Volltext : Handbuch der Gesetze und Verordnungen, welche sich auf das oesterreichische allgemeine bürgerliche Gesetzbuch beziehen (Theil 3, Abt. 1)

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II.  Theil.  30.  Hauptstück.  §.  1317  des  b.  G.  B.
oder  Versehen  der  Bediensteten  der  Postanstalt,  oder  durch  verübte
Gewalt  oder  durch  irgend  ein  zufälliges  Ereigniß  herbeygeführt  worden ¬
  seyn.
Bey  Sendungen,  deren  Werth  bey  der  Aufgabe  in  einer  bestimmten ¬
  Summe  nicht  angegeben  wurde,  wird  ohne  Unterschied  der  Betrag
von  10  fl.  C.  M.  von  der  Postanstalt  in  Haftung  genommen,  und  dieser
Betrag  von  10  fl.  C.  M.  nicht  nur  in  Fällen  des  Verlustes  (§.  38),  sondern ¬
  auch  bey  einem  Abgange  (§.  41  unter  a  und  §.  42),  dann  bey
Beschädigungen  (§.  44)  als  der  angegebene  Werth  betrachtet.
§.  33.  Von  dieser  Haftung  (Assecuranz)  sind,  abgesehen  von  den
in  den  nachfolgenden  §§.  38  bis  einschließig  44  vorgesehenen  Beschränkungen, ¬
  im  Allgemeinen  jene  Fälle  ausgeschlossen,  wo  erwiesen  vorliegt,
daß  der  Versender  oder  der  Empfänger  durch  Außerachtlassung  einer
der  in  dem  1.  und  II.  Abschnitte  dieser  Fahrpost-Ordnung  enthaltenen,
die  Aufgabe  und  die  Abgabe  betreffenden  wesentlichen  Bestimmungen,
oder  auf  irgend  eine  andere  Weise  den  Verlust  der  Sendung  oder  einen
Abgang  an  derselben,  oder  ihre  Beschädigung  selbst  veranlaßt,  oder  in
Bezug  auf  Staats=  oder  andere  Werthpapiere  die  Unschädlichmachung
des  Verlustes  mittelst  Amortisation  derselben  unausführlich  gemacht  hat.
(§§.  11  und  38.)
§.  34.  Die  Postanstalt  versteht
a)  unter  Verlust  das  Abhandenkommen  des  ganzen
Inhaltes  einer
Sendung  für  den  Eigenthümer;
b)  unter  Abgang  die  Verminderung  des  Inhaltes  einer  Sendung
in  der  Quantität,  und
c)
unter  Beschädigung  die  Werthverminderung  des  Inhaltes
einer  Sendung  durch  Verletzung  oder  durch  das  gänzliche  oder
theilweise  Verderben  desselben.
§.  35.  Die  Haftung  (Assecuranz)  der  Postanstalt  besteht
gegenüber  dem  Versender,  welcher  sich  mit  dem  AufgabsRecepisse ¬
  und  mit  dem  Siegel,  womit  die  Sendung  versiegelt
war,  auszuweisen  hat,  im  Falle  des  Verlustes  (§.  34,  a)  einer
Sendung,  oder  wenn  der  Adressat  bey  Abgang  oder  Beschädigung ¬
  (§.  34,  b)  und  c)  die  Uebernahme  ablehnt;
b.
gegenüber  dem  Adressaten  (Empfänger),  wenn  derselbe  ungeachtet ¬
  des  Abganges  oder  der  Beschädigung  die  Versendung  annimmt, ¬
  und  das  Abgangs-Recepisse  mit  Vorbehalt  des  Entschädigungs-Anspruches ¬
  unterfertigt.
Hiernach  ist  im  ersten  Falle  (unter  a)  der  Versender,  im  zwey¬
            
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