116
II. Theil. 30. Hauptstück. §. 1317 des b. G. B.
oder Versehen der Bediensteten der Postanstalt, oder durch verübte
Gewalt oder durch irgend ein zufälliges Ereigniß herbeygeführt worden ¬
seyn.
Bey Sendungen, deren Werth bey der Aufgabe in einer bestimmten ¬
Summe nicht angegeben wurde, wird ohne Unterschied der Betrag
von 10 fl. C. M. von der Postanstalt in Haftung genommen, und dieser
Betrag von 10 fl. C. M. nicht nur in Fällen des Verlustes (§. 38), sondern ¬
auch bey einem Abgange (§. 41 unter a und §. 42), dann bey
Beschädigungen (§. 44) als der angegebene Werth betrachtet.
§. 33. Von dieser Haftung (Assecuranz) sind, abgesehen von den
in den nachfolgenden §§. 38 bis einschließig 44 vorgesehenen Beschränkungen, ¬
im Allgemeinen jene Fälle ausgeschlossen, wo erwiesen vorliegt,
daß der Versender oder der Empfänger durch Außerachtlassung einer
der in dem 1. und II. Abschnitte dieser Fahrpost-Ordnung enthaltenen,
die Aufgabe und die Abgabe betreffenden wesentlichen Bestimmungen,
oder auf irgend eine andere Weise den Verlust der Sendung oder einen
Abgang an derselben, oder ihre Beschädigung selbst veranlaßt, oder in
Bezug auf Staats= oder andere Werthpapiere die Unschädlichmachung
des Verlustes mittelst Amortisation derselben unausführlich gemacht hat.
(§§. 11 und 38.)
§. 34. Die Postanstalt versteht
a) unter Verlust das Abhandenkommen des ganzen
Inhaltes einer
Sendung für den Eigenthümer;
b) unter Abgang die Verminderung des Inhaltes einer Sendung
in der Quantität, und
c)
unter Beschädigung die Werthverminderung des Inhaltes
einer Sendung durch Verletzung oder durch das gänzliche oder
theilweise Verderben desselben.
§. 35. Die Haftung (Assecuranz) der Postanstalt besteht
gegenüber dem Versender, welcher sich mit dem AufgabsRecepisse ¬
und mit dem Siegel, womit die Sendung versiegelt
war, auszuweisen hat, im Falle des Verlustes (§. 34, a) einer
Sendung, oder wenn der Adressat bey Abgang oder Beschädigung ¬
(§. 34, b) und c) die Uebernahme ablehnt;
b.
gegenüber dem Adressaten (Empfänger), wenn derselbe ungeachtet ¬
des Abganges oder der Beschädigung die Versendung annimmt, ¬
und das Abgangs-Recepisse mit Vorbehalt des Entschädigungs-Anspruches ¬
unterfertigt.
Hiernach ist im ersten Falle (unter a) der Versender, im zwey¬