Volltext : Lewis, William: ¬Das Recht des Familienfideicommisses

Zusätze.
478
Zusätze.
S.  135  ist  dem  über  das  österreichische  Recht  Gesagten  hinzuzufügen:
Das  Gesetz  vom  13.  Juni  1868  verwandelt  die  durch  das  bürgerliche  Gesetzbuch ¬
  vorgeschriebene  landesherrliche  Einwilligung  (denn  diese  ist  unter  der  Einwilligung ¬
  der  gesetzgebenden  Gewalt,  von  der  sowohl  dieses  Gesetzbuch,  als  das
Galizische  spricht,  zu  verstehen)  in  Genehmigung  durch  das  Gesetz.  Dasselbe  bestimmt ¬
  nämlich  im  §  1:  „Vom  Tage  der  Kundmachung  dieses  Gesetzes  anfangend,
kann  die  Bewilligung  zur  Errichtung  eines  Fideicommisses  nur  durch  ein  Reichsgesetz ¬
  ertheilt  werden.  Der  betreffende  Gesetzesvorschlag  hat  als  Regierungsvorlage ¬
  an  den  Reichsrath  zu  gelangen.“
Zu  S.  164  Note  18.  Die  Verpflichtung  des  Besitzers,  wegen  Restitution
des  Fideicommisses  dem  Successor  auf  Verlangen  Caution  zu  keisten,  wird  auch
beim  Familienfideicommiß  anerkannt  in  den  Gründen  eines  Erkenntnisses  des
O.  A.  G.  zu  Lübeck  vom  28.  September  1850  (bei  Seuffert,  Archiv  XI  N.  68).
Zu  S.  101  dem  über  das  österreichische  Recht  Gesagten  ist  hinzuzufügen:
Durch  das  Gesetz  vom  13.  Juni  1868  (§  3)  ist  für  die  Verschuldung  des
Fideicommisses  in  höherem,  als  durch  das  Bürgerliche  Gesetzbuch  zugelassenen,
Maße  die  Genehmigung  des  obersten  Gerichts-  und  Cassationshofs  vorgeschrieben.
Zu  S.  171  dem  über  das  Preußische  Landrecht  Bemerkten  ist  hinzuzusetzen:
Bei  Geldfidcicommissen  ist  Mitwirkung  des  Richters,  und  zwar  des  Richters,
welcher  das  Fideicommiß  bestätigt  hat,  bei  der  Rückzahlung  der  dazu  gehörigen
Capitalien  Seitens  des  Schuldners  und  neuer  Anlegung  derselben  erforderlich.
Dies  ist  angeordnet  im  §  130  („In  beiden  Fällen  muß,  wenn  die  StiftungsUrkunde ¬
  nicht  das  Gegentbeil  verordnet,  die  anderweitige  Belegung  unter  gerichtlicher ¬
  Aufsicht  erfolgen".)  und  §  131  II,  4  („Der  Schuldner  eines  FideicommißCapitals, ¬
  der  diese  Eigenschaft  desselben  weiß,  oder  zu  wissen  schuldig  ist,  kann
dasselbe  nur  auf  richterlichen  Befehl,  oder  in  das  gerichtliche  Depositum  sicher  bezahlen."). ¬

S.  265  Note  193  hinzuzufügen:  Erkenntniß  des  Ober=Trib.  zu  Berlin  vom
13.  October  1864  (bei  Striethorst,  Archiv  LIV.  S.  319,  auch  abgedruckt  bei
Seuffert,  Archiv  XVIII  N.  264).
-  ----Druck -
  von  W.  Pormetter  in  Berlin.
            
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