; andererseits
l. 104 § 6 D. de leg. 1°, l. 27 pr. D. quando dies 36. 2, l. 14 D. de manum.
test. 40. 4, 1. 56 D. de fideic. lib. 40. 5. Die Meinungen der Schriftsteller
sind hier übrigens nicht in allen Punkten übereinstimmend. Vgl. v. Buchholtz ¬
Prälegate S. 281 fg. 505 fg., Mayer § 32 Note 5 fg., Vangerow
II § 434 Anm. 2 Nr. 2, Unger § 58 Note 3. — Hierher gehört auch der
Satz, daß bedingte Zurücknahme eines Vermächtnisses dasselbe zu einem bedingt ¬
hinterlassenen macht. L. 6 pr. D. quando dies 36. 2. „Quod pure
datum est si sub condicione adimatur, quasi sub condicione legatum
habetur“. L. 107 D. de cond. 35. 1: — „ex diverso quoque purum datum ¬
legatum condicionale videtur, veluti quod sub condicione ademptum
est, quia sub contraria condicione datum intellegitur“. L. 10 pr. l. 14
pr. D. de adim. 34. 4, l. 68 § 2 D. de leg. 1°. In der That ist es nichts
als ein anderer Ausdruck für die bedingte Zurücknahme, daß der Bedachte
das ihm Vermachte nur dann haben solle, wenn die bezeichnete Bedingung sich
nicht erfülle. Vgl. § 640 Note 9.
L. 102 D. de cond. 35. 1, l. 6 C. de inst. et subst. 6. 25, l. 30 C.
de fideic. 6. 42. Vgl. Mayer § 32 hinter Note 16.