Gerauische Statuta.
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laubnüs des Bürgermeisters verabsäumen, und Vor= und Nachmittage berdes
derer Parthey= und Haußhaltungssachen, ihren besten Verstande und Pflichten
nach, ihnen treulich und emsig, Keinesweges aber eigennützig, angelegen seyn
lassen, und ein und das andere nicht verzögern, sondern vielmehr befördern
die übrigen Tage in der Wochen mag ein ieder seines eigenen Haußwesens und
Hand Thierung abwartten, da aber der Cämmerer in Cammer- und andern
ihme obliegenden Sachen, für sich, oder mit Zuziehung seinem mit Collegen
über die gewöhnlichen Drey Sitz-Tage bemühet seyn wolte, solte Ihme daßelbe -
frey stehen.
Von des Raths Gerichtbarkeiten.
Nachdeme dem Rath in der Stadt, und Dero Fluhr und Weichbilde
nach Buchstäblichen inhalt der vorigen alten Statuten, eine ziemliche eingezogene
und gemeßene Gerichtbarkeit zustehet, Gnädige Herrschafft aber vom Rath umb
gnädige Erläuter= und weiterer erstreckung derselben, mit anführung, wie solches -
zu ihrem mehrern Ambts=respect, und der Bürgerschafft bessern gehorsam
gereichen würde, unterthäniges fleißes angelanget worden; So haben Jhro
Gudl. nicht allein Sie bey berührter hiebevoriger gemeßener und beschriebener
Gerichtsbarkeit gelassen, sondern auch solche, auf ihr beschehenes unterthäniges
suchen, nunmehro in Bürgerlichen sachen, uf die völligen Erb=Gerichte, und
derer Execution ohne der Benennung eintziger Summen, auch beedes in der
Vorstadt und Stadt, in gnaden erstrecket und erweitert: Nemlichen, es soll
der Rath, wann wieder die Bürger dingliche Persönliche Klagen, in Sachen,
so Schuld und Gülde, oder Dero Güthere beweglich, unbeweglich, und alle
davon herrührende Contracie betreffen, anbracht worden, darüber erkennen und
zu verabschieden haben. Ingleichen können von Ihnen Testamenta, geschäffte
und Todes=Fälle, und andere Lezte=Willens Verordnung auffgerichtet, eröffnet, -
Inventuren vorgenommen, Erbtheilungen verrichtet, Vormündere und
Curatores bestetiget, und in Summa alles und jedes, so in Bürgerlichen Sachen
und Sprüchen sich ereignen, und zu den Erbgerichten gehörig, verrichtet werden, -
jedoch mit der ausdrücklichen maaß, daferne eine Schuld, Erbschafft,
oder andere Sache über 1000 fl. austrüge, und durch gütliche Vergleiche oder
entscheidung nicht bald anfangs vor dem Rathe beygeleget werden möchte, sondern -
die Güte entstünde, und es also derenthalben zum Contradictorio ludicio
gelangete, oder über eines Bürgers gantzes Vermögen ein Concurs sich ereignete, -
soll dem Kläger, Erben und Creditoribus frey stehen, ob er solche vorm
Rathe, oder alßbald bey der Cantzley anhängig machen wolte; Jn Jnnungs=Sachen, -
waß nicht in denen Articuls-Brieffen enthalten, der Rath sich nichts
unternehmen, sondern der Declaration solcher Jnnungs=Briffe, und anderer
Privile
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