Zweiter Teil.
Der Standpunkt des schweizerischen
Obligationenrechtes.
§ 4.
Uebersicht und Abgrenzung der einzelnen amortisirbaren
Urkunden.
(Die Wertpapiere des S. O. R.)
Die amortisirbaren Papiere sind:
Titel XXIX. Art. 702—829.
1. Der Wechsel
„ XXX. „ 830—837.
2. Der Check
3. Die wechselähnlichen Papiere „ XXXI. I. „ 838-842.
4. Andere indossable Papiere „ XXXI. II. „ 843-845.
" 846—858.
5. Die Inhaberpapiere.
„ XXXII.
I. Der Wechsel. Nach Art. 758 ist der Wechselschuldner
nur gegen Aushändigung des quittirten Wechsels zur Zahlung
verpflichtet. Ist der Wechsel aber abhanden gekommen und
der neue Erwerber nicht bekannt, so tritt das Amortisationsverfahren ¬
ein gemäss den Bestimmungen der Art. 792-800.
Die Zulässigkeit der Amortisation beschränkt sich nach Art. 799
nicht auf Eigenwechsel und acceptirte Tratten, wie nach der
deutschen Wechsel-Ordnung *), sondern erstreckt sich auch auf
nicht acceptirte Tratten.
*) W. O. 73. Thöl, W. R., 4. Aufl. 715. Wächter, Wechselrecht,
S. 468, A. M. nämlich, dass nach W. O. 78 auch die Amortisation nicht