gelöste Geld
besonders
aufbewahrt
hat.
Wenn er das
Legat dem
Legatare
schon übergeben =
hat.
Wenn der
Erbe das
Legat veräusjert =
hat.
Das Legat
geht mit
seinen Lasten
über.
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Titel II.
ders aufbewahrt, so muß es dem Legatare
statt der vermachten Sache verabfolgt werden, ¬
wenn nicht ein Anders verordnet ist.
§. 106.
Hat der Erblasser die vermachte Sache
dem Legatare schon übergeben, so hat lezterer
deshalb an den Nachlaß keinen Anspruch
mehr.
§. 107.
Hat jedoch der Erblasser dem Legatare die
Sache durch einen lästigen Vertrag zugeeignet, ¬
und demselben das, was er dagegen zu
leisten hatte, ganz oder zum Theile bis an
seinen Tod nachgesehen, so wird ein solcher
Rückstand vermöge des Legats für erlassen
geachtet, wenn nicht ein andrer Wille des
Erblassers erhellt.
§. 108.
Hat der Erbe die vermachte Sache veräussert, ¬
so muß er dem Legatare das ganze
Interesse vergüten.
§. 109.
Der Legatar muß die vermachte Sache mit
allen beim Ableben des Erblassers darauf
haftenden Lasten übernehmen, wenn nicht ein
Anders verordnet ist.
§. 110.