Inhaltsverzeichnis : Bremer, Franz Peter: ¬Das Pfandrecht und die Pfandobjecte

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B.  Lösung  des  Problems.  3)  Die  Pfandklage.
Sohm  bemerkt'  selbst,  der  „wahre  Inhalt"  desselben
„liege  tiefer
und  decke  sich  nicht  mit  dem  Inhalt  dieser  Klage,  nämlich  der
hypothecaria  actio.  Will  man  einmal  die  von  Sohm  gebrauchten
Bezeichnungen  beibehalten,  so  wäre  zu  sagen,  „nach  Außen
mache  sich  das  Pfandrecht  stets  mit  der  (directen)  hypothecaria
geltend,  „nach  Innen"  aber  bei  der  Verpfändung  einer  Forderung
oder  eines  Pfandrechts  —  denn  nur  hier  kann  ein  solcher  Gegensatz
statuirt  werden,  —  mit  einer  utilis  in  personam  oder  einer  utilis
hypothecaria  actio.  Bei  Verpfändung  eines  Pfandrechts  aber
kann  zu  der  utilis  hypothecaria  möglicher  Weise  noch  eine  utilis
in  personam  actio  hinzutreten.
Wie  also  auch  das  Pfandobject  beschaffen  sein  mag,  in  allen
Fällen  dient  die  gewöhnliche  hypothecaria  zum  Schutz  des  Pfandrechts. ¬
  Gegen  diesen  Satz  könnte  man  noch  die  Formel  der
Pfandklage  anführen  wollen,  die  uns  zwar  nicht  überliefert  ist,
sich  aber  doch  in  den  Hauptpunkten  mit  genügender  Sicherheit
herstellen  läßt.  Und  in  der  That  sagt  Bachofen:2  „Aus  den
Formelbedingungen  läßt  sich  der  Kreis  derjenigen  Vermögenstheile, ¬
  auf  welche  die  Pfandklage  Anwendung  finden  kann,  mit
Leichtigkeit  bestimmen.  Zwei  Eigenschaften  müssen  zusammentreffen: ¬
  Besitzfähigkeit  und  actio  in  rem  ...  Beide  Erfordernisse
zugleich  fehlen  bei  den  Forderungsrechten.  Noch  bestimmter
drückt  sich  Dernburgs  aus.  Zwar  bemerkt  er:  „welche  Gegenstände ¬
  verpfändet  werden  können,  .  ..  darüber  können  wir  der
Formel  nichts  entnehmen,  fügt  dann  aber  sogleich  hinzu:  „Auch
handelt  sie  nur  von  der  Verpfändung  körperlicher  Sachen,  und
berücksichtigt  die  Möglichkeit  der  Verpfändung  von  Forderungen,
ist  durchaus
von  Servituten  nicht."  Aber  diese  Behauptung
grundlos;  vielmehr  ist  die  Formel  der  hypothecaria  so  angelegt,
daß  sie  auf  alle  Pfandobjecte  gleich  gut  anwendbar  erscheint.
Nach  Keller“  lautete  diese  Formel  etwa  so:
SI  PARET,  EAM  REM,  Q.  D.  A.,  AB  EO,  CUIUS  IN  BONIS  TUM
FUIT,  OB  PECUNIAM  PROMISSAM  (u.  Ogl.)  Ao  PIGNORI  OBLIGATAM,
EAMQUE  PECUNIAM  NEQUE  SOLUTAM  NEQUE  EO  NOMINE  SATISFACTUM
ESSE,  NEQUE  PER  Am  STARE,  QUOMINUS  SOLVATUR  SATISVE  FIAT,
NISI  ARBITRATU  TUO  NS  AO  RESTITUET,  QUANTI  EA  RES  ERIT,  Nm
AO  CONDEMNA,  S.  N.  P.  A.
3)  I.  S.  83.
4)  Civilprozeß  S.  127.
2)  I.  S.  79.
1)  S.  77.
Vgl.  aber  auch  Scheurlin  Pözl's  krit.  VISchr.  II.  S.  429.
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