Zusätze.
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Zusätze.
S. 135 ist dem über das österreichische Recht Gesagten hinzuzufügen:
Das Gesetz vom 13. Juni 1868 verwandelt die durch das bürgerliche Gesetzbuch ¬
vorgeschriebene landesherrliche Einwilligung (denn diese ist unter der Einwilligung ¬
der gesetzgebenden Gewalt, von der sowohl dieses Gesetzbuch, als das
Galizische spricht, zu verstehen) in Genehmigung durch das Gesetz. Dasselbe bestimmt ¬
nämlich im § 1: „Vom Tage der Kundmachung dieses Gesetzes anfangend,
kann die Bewilligung zur Errichtung eines Fideicommisses nur durch ein Reichsgesetz ¬
ertheilt werden. Der betreffende Gesetzesvorschlag hat als Regierungsvorlage ¬
an den Reichsrath zu gelangen.“
Zu S. 164 Note 18. Die Verpflichtung des Besitzers, wegen Restitution
des Fideicommisses dem Successor auf Verlangen Caution zu keisten, wird auch
beim Familienfideicommiß anerkannt in den Gründen eines Erkenntnisses des
O. A. G. zu Lübeck vom 28. September 1850 (bei Seuffert, Archiv XI N. 68).
Zu S. 101 dem über das österreichische Recht Gesagten ist hinzuzufügen:
Durch das Gesetz vom 13. Juni 1868 (§ 3) ist für die Verschuldung des
Fideicommisses in höherem, als durch das Bürgerliche Gesetzbuch zugelassenen,
Maße die Genehmigung des obersten Gerichts- und Cassationshofs vorgeschrieben.
Zu S. 171 dem über das Preußische Landrecht Bemerkten ist hinzuzusetzen:
Bei Geldfidcicommissen ist Mitwirkung des Richters, und zwar des Richters,
welcher das Fideicommiß bestätigt hat, bei der Rückzahlung der dazu gehörigen
Capitalien Seitens des Schuldners und neuer Anlegung derselben erforderlich.
Dies ist angeordnet im § 130 („In beiden Fällen muß, wenn die StiftungsUrkunde ¬
nicht das Gegentbeil verordnet, die anderweitige Belegung unter gerichtlicher ¬
Aufsicht erfolgen".) und § 131 II, 4 („Der Schuldner eines FideicommißCapitals, ¬
der diese Eigenschaft desselben weiß, oder zu wissen schuldig ist, kann
dasselbe nur auf richterlichen Befehl, oder in das gerichtliche Depositum sicher bezahlen."). ¬
S. 265 Note 193 hinzuzufügen: Erkenntniß des Ober=Trib. zu Berlin vom
13. October 1864 (bei Striethorst, Archiv LIV. S. 319, auch abgedruckt bei
Seuffert, Archiv XVIII N. 264).
- ----Druck -
von W. Pormetter in Berlin.