Object : Beiträge zur populären Rechtsgelehrsamkeit (Bd. 1 = St. 1-4 (1782))

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2)  Worauf  dieser  Anspruch  eigentlich  gehe,
und  wie  weit  er  sich  erstrecke,  ob  z.  B.  der
Kläger  nur  Kapital  oder  auch  Zinsen,  und  aus
was  für  Grund  er  diese  letztern  fordre;  darüber
muß  der  Kläger  ehenfalls  ausdrücklich  vernom.
men  werden.
Besonders  muß  der  Advokat  sich  den  Ge.
genstand  der  Klage,  zumal  wenn  es  dabei  auf
körperliche  Dinge  ankommt,  nach  der  Lage,  den
Grenzen,  der  äusserlichen  Form  und  Gestalt,
Maaß,  Gewicht  und  der  übrigen  Umstände,
wodurch  die  Sache  von  andern  sich  unterscheidet,
genau  und  deutlich  bestimmen  lassen,  um  allem
Mißverständniß  und  Jrrthum  vorzubeugen.
3)  Hat  der  Advokat  den  Kläger  zu  befra=  |  |
gen,  ob  über  die  Sache,  weshalb  er  klagen
will,  etwa  schon  bei  einem  andern  Gerichte  der
Proceß  anhängig,  und  darinn  bereits  eine  Citation -
  ergangen  sey;  um  sodann  aus  den  Manual= -
  oder  den  verhandelten  Gerichtsakten  die
andern  Erläuterungen  einholen,  oder  —  daferne -
  der  Kläger  die  Sache  daselbst  nicht  fortsetzen -
  wollte,  —  untersuchen  und  beurtheilen
zu
—
Universitäts
Max-Planck-Institut  für
Bibliothek
DFG
europäische  Rechtsgeschichte
Rostock
            
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