Abschn. III. System und Geltungsbereich des Entwurfes.
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die zugezogenen Ehepaare, falls nicht die Wandlung des ehelichen
Güterrechtes mit der Verlegung des Wohnsitzes zur gesetzlichen Regel
erhoben wird, nach einer von der örtlichen Norm abweichenden
Güterordnung leben. Allein dasselbe gilt ja nach dem System des
Entwurfes nicht nur von den aus dem Auslande eingewanderten,
sondern vor allem auch von sämtlichen in einem vertragsmäßigen
Güterstande lebenden Ehepaaren. Selbstverständlich bedarf es ferner,
sobald verschiedene gesetzliche Güterrechte gelten, der Bestimmung, daß
Eheleute sich auf ihr mitgebrachtes Güterrecht Dritten gegenüber nur
berufen können, wenn dessen Fortbestand gehörig veröffentlicht ist
oder dem Dritten bekannt war oder bekannt sein mußte. Eine derartige ¬
Bestimmung aber trifft ja der Entwurf bereits für die vertragsmäßigen ¬
Güterstände (§§ 1336-1337) und das zu ihrer Verwirklichung ¬
erforderliche „eherechtliche Register" soll ohnehin bei
jedem deutschen Amtsgericht geführt werden (§§ 1435-1439). Auch
nach dem System des Entwurfes kann niemand, der sich mit Eheleuten ¬
einläßt, ohne vorherige Einsicht des Registers mit Sicherheit
darauf rechnen, daß sie nach dem gesetzlichen Güterstande leben.
Welche erheblichen Nachteile sollen denn nun entstehen, wenn die Zahl
der Registereinträge durch Zulassung importierter gesetzlicher Güterstände ¬
wächst? Die Unbequemlichkeiten und Gefahren, welche mit der
Anerkennung verschiedener Systeme des Familiengüterrechtes verbunden ¬
sind, müssen eben von den Eheleuten wie von Dritten stets
ertragen werden, sobald nicht unter vollständigem Bruch mit dem
deutschen Recht jedem Ehepaar dieselbe unabänderliche Güterordnung
aufgezwungen werden soll! Unter allen in den Motiven gegen das
„Regionalsystem" vorgebrachten Gründen hat schließlich nur ein
einziger nicht bloß diesen doktrinär unitarischen, bei schärferem Hinblick ¬
in Nebel zerfließenden Hintergrund, sondern ein reelles Gewicht.
Es sei, so heißt es, ein Übelstand, wenn der „Zufall des ersten
Wohnsitzes der Ehegatten“ über den Eintritt dieser oder jener
Ordnung ihrer gesamten Lebensverhältnisse entscheidet (a. a. O. S. 135).
Sehr wahr! Aber wahr doch nur, insofern eben wirklich ein „Zufall"
den Wohnsitz bestimmt und hinter dem „ersten" Wohnsitz gleich eine
ungewisse Zahl anderer Wohnsitze lauert! Vom Standpunkte des
modernen Beamten, und ein solcher wird ja wohl in dem Verfasser
der Motive stecken, trifft diese Argumentation den Nagel auf den
Kopf. Der Offizier, der Professor, der Künstler wird nicht anders
empfinden. Auch für einen nicht unbeträchtlichen Teil der gewerblichen ¬
Bevölkerung, für fluktuierende Arbeitermassen, für die in die