14 Materielle Uebersicht. §. 6. Ausdehn. des eigentl. Konkurses. Kaufmännisch. Konkurs.,
läßt sich von selbst ermessen, und nolorisch ist es und offenkundig, daß insbesondere
das Vorrecht, welches die Jllatenforderung der Ehefrauen hatte, in sehr vielen
Fällen dazu geführt hat, daß die übrigen Gläubiger des Mannes gar nichts bekamen; ¬
daß ein Mann, dessen ganzer Geschäftsbetrieb als ein wohlbegründeter angesehen ¬
werden mußte, namentlich wenn es ein Kaufmann war, nur mit den Fonds
seiner Frau gearbeitet hatte, die bei verschlechterter Vermögenslage plötzlich aus dem
Geschäft gezogen und der Frau wiedergegeben oder von ihr im Konkurse in Anspruch ¬
genommen wurden.
Auch nach dieser Seite hin bringt der Entwurf die wesentlichsten und
durchgreifendsten Aenderungen. Die Vorrechts=Ordnung, die er aufstellt, ist eine
ungemein einfache; es giebt danach nur noch sehr wenige und fast ohne Ausnahmleicht ¬
zu übersehende bevorrechtete Forderungen. Die Ehefrauen aber sollen nach
dem Entwurfe für ihre Illatenforderung, für Alles, was einmal in die freie Verwaltung ¬
des Mannes gekommen ist, gar kein Vorrecht mehr haben."
Demgemäß sind denn die bisherigen Vorrechte auf eine geringe unentbehrliche ¬
Zahl beschränkt; der Kreis der Gläubiger, welche auf die gemeinschaftliche
Masse Anspruch machen, ist durch eine durchgreifende Ausscheidung der zur abgesonderten ¬
Befriedigung geeigneten Forderungen, mehr als bisher erkennbar gemacht;
den Gläubigern sind auch dadurch mehr die Mittel gegeben, von Anfang an eine
Uebersicht der Konkursmasse zu erlangen, um darnach zu ermessen, ob und in wie
weit eine Forderung zur Hebung gelangen könne, welches Resultat daher von der
Verfolgung oder Bestreitung derselben zu erwarten, und in wiefern ein angebotener
Vergleich der Lage der Sache entsprechend und annehmbar sei.
§. 6. Ausdehnung des eigentlichen Konkurses. Kaufmännischer Konkurs.
Die Gerichts=Ordnung macht in der Person der Schuldner, über deren
Vermögen der Konkurs ausbrechen kann, keinen Unterschied. Die Frage, ob der
Konkurs stattfinden kann, und in der Regel auch in welcher Ausdehnung er stattfinden ¬
soll, wird ohne Rücksicht auf die Person des Gemeinschuldners entschieden.
Dies ist gemeinrechtlich in Deutschland; man findet in einzelnen Handelsstädten nur
besondere Rücksichten auf den Kaufmannsstand bei der Behandlung des Konkurses,
einen prinzipiellen Unterschied oder gar eine Beschränkung des eigentlichen Konkurses ¬
auf den Kaufmannsstand allein dagegen nicht.
Die Mehrzahl der fremden Rechte, ja man kann sagen alle neueren Konkursrechte ¬
fremder Länder, kennen dagegen einen solchen prinzipiellen Unterschied des
kaufmännischen Konkurses oder sogar die gedachte Beschränkung auf ihn allein.
Dies zeigt sich am deutlichsten daraus, daß dort überall das Fallitenrecht ein Theil
der Handelsgesetzbücher ist.
Es läßt sich nachweisen, daß dieses System eine geschichtliche Grundlage
hat. Das Handelsrecht des neueren Europa findet seine ursprüngliche Ausbildung
im Mittelalter in Italien; die Grundsätze über Form und Beweiskraft der Handelsbücher, ¬
über Handelsgesellschaften, über den Gebrauch und die Bedeutung der
Firmen, über das Wechselrecht sind zuerst in Italien ausgebildet. Dort findet man
deshalb auch zuerst in den Statuten, besonders von Florenz und Genua, die besondere ¬
Behandlung des Konkurses in Beziehung auf den Kaufmannsstand, also
ein Fallitenrecht (sallire, sallimento, fallito, bancorotto). Auf dieses Fallitenrecht ¬
der Italienischen Statuten verweisen die ältesten Schriftsteller über dasselbe,
wie Baldus (Mitte des 14. Jahrhunderts), obwohl sie es mit den Grundsätzen
des Römischen Konkursrechts vermischen, und es nach ihnen zu erklären suchen.
Im 16. Jahrhundert verbreitete sich die Literatur des Italienischen Handelsrechts,
und seine Spuren sind sofort in der Niederländischen Gesetzgebung Karl's V., in
den Englischen Parlamentsakten unter Heinrich VIII. und auch wohl in den Deutschen ¬
Reichsgesetzen bemerkbar. In Niederländischen Statuten jener Zeit findet sich