Object : Gierke, Otto von: ¬Der Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs und das deutsche Recht

Abschn.  III.  System  und  Geltungsbereich  des  Entwurfes.
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die  zugezogenen  Ehepaare,  falls  nicht  die  Wandlung  des  ehelichen
Güterrechtes  mit  der  Verlegung  des  Wohnsitzes  zur  gesetzlichen  Regel
erhoben  wird,  nach  einer  von  der  örtlichen  Norm  abweichenden
Güterordnung  leben.  Allein  dasselbe  gilt  ja  nach  dem  System  des
Entwurfes  nicht  nur  von  den  aus  dem  Auslande  eingewanderten,
sondern  vor  allem  auch  von  sämtlichen  in  einem  vertragsmäßigen
Güterstande  lebenden  Ehepaaren.  Selbstverständlich  bedarf  es  ferner,
sobald  verschiedene  gesetzliche  Güterrechte  gelten,  der  Bestimmung,  daß
Eheleute  sich  auf  ihr  mitgebrachtes  Güterrecht  Dritten  gegenüber  nur
berufen  können,  wenn  dessen  Fortbestand  gehörig  veröffentlicht  ist
oder  dem  Dritten  bekannt  war  oder  bekannt  sein  mußte.  Eine  derartige ¬
  Bestimmung  aber  trifft  ja  der  Entwurf  bereits  für  die  vertragsmäßigen ¬
  Güterstände  (§§  1336-1337)  und  das  zu  ihrer  Verwirklichung ¬
  erforderliche  „eherechtliche  Register"  soll  ohnehin  bei
jedem  deutschen  Amtsgericht  geführt  werden  (§§  1435-1439).  Auch
nach  dem  System  des  Entwurfes  kann  niemand,  der  sich  mit  Eheleuten ¬
  einläßt,  ohne  vorherige  Einsicht  des  Registers  mit  Sicherheit
darauf  rechnen,  daß  sie  nach  dem  gesetzlichen  Güterstande  leben.
Welche  erheblichen  Nachteile  sollen  denn  nun  entstehen,  wenn  die  Zahl
der  Registereinträge  durch  Zulassung  importierter  gesetzlicher  Güterstände ¬
  wächst?  Die  Unbequemlichkeiten  und  Gefahren,  welche  mit  der
Anerkennung  verschiedener  Systeme  des  Familiengüterrechtes  verbunden ¬
  sind,  müssen  eben  von  den  Eheleuten  wie  von  Dritten  stets
ertragen  werden,  sobald  nicht  unter  vollständigem  Bruch  mit  dem
deutschen  Recht  jedem  Ehepaar  dieselbe  unabänderliche  Güterordnung
aufgezwungen  werden  soll!  Unter  allen  in  den  Motiven  gegen  das
„Regionalsystem"  vorgebrachten  Gründen  hat  schließlich  nur  ein
einziger  nicht  bloß  diesen  doktrinär  unitarischen,  bei  schärferem  Hinblick ¬
  in  Nebel  zerfließenden  Hintergrund,  sondern  ein  reelles  Gewicht.
Es  sei,  so  heißt  es,  ein  Übelstand,  wenn  der  „Zufall  des  ersten
Wohnsitzes  der  Ehegatten“  über  den  Eintritt  dieser  oder  jener
Ordnung  ihrer  gesamten  Lebensverhältnisse  entscheidet  (a.  a.  O.  S.  135).
Sehr  wahr!  Aber  wahr  doch  nur,  insofern  eben  wirklich  ein  „Zufall"
den  Wohnsitz  bestimmt  und  hinter  dem  „ersten"  Wohnsitz  gleich  eine
ungewisse  Zahl  anderer  Wohnsitze  lauert!  Vom  Standpunkte  des
modernen  Beamten,  und  ein  solcher  wird  ja  wohl  in  dem  Verfasser
der  Motive  stecken,  trifft  diese  Argumentation  den  Nagel  auf  den
Kopf.  Der  Offizier,  der  Professor,  der  Künstler  wird  nicht  anders
empfinden.  Auch  für  einen  nicht  unbeträchtlichen  Teil  der  gewerblichen ¬
  Bevölkerung,  für  fluktuierende  Arbeitermassen,  für  die  in  die
            
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