Full text : Dr. J. A. Seuffert's Blätter für Rechtsanwendung (Bd. 75 (1910))

22.7. Rechtsprechung

Reichsgericht (Zivilsachen).

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rechtlicher Gesichtspunkte, keine Verletzung anerkannter medizinischer Wahrheiten, aber
auch die Bestrafung jedes strafbaren Mißbrauchs des Alkohols. Diese Forderungen
sind im Vorentwurf nicht genügend berücksichtigt. In § 63 a. a. O. ist nur von Bewußt-
losigkeit, nicht auch von Bewußtseinsstörung als Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit
die Rede; dieser Fehler, den heute schon Theorie und Praxis korrigiert haben, muß'aus
dem Entwurf verschwinden. Daß der Rausch nicht unter Geisteskrankheit subsumiert
werden darf, wie sich aus § 64 ergibt, ist ein Verstoß gegen eine anerkannte medizinische
Wahrheit. Auch die Fahrlässigkeitsstrafe bei Begehung der Tat im Zustand der Trunken-
heit (§ 64) unterliegt manchen Bedenken. Es ist unrichtig, in allen Fällen eine Ver-
schuldung des deliktischen Tatbestands als gegeben zu erachten. Besonders zu bean-
standen ist, daß die Bestrafung nur dann eintritt, wenn das Delikt auch sonst bei fahr-
lässiger Begehung strafbar ist; denn die Folge ist, daß eine Reihe sog. Alkoholdelikte
straflos bleibt. Es empfiehlt sich folgende Fassung: „War der Zustand der Zurechnungs-
unfähigkeit ein vorübergehender und hätte es der Täter bei Anwendung pflichtgemäßer
Aufmerksamkeit voraussehen und vermeiden können, daß er in diesem Zustand eine straf-
bare Handlung begeht, so wird er wegen fahrlässiger Begehung mit.bestraft.
Hatte er den Vorsatz, die Handlung zu begehen, so wird er wegen vorsätzlicher Begehung
bestraft".
Nach Besprechung der §§ 306 Nr. 3 und 309 a. a. O. ging Redner auf die sichern-
den Maßnahmen über. Er begrüßte im allgemeinen das Wirtshausverbot, will es jedoch
wegen seiner einschneidenden Bedeutung bei Übertretungen erst beim Rückfall verhängt
wissen. Die Verweisung in eine Trinkerheilanstalt soll erfolgen dürfen, nicht wenn „Trunk-
sucht festgestellt" ist, sondern wenn „festgestellt ist, daß die Handlung auf Trunksucht
zurückzuführen ist". Erstrebenswert ist die Ausdehnung auch auf den Trunksüchtigen,
der in nüchternem Zustand ein Delikt begeht, weil er durch Trunksucht in Not geraten
ist. Die Kosten der Unterbringung in Trinkerheilanstalten sollten nicht die Gemeinden,
sondern der Staat tragen, weil die Verbrechensbekämpfung Aufgabe des Staates ist.
Vermißt wird eine Strafbestimmung gegen den Wirt, der berauschende Getränke
an Jugendliche (bis zu 14 oder 16 Jahren) abgibt.
Der Vorentwurf bedeutet sonach zweifellos einen Fortschritt gegenüber dem
geltenden Recht, allein man muß verlangen, daß die Neuerungen auch technisch durch-
dacht sind. Daran fehlt es.
Die Diskussion ergab u. a., daß die Psychiater den Sicherungsmaßnahmen des
Vorentwurfs sehr skeptisch gegenüberstehen. Dr. Wo erner.

Rechtsprechung.
Reichsgericht (Zivilsachen).
Begriindung der Zuständigkeitsvereinbarung durch die Unterzeichnung einer
mit dem Vermerk eines bestimmten Erfüllungsortes versehenen Urkunde. Ein-
wendung des Ausstellers, daß er die Urkunde, ohne sie zu lesen, unterschrieben habe.
Aus den Gründen:
.... Das Berufungsgericht hat tatsächlich festgestellt, der Vertrag sei zwischen
dem Beklagten und dem Reisenden des Klägers mündlich abgeschlossen, der Vermerk
„Erfüllungsort für beide Teile Straubing" ohne Wissen und Willen des Beklagten einseitig
von dem Reisenden in die Kommissionsnota ausgenommen und diese dann von dem
Beklagten unterzeichnet worden. In der Unterstellung, der Beklagte habe vor der Unter-
zeichnung der Kommissionsnota, wie die übrigen Bedingungen des Geschäfts, so auch
den Vermerk über den Erfüllungsort gelesen, geht es in rechtlicher Beziehung zutreffend
von der Erwägung aus, auch ohne vorherige mündliche Vereinbarung könne eine Ver-
einbarung über den Erfüllungsort in der Weise zustande kommen, daß der eine Ver-
tragsteil den Vermerk betreffs des Erfüllungsortes in die Urkunde aufnehme und damit
den Vorschlag mache, den Vertrag in dem nicht besprochenen Punkte nebensächlicher

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