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§. 103. Die Einrede des Urtelsvollzuges.
verwechselbar. Die exceptio rei judicatae zielt ja auch auf Ablehnung der
Entscheidung, während die Einrede des Urtelsvollzuges ihrerseits auf Abweisung ¬
des Klägers gerichtet ist. Die exceptio rei judicatae fundirt sich zudem
lediglich auf das Urtel, ganz gleich ob es absolvirt oder condemnirt, während
die Einrede des Urtelsvollzuges gerade die condemnatio und zugleich noch die
Realisirung derselben als wesentliche Begriffsbedingungen erheischt. Die exceptio ¬
praejudicii steht dem Verklagten des Vorprocesses zu, die Einrede des
Urtelsvollzuges dagegen dem Kläger des Vorprocesses; und jene zieht Consequenzen ¬
aus dem Urtel, während diese die verabsäumte Entgegenstellung von
Einreden im Vorprocesse monirt, und daran die Unzulässigkeit der Benutzung
dieser Gründe zu einer Klage knüpft, nachdem sich die Vermögenslage durch
den Urtelsvollzug der Vermögenslage vor dem Urtelsvollzuge entgegengesetzt
gestaltet hat.
Die Römer haben diesen Fall unter die Lehre von der Rechtskraft der
Sentenz subsumirt, und die Einrede als exceptio rei judicatae bezeichnet:
lex 19 Dig. de except. rei jud. 44. 2. Bei der Bejahung der eadem
quaestio, welche sie zu dieser Auffassung bestimmte, haben sie aber verkannt.
daß die entgegengesetzte Vermoͤgenslage vor und nach dem Vollzuge die Identität ¬
der quaestio schlechtweg ausschließt.
Beispiele für den Fall des Durchgreifens der Einrede des Urtelsvollzuges
sind leicht gefunden. Wenn A. auf Grund einer rescissorischen Klage eine Sache
von B. zurückerhalten hat, kann B. hinterher nicht mehr die Erfüllungsklage
auf Uebergabe dieser Sache gegen den A. anstellen. Wenn der zur Zahlung des
Kaufpreises verurtheilte Käufer eines Thieres den Preis entrichtet hat, kann er
hinterher gegen den Verkäufer die actio quanti minoris wegen solcher Gewaͤhrsmaͤngel ¬
nicht mehr anstellen, die er schon im Vorprocesse einwandsweise
hätte geltend machen koͤnnen, damals aber geltend zu machen verabsaumt hat.
zst ein Wechsel rechtskräftig annullirt, so kann hinterher nicht mehr auf Zahlung ¬
aus dem Wechsel geklagt werden. Mit einem Wort: hat jemand auf
Grund eines wahren Rechtes die Ausübung erlangt, so kann der Gegner ihm
diese Ausübung als des Rechtes ermangelnd nicht wieder entziehen, und hat
jemand einem Anderen Mangels seiner Berechtigung die Ausübung entzogen, so
kann dieser die Ausübung durch Behauptung eines Rechtes nicht zurückverlangen.
Die Einrede des Urtelsvollzuges dient durch diese Wirksamkeit der Aufrechterhaltung ¬
der Harmonie, welche zwischen Rechtsgrund und Ausübung des Rechtes ¬
hergestellt ist. Mit der Herstellung dieser Einheit haben aber auch wir die
Darstellung der allgemeinen Lehren des Actionenrechtes beendet; denn wir sind
genau an demselben Punkte in das Gebiet des Privatrechtes zurückgekehrt, von
welchem wir bei der Untersuchung der Entstehung und der Schicksale der actio
ausgingen.
Druck von Robert Rischkowbty in Breslau.