fullscreen : Lehrbuch des Pandektenrechts (3)

§  635.  Nebenbestimmungen  bei  Vermächtnissen.
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zu  machen,  daß  bei  der  Beantwortung  dieser  Frage  immer  in
erster  Linie  auf  den  erkennbaren  Willen  des  Verfügenden  gesehen
werden  muß6.
2.  Bedingungen  und  Befristungen  können  einer  Vermächtnißverfügung ¬
  nicht  bloß  ausdrücklich  hinzugefügt  werden,  sondern
können  sich  auch,  ohne  daß  sie  ausgedrückt  sind,  aus  dem  übrigen
Inhalt  und  dem  Zusammenhang  der  Vermächtnißverfügung  als
gewollt  ergeben?.  Eine  positive  hierher  gehörige  Bestimmung
ist,  daß,  wenn  einem  kinderlosen  Descendenten  die  Herausgabe
des  ihm  Hinterlassenen  auferlegt  ist,  diese  Auflage  nur  dann  erfüllt ¬
  zu  werden  braucht,  wenn  derselbe  auch  zur  Zeit,  wo  er
herausgeben  soll,  keine  Kinder  hats.  —  Darüber,  daß  das  als
Befristung  Ausgedrückte  möglicherweise  Bedingung  sein  kann,  s.
I  §  96a°.
6  So  ist  es  bei  Vermächtnissen  unter  einer  auflösenden  Bedingung  sehr
nahe  liegend,  daß  der  Erblasser  dem  Vermächtnißnehmer  den  Genuß  der
Zwischenzeit  habe  lassen  wollen.
7  So  ist  es  eine  nahe  liegende  Auslegung  eines  mit  „überdieß",  „fernei
(„hoc  amplius“,  „eo  amplius“,  „item“)  einer  vorhergehenden  bedingten  Bedenkung ¬
  hinzugefügten  Vermächtnisses,  daß  dasselbe  der  gleichen  Bedingung
habe  unterworfen  werden  sollen.  L.  63  D.  de  leg.  III°  (vgl.  1.  54  eod.),
s.  auch  l.  108  D.  de  cond.  35.  1;  l.  18  §  1  D.  de  cond.  inst.  28.  7,  l.  77
pr.  D.  de  cond.  35.  1,  vgl.  1.  70  eod.;  andererseits  l.  90  D.  de  leg.  10.
S.  ferner  l.  83  D.  de  leg.  Il°,  l.  17  §  3  D.  de  doli  exc.  44.  4,  allenfalls
auch  1.  24  pr.  D.  de  adim.  34.  4,  l.  95  D.  de  cond.  35.  1;  andererseits
l.  104  §  6  D.  de  leg.  1°,  l.  27  pr.  D.  quando  dies  36.  2,  l.  14  D.  de  manum.
test.  40.  4,  1.  56  D.  de  fideic.  lib.  40.  5.  Die  Meinungen  der  Schriftsteller
sind  hier  übrigens  nicht  in  allen  Punkten  übereinstimmend.  Vgl.  v.  Buchholtz ¬
  Prälegate  S.  281  fg.  505  fg.,  Mayer  §  32  Note  5  fg.,  Vangerow
II  §  434  Anm.  2  Nr.  2,  Unger  §  58  Note  3.  —  Hierher  gehört  auch  der
Satz,  daß  bedingte  Zurücknahme  eines  Vermächtnisses  dasselbe  zu  einem  bedingt ¬
  hinterlassenen  macht.  L.  6  pr.  D.  quando  dies  36.  2.  „Quod  pure
datum  est  si  sub  condicione  adimatur,  quasi  sub  condicione  legatum
habetur“.  L.  107  D.  de  cond.  35.  1:  —  „ex  diverso  quoque  purum  datum ¬
  legatum  condicionale  videtur,  veluti  quod  sub  condicione  ademptum
est,  quia  sub  contraria  condicione  datum  intellegitur“.  L.  10  pr.  l.  14
pr.  D.  de  adim.  34.  4,  l.  68  §  2  D.  de  leg.  1°.  In  der  That  ist  es  nichts
als  ein  anderer  Ausdruck  für  die  bedingte  Zurücknahme,  daß  der  Bedachte
das  ihm  Vermachte  nur  dann  haben  solle,  wenn  die  bezeichnete  Bedingung  sich
nicht  erfülle.  Vgl.  §  640  Note  9.
L.  102  D.  de  cond.  35.  1,  l.  6  C.  de  inst.  et  subst.  6.  25,  l.  30  C.
de  fideic.  6.  42.  Vgl.  Mayer  §  32  hinter  Note  16.
            
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