Volltext : Treitschke, Georg Carl: ¬Die Lehre von der unbeschränkt obligatorischen Gewerbegesellschaft und von Commanditen

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dolum  (und  culpam  latam),  sondern  auch  (omnem)  culpam
prästiren  müsse,  angegeben:  quoniam  cum  coherede  non
contrahimus,  sed  incidimus  in  eum,  und:  nam  et  hos
(die  Collegatarien)  conjunxit  ad  societatem  non  consensus, ¬
  sed  res.  Dieser  Grund  ist  schief:  denn  da  die  administratio ¬
  rei  communis  eine  obligatio  quasi  ex  contractu -
  begründet,  so  ist  sie  auch  den  Contracten  gleich
zu  beurtheilen.  Auf  der  andern  Seite  könnte  man  daraus
nach  dem  Gegensätze  schliessen,  dass,  wo  die  Gemeinschaft
nicht  auf  zum  Theil  ungewollten  Umständen,  sondern  auf
Vertrag  beruhe,  wie  bei  dem  Societätscontract,  nur  culpa
lata  zu  vertreten  sei.  Dies  erklärt  sich  daraus,  dass  es
allerdings  in  früherer  Zeit  unter  den  römischen  Juristen
streitig  gewesen  ist,  ob  nicht  der  Socius  dem  Socius  bloss
für  culpa  lata  zu  stehen  habe?);  wie  denn  auch  die
Neuern  noch  an  mehren  Stellen  von  dem  socius  eben  so
wie  von  dem  Depositar  und  mensor  sagen:  qui  parum
diligentem  elegit,  de  se  queri  et  sibi  imputare  debet.8)
§.  23.
Custodia.
Wenn  ein  Genosse  sich  in  dem  Fall  befindet,  eine
der  Gesellschaft  gehörige  oder  zu  ihren  Zwecken  bestimmte ¬
  Sache  zu  detiniren,  so  kann  er  nicht  als  blosser
Depositar  behandelt  und  bloss  für  culpa  lata  verantwortlich
7)  §.  ult.  J.  de  societ.  3.  26.  Socius  socio  utrum  eo  nomine
tantum  teneatur  pro  socio  actione,  st  quid  dolo  commiserit,
sicut  is,  qui  deponi  apud  se  passus  est;  an  etiam  culpae,
i.  e.  desidiae  atque  negligentiae  nomine?  quaesitum  est.
Praevaluit  tamen,  etiam  culpae  nomine  teneri  eum.
8)  §.  ult.  J.  cit.  Fr.  72.  D.  pro  soc.  17.  2.  Fr.  1.  §.  5.  D.
de  O.  et  A.  44.  7.  Fr.  1.  §.  1.  D.  si  mensor  f.  m.  d.  11.  6.
            
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