Inhaltsverzeichnis : Prinz, F. L.: ¬Das allgemeine Actionenrecht oder die Lehre vom Anspruche, auf der geschichtlichen Unterlage des gemeinen und preußischen Rechtes dogmatisch entwickelt, und als leitendes Prinzip für jede Prozeßgesetzgebung begründet

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§.  103.  Die  Einrede  des  Urtelsvollzuges.
verwechselbar.  Die  exceptio  rei  judicatae  zielt  ja  auch  auf  Ablehnung  der
Entscheidung,  während  die  Einrede  des  Urtelsvollzuges  ihrerseits  auf  Abweisung ¬
  des  Klägers  gerichtet  ist.  Die  exceptio  rei  judicatae  fundirt  sich  zudem
lediglich  auf  das  Urtel,  ganz  gleich  ob  es  absolvirt  oder  condemnirt,  während
die  Einrede  des  Urtelsvollzuges  gerade  die  condemnatio  und  zugleich  noch  die
Realisirung  derselben  als  wesentliche  Begriffsbedingungen  erheischt.  Die  exceptio ¬
  praejudicii  steht  dem  Verklagten  des  Vorprocesses  zu,  die  Einrede  des
Urtelsvollzuges  dagegen  dem  Kläger  des  Vorprocesses;  und  jene  zieht  Consequenzen ¬
  aus  dem  Urtel,  während  diese  die  verabsäumte  Entgegenstellung  von
Einreden  im  Vorprocesse  monirt,  und  daran  die  Unzulässigkeit  der  Benutzung
dieser  Gründe  zu  einer  Klage  knüpft,  nachdem  sich  die  Vermögenslage  durch
den  Urtelsvollzug  der  Vermögenslage  vor  dem  Urtelsvollzuge  entgegengesetzt
gestaltet  hat.
Die  Römer  haben  diesen  Fall  unter  die  Lehre  von  der  Rechtskraft  der
Sentenz  subsumirt,  und  die  Einrede  als  exceptio  rei  judicatae  bezeichnet:
lex  19  Dig.  de  except.  rei  jud.  44.  2.  Bei  der  Bejahung  der  eadem
quaestio,  welche  sie  zu  dieser  Auffassung  bestimmte,  haben  sie  aber  verkannt.
daß  die  entgegengesetzte  Vermoͤgenslage  vor  und  nach  dem  Vollzuge  die  Identität ¬
  der  quaestio  schlechtweg  ausschließt.
Beispiele  für  den  Fall  des  Durchgreifens  der  Einrede  des  Urtelsvollzuges
sind  leicht  gefunden.  Wenn  A.  auf  Grund  einer  rescissorischen  Klage  eine  Sache
von  B.  zurückerhalten  hat,  kann  B.  hinterher  nicht  mehr  die  Erfüllungsklage
auf  Uebergabe  dieser  Sache  gegen  den  A.  anstellen.  Wenn  der  zur  Zahlung  des
Kaufpreises  verurtheilte  Käufer  eines  Thieres  den  Preis  entrichtet  hat,  kann  er
hinterher  gegen  den  Verkäufer  die  actio  quanti  minoris  wegen  solcher  Gewaͤhrsmaͤngel ¬
  nicht  mehr  anstellen,  die  er  schon  im  Vorprocesse  einwandsweise
hätte  geltend  machen  koͤnnen,  damals  aber  geltend  zu  machen  verabsaumt  hat.
zst  ein  Wechsel  rechtskräftig  annullirt,  so  kann  hinterher  nicht  mehr  auf  Zahlung ¬
  aus  dem  Wechsel  geklagt  werden.  Mit  einem  Wort:  hat  jemand  auf
Grund  eines  wahren  Rechtes  die  Ausübung  erlangt,  so  kann  der  Gegner  ihm
diese  Ausübung  als  des  Rechtes  ermangelnd  nicht  wieder  entziehen,  und  hat
jemand  einem  Anderen  Mangels  seiner  Berechtigung  die  Ausübung  entzogen,  so
kann  dieser  die  Ausübung  durch  Behauptung  eines  Rechtes  nicht  zurückverlangen.
Die  Einrede  des  Urtelsvollzuges  dient  durch  diese  Wirksamkeit  der  Aufrechterhaltung ¬
  der  Harmonie,  welche  zwischen  Rechtsgrund  und  Ausübung  des  Rechtes ¬
  hergestellt  ist.  Mit  der  Herstellung  dieser  Einheit  haben  aber  auch  wir  die
Darstellung  der  allgemeinen  Lehren  des  Actionenrechtes  beendet;  denn  wir  sind
genau  an  demselben  Punkte  in  das  Gebiet  des  Privatrechtes  zurückgekehrt,  von
welchem  wir  bei  der  Untersuchung  der  Entstehung  und  der  Schicksale  der  actio
ausgingen.
Druck  von  Robert  Rischkowbty  in  Breslau.
            
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