Metadaten : Goltdammer, Theodor: Kommentar und vollständige Materialien zur Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855 und zu dem Gesetze betreffend die Befugniß der Gläubiger zur Anfechtung der Rechtshandlungen zahlungsunfähiger Schuldner außerhalb des Konkurses vom 9. Mai 1855

14  Materielle  Uebersicht.  §.  6.  Ausdehn.  des  eigentl.  Konkurses.  Kaufmännisch.  Konkurs.,
läßt  sich  von  selbst  ermessen,  und  nolorisch  ist  es  und  offenkundig,  daß  insbesondere
das  Vorrecht,  welches  die  Jllatenforderung  der  Ehefrauen  hatte,  in  sehr  vielen
Fällen  dazu  geführt  hat,  daß  die  übrigen  Gläubiger  des  Mannes  gar  nichts  bekamen; ¬
  daß  ein  Mann,  dessen  ganzer  Geschäftsbetrieb  als  ein  wohlbegründeter  angesehen ¬
  werden  mußte,  namentlich  wenn  es  ein  Kaufmann  war,  nur  mit  den  Fonds
seiner  Frau  gearbeitet  hatte,  die  bei  verschlechterter  Vermögenslage  plötzlich  aus  dem
Geschäft  gezogen  und  der  Frau  wiedergegeben  oder  von  ihr  im  Konkurse  in  Anspruch ¬
  genommen  wurden.
Auch  nach  dieser  Seite  hin  bringt  der  Entwurf  die  wesentlichsten  und
durchgreifendsten  Aenderungen.  Die  Vorrechts=Ordnung,  die  er  aufstellt,  ist  eine
ungemein  einfache;  es  giebt  danach  nur  noch  sehr  wenige  und  fast  ohne  Ausnahmleicht ¬
  zu  übersehende  bevorrechtete  Forderungen.  Die  Ehefrauen  aber  sollen  nach
dem  Entwurfe  für  ihre  Illatenforderung,  für  Alles,  was  einmal  in  die  freie  Verwaltung ¬
  des  Mannes  gekommen  ist,  gar  kein  Vorrecht  mehr  haben."
Demgemäß  sind  denn  die  bisherigen  Vorrechte  auf  eine  geringe  unentbehrliche ¬
  Zahl  beschränkt;  der  Kreis  der  Gläubiger,  welche  auf  die  gemeinschaftliche
Masse  Anspruch  machen,  ist  durch  eine  durchgreifende  Ausscheidung  der  zur  abgesonderten ¬
  Befriedigung  geeigneten  Forderungen,  mehr  als  bisher  erkennbar  gemacht;
den  Gläubigern  sind  auch  dadurch  mehr  die  Mittel  gegeben,  von  Anfang  an  eine
Uebersicht  der  Konkursmasse  zu  erlangen,  um  darnach  zu  ermessen,  ob  und  in  wie
weit  eine  Forderung  zur  Hebung  gelangen  könne,  welches  Resultat  daher  von  der
Verfolgung  oder  Bestreitung  derselben  zu  erwarten,  und  in  wiefern  ein  angebotener
Vergleich  der  Lage  der  Sache  entsprechend  und  annehmbar  sei.
§.  6.  Ausdehnung  des  eigentlichen  Konkurses.  Kaufmännischer  Konkurs.
Die  Gerichts=Ordnung  macht  in  der  Person  der  Schuldner,  über  deren
Vermögen  der  Konkurs  ausbrechen  kann,  keinen  Unterschied.  Die  Frage,  ob  der
Konkurs  stattfinden  kann,  und  in  der  Regel  auch  in  welcher  Ausdehnung  er  stattfinden ¬
  soll,  wird  ohne  Rücksicht  auf  die  Person  des  Gemeinschuldners  entschieden.
Dies  ist  gemeinrechtlich  in  Deutschland;  man  findet  in  einzelnen  Handelsstädten  nur
besondere  Rücksichten  auf  den  Kaufmannsstand  bei  der  Behandlung  des  Konkurses,
einen  prinzipiellen  Unterschied  oder  gar  eine  Beschränkung  des  eigentlichen  Konkurses ¬
  auf  den  Kaufmannsstand  allein  dagegen  nicht.
Die  Mehrzahl  der  fremden  Rechte,  ja  man  kann  sagen  alle  neueren  Konkursrechte ¬
  fremder  Länder,  kennen  dagegen  einen  solchen  prinzipiellen  Unterschied  des
kaufmännischen  Konkurses  oder  sogar  die  gedachte  Beschränkung  auf  ihn  allein.
Dies  zeigt  sich  am  deutlichsten  daraus,  daß  dort  überall  das  Fallitenrecht  ein  Theil
der  Handelsgesetzbücher  ist.
Es  läßt  sich  nachweisen,  daß  dieses  System  eine  geschichtliche  Grundlage
hat.  Das  Handelsrecht  des  neueren  Europa  findet  seine  ursprüngliche  Ausbildung
im  Mittelalter  in  Italien;  die  Grundsätze  über  Form  und  Beweiskraft  der  Handelsbücher, ¬
  über  Handelsgesellschaften,  über  den  Gebrauch  und  die  Bedeutung  der
Firmen,  über  das  Wechselrecht  sind  zuerst  in  Italien  ausgebildet.  Dort  findet  man
deshalb  auch  zuerst  in  den  Statuten,  besonders  von  Florenz  und  Genua,  die  besondere ¬
  Behandlung  des  Konkurses  in  Beziehung  auf  den  Kaufmannsstand,  also
ein  Fallitenrecht  (sallire,  sallimento,  fallito,  bancorotto).  Auf  dieses  Fallitenrecht ¬
  der  Italienischen  Statuten  verweisen  die  ältesten  Schriftsteller  über  dasselbe,
wie  Baldus  (Mitte  des  14.  Jahrhunderts),  obwohl  sie  es  mit  den  Grundsätzen
des  Römischen  Konkursrechts  vermischen,  und  es  nach  ihnen  zu  erklären  suchen.
Im  16.  Jahrhundert  verbreitete  sich  die  Literatur  des  Italienischen  Handelsrechts,
und  seine  Spuren  sind  sofort  in  der  Niederländischen  Gesetzgebung  Karl's  V.,  in
den  Englischen  Parlamentsakten  unter  Heinrich  VIII.  und  auch  wohl  in  den  Deutschen ¬
  Reichsgesetzen  bemerkbar.  In  Niederländischen  Statuten  jener  Zeit  findet  sich
            
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