Inhaltsverzeichnis : Leonrod, Karl Ludwig von: ¬Das Erbrecht, ein Versuch als Beitrag zum allgemeinen Zivil-Gesetzbuche für das Königreich Bayern

gelöste  Geld
besonders
aufbewahrt
hat.
Wenn  er  das
Legat  dem
Legatare
schon  übergeben =
  hat.
Wenn  der
Erbe  das
Legat  veräusjert =
  hat.
Das  Legat
geht  mit
seinen  Lasten
über.

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Titel  II.
ders  aufbewahrt,  so  muß  es  dem  Legatare
statt  der  vermachten  Sache  verabfolgt  werden, ¬
  wenn  nicht  ein  Anders  verordnet  ist.
§.  106.
Hat  der  Erblasser  die  vermachte  Sache
dem  Legatare  schon  übergeben,  so  hat  lezterer
deshalb  an  den  Nachlaß  keinen  Anspruch
mehr.
§.  107.
Hat  jedoch  der  Erblasser  dem  Legatare  die
Sache  durch  einen  lästigen  Vertrag  zugeeignet, ¬
  und  demselben  das,  was  er  dagegen  zu
leisten  hatte,  ganz  oder  zum  Theile  bis  an
seinen  Tod  nachgesehen,  so  wird  ein  solcher
Rückstand  vermöge  des  Legats  für  erlassen
geachtet,  wenn  nicht  ein  andrer  Wille  des
Erblassers  erhellt.
§.  108.
Hat  der  Erbe  die  vermachte  Sache  veräussert, ¬
  so  muß  er  dem  Legatare  das  ganze
Interesse  vergüten.
§.  109.
Der  Legatar  muß  die  vermachte  Sache  mit
allen  beim  Ableben  des  Erblassers  darauf
haftenden  Lasten  übernehmen,  wenn  nicht  ein
Anders  verordnet  ist.
§.  110.
            
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