Metadata : Sammlungen zu den deutschen Land- und Stadtrechten (Th. 1 (1772))

Gerauische  Statuta.
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laubnüs  des  Bürgermeisters  verabsäumen,  und  Vor=  und  Nachmittage  berdes
derer  Parthey=  und  Haußhaltungssachen,  ihren  besten  Verstande  und  Pflichten
nach,  ihnen  treulich  und  emsig,  Keinesweges  aber  eigennützig,  angelegen  seyn
lassen,  und  ein  und  das  andere  nicht  verzögern,  sondern  vielmehr  befördern
die  übrigen  Tage  in  der  Wochen  mag  ein  ieder  seines  eigenen  Haußwesens  und
Hand  Thierung  abwartten,  da  aber  der  Cämmerer  in  Cammer-  und  andern
ihme  obliegenden  Sachen,  für  sich,  oder  mit  Zuziehung  seinem  mit  Collegen
über  die  gewöhnlichen  Drey  Sitz-Tage  bemühet  seyn  wolte,  solte  Ihme  daßelbe -
  frey  stehen.
Von  des  Raths  Gerichtbarkeiten.
Nachdeme  dem  Rath  in  der  Stadt,  und  Dero  Fluhr  und  Weichbilde
nach  Buchstäblichen  inhalt  der  vorigen  alten  Statuten,  eine  ziemliche  eingezogene
und  gemeßene  Gerichtbarkeit  zustehet,  Gnädige  Herrschafft  aber  vom  Rath  umb
gnädige  Erläuter=  und  weiterer  erstreckung  derselben,  mit  anführung,  wie  solches -
  zu  ihrem  mehrern  Ambts=respect,  und  der  Bürgerschafft  bessern  gehorsam
gereichen  würde,  unterthäniges  fleißes  angelanget  worden;  So  haben  Jhro
Gudl.  nicht  allein  Sie  bey  berührter  hiebevoriger  gemeßener  und  beschriebener
Gerichtsbarkeit  gelassen,  sondern  auch  solche,  auf  ihr  beschehenes  unterthäniges
suchen,  nunmehro  in  Bürgerlichen  sachen,  uf  die  völligen  Erb=Gerichte,  und
derer  Execution  ohne  der  Benennung  eintziger  Summen,  auch  beedes  in  der
Vorstadt  und  Stadt,  in  gnaden  erstrecket  und  erweitert:  Nemlichen,  es  soll
der  Rath,  wann  wieder  die  Bürger  dingliche  Persönliche  Klagen,  in  Sachen,
so  Schuld  und  Gülde,  oder  Dero  Güthere  beweglich,  unbeweglich,  und  alle
davon  herrührende  Contracie  betreffen,  anbracht  worden,  darüber  erkennen  und
zu  verabschieden  haben.  Ingleichen  können  von  Ihnen  Testamenta,  geschäffte
und  Todes=Fälle,  und  andere  Lezte=Willens  Verordnung  auffgerichtet,  eröffnet, -
  Inventuren  vorgenommen,  Erbtheilungen  verrichtet,  Vormündere  und
Curatores  bestetiget,  und  in  Summa  alles  und  jedes,  so  in  Bürgerlichen  Sachen
und  Sprüchen  sich  ereignen,  und  zu  den  Erbgerichten  gehörig,  verrichtet  werden, -
  jedoch  mit  der  ausdrücklichen  maaß,  daferne  eine  Schuld,  Erbschafft,
oder  andere  Sache  über  1000  fl.  austrüge,  und  durch  gütliche  Vergleiche  oder
entscheidung  nicht  bald  anfangs  vor  dem  Rathe  beygeleget  werden  möchte,  sondern -
  die  Güte  entstünde,  und  es  also  derenthalben  zum  Contradictorio  ludicio
gelangete,  oder  über  eines  Bürgers  gantzes  Vermögen  ein  Concurs  sich  ereignete, -
  soll  dem  Kläger,  Erben  und  Creditoribus  frey  stehen,  ob  er  solche  vorm
Rathe,  oder  alßbald  bey  der  Cantzley  anhängig  machen  wolte;  Jn  Jnnungs=Sachen, -
  waß  nicht  in  denen  Articuls-Brieffen  enthalten,  der  Rath  sich  nichts
unternehmen,  sondern  der  Declaration  solcher  Jnnungs=Briffe,  und  anderer
Privile
Max-Planck-Institut  für
            
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