Full text : Bindschedler, Carl: ¬Die amortisierbaren Papiere (Wertpapiere) nach dem Bundesgesetz über das Obligationenrecht

Zweiter  Teil.
Der  Standpunkt  des  schweizerischen
Obligationenrechtes.
§  4.
Uebersicht  und  Abgrenzung  der  einzelnen  amortisirbaren
Urkunden.
(Die  Wertpapiere  des  S.  O.  R.)
Die  amortisirbaren  Papiere  sind:
Titel  XXIX.  Art.  702—829.
1.  Der  Wechsel
„  XXX.  „  830—837.
2.  Der  Check
3.  Die  wechselähnlichen  Papiere  „  XXXI.  I.  „  838-842.
4.  Andere  indossable  Papiere  „  XXXI.  II.  „  843-845.
"  846—858.
5.  Die  Inhaberpapiere.
„  XXXII.
I.  Der  Wechsel.  Nach  Art.  758  ist  der  Wechselschuldner
nur  gegen  Aushändigung  des  quittirten  Wechsels  zur  Zahlung
verpflichtet.  Ist  der  Wechsel  aber  abhanden  gekommen  und
der  neue  Erwerber  nicht  bekannt,  so  tritt  das  Amortisationsverfahren ¬
  ein  gemäss  den  Bestimmungen  der  Art.  792-800.
Die  Zulässigkeit  der  Amortisation  beschränkt  sich  nach  Art.  799
nicht  auf  Eigenwechsel  und  acceptirte  Tratten,  wie  nach  der
deutschen  Wechsel-Ordnung  *),  sondern  erstreckt  sich  auch  auf
nicht  acceptirte  Tratten.
*)  W.  O.  73.  Thöl,  W.  R.,  4.  Aufl.  715.  Wächter,  Wechselrecht,
S.  468,  A.  M.  nämlich,  dass  nach  W.  O.  78  auch  die  Amortisation  nicht
            
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