Full text : Schanze, Oscar: ¬Das Recht der Erfindungen und der Muster

Vierte  Untersuchung.
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Schlusswort.
„Das  Autorgut  ist  nothwendig  abzugrenzen,  einmal  gegenüber
dem,  was  bereits  an  Ideen  vorhanden  ist,  sodann  gegenüber  dem,
was  keinen  künstlerischen  Charakter  in  sich  trägt,  also  gegenüber
dem,  was  der  normale  wohlgebildete  Mensch  unserer  Cultursphäre
von  sich  aus  ohne  Schöpferkraft  hervorzubringen  vermag.  Hier  von
Eigenthum  zu  sprechen,  ohne  das  Eigenthumsobject  genauer  zu  bezeichnen, ¬
  einfach  das  Gedicht,  das  Musikstück  als  Eigenthumsobject
zu  benennen  ohne  Rücksicht  darauf,  was  alt,  was  neu,  was  original,
was  nicht  original  und  was  gewöhnlich  ist,  ist  im  höchsten  Grade
unzutreffend;  und  doch  ist  dies  so  ziemlich  der  Stand,  auf  dem  die
Doctrin  in  Frankreich  und  England  steht,  und  auch  in  Deutschland
waren  wir  bis  vor  15  Jahren  wenig  über  diesen  Grad  der  Entwicklung ¬
  hinausgekommen.  Diese  unzulängliche  Behandlungsweise  musste
überwunden  werden  und  ist  überwunden  worden.
So  Kohler.195)  Er  hat  Recht:  die  allgemeinen  Begriffe  Schriftwerk -
  und  Kunstwerk  reichen  für  die  Doctrin  nicht  aus,  um  die  Objecte ¬
  des  Autorrechts  genügend  zu  kennzeichen.  Es  bedarf  weiterer
Analyse,  die  einzelnen  das  Autorgut  constituirenden  Elemente  müssen
herausgestellt  und  auf  ihre  specifische  Beschaffenheit  hin  sorgfältig
untersucht  werden.  Dieser  Aufgabe  darf  sich  die  Rechtswissenschaft
nicht  entziehen,  ihre  Lösung  bildet  die  unumgängliche  Voraussetzung
einer  klaren  Gesetzgebung  und  einer  widerspruchsfreien  Gesetzesanwendung. ¬

Es  ist  an  dieser  Stelle  nicht  unsere  Aufgabe,  zu  prüfen,  in  wie
weit  Kohler  mit  seiner  Behauptung  Recht  hat,  dass  die  unzulängliche
Behandlung  des  Autorrechtsobjectes  in  Deutschland  überwunden  sei.
Trotz  Kohlers  hochverdienstlicher  Forschungen  auf  diesem  Gebiete
lässt  sich  daran  zweifeln.  Allein  wie  dem  auch  sein  mag,  so  viel
steht  jedenfalls  fest:  was  das  Object  des  Patentrechtes  und  des
Musterrechtes  anlangt,  hat  die  deutsche  Wissenschaft  ihre  Aufgabe
noch  nicht  erfüllt,  sie  hat  Vieles,  aber  bei  Weitem  noch  nicht  Alles
geleistet,  was  von  ihr  verlangt  werden  darf.  Der  vorliegende  Beitrag ¬
  ist  deshalb  vielleicht  nicht  unwillkommen.  Sein  Zweck  ist  erfüllt, ¬
  wenn  dargethan  ist,  dass  die  Auseinanderhaltung  von  Ursprüng
lichkeit,  Eigenartigkeit  und  Neuheit  nicht  entbehrt  werden  kann.
195)  Archiv  für  civilistische  Praxis  Bd.  82  S.  153  f.
            
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