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B. Lösung des Problems. 3) Die Pfandklage.
Sohm bemerkt' selbst, der „wahre Inhalt" desselben
„liege tiefer
und decke sich nicht mit dem Inhalt dieser Klage, nämlich der
hypothecaria actio. Will man einmal die von Sohm gebrauchten
Bezeichnungen beibehalten, so wäre zu sagen, „nach Außen
mache sich das Pfandrecht stets mit der (directen) hypothecaria
geltend, „nach Innen" aber bei der Verpfändung einer Forderung
oder eines Pfandrechts — denn nur hier kann ein solcher Gegensatz
statuirt werden, — mit einer utilis in personam oder einer utilis
hypothecaria actio. Bei Verpfändung eines Pfandrechts aber
kann zu der utilis hypothecaria möglicher Weise noch eine utilis
in personam actio hinzutreten.
Wie also auch das Pfandobject beschaffen sein mag, in allen
Fällen dient die gewöhnliche hypothecaria zum Schutz des Pfandrechts. ¬
Gegen diesen Satz könnte man noch die Formel der
Pfandklage anführen wollen, die uns zwar nicht überliefert ist,
sich aber doch in den Hauptpunkten mit genügender Sicherheit
herstellen läßt. Und in der That sagt Bachofen:2 „Aus den
Formelbedingungen läßt sich der Kreis derjenigen Vermögenstheile, ¬
auf welche die Pfandklage Anwendung finden kann, mit
Leichtigkeit bestimmen. Zwei Eigenschaften müssen zusammentreffen: ¬
Besitzfähigkeit und actio in rem ... Beide Erfordernisse
zugleich fehlen bei den Forderungsrechten. Noch bestimmter
drückt sich Dernburgs aus. Zwar bemerkt er: „welche Gegenstände ¬
verpfändet werden können, . .. darüber können wir der
Formel nichts entnehmen, fügt dann aber sogleich hinzu: „Auch
handelt sie nur von der Verpfändung körperlicher Sachen, und
berücksichtigt die Möglichkeit der Verpfändung von Forderungen,
ist durchaus
von Servituten nicht." Aber diese Behauptung
grundlos; vielmehr ist die Formel der hypothecaria so angelegt,
daß sie auf alle Pfandobjecte gleich gut anwendbar erscheint.
Nach Keller“ lautete diese Formel etwa so:
SI PARET, EAM REM, Q. D. A., AB EO, CUIUS IN BONIS TUM
FUIT, OB PECUNIAM PROMISSAM (u. Ogl.) Ao PIGNORI OBLIGATAM,
EAMQUE PECUNIAM NEQUE SOLUTAM NEQUE EO NOMINE SATISFACTUM
ESSE, NEQUE PER Am STARE, QUOMINUS SOLVATUR SATISVE FIAT,
NISI ARBITRATU TUO NS AO RESTITUET, QUANTI EA RES ERIT, Nm
AO CONDEMNA, S. N. P. A.
3) I. S. 83.
4) Civilprozeß S. 127.
2) I. S. 79.
1) S. 77.
Vgl. aber auch Scheurlin Pözl's krit. VISchr. II. S. 429.
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