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haupt denken als welche wir wollen, so können wir sie auch
als solche denken, welche, ohne darum lästig oder auch
nur grösser zu werden, genügte, um auch die binterlegten
Sachen zu sichern, bei deren Aufwendung, wie sie wegen ¬
der eignen Sachen des Depositars nun doch einmal
geschehen musste, die Wahrung dieser Und der hinterlegten
in Einem hingieng. Dass eine Zurücksetzung der hinterlegten -
Sachen in Solcher Weise den Depositar nach der Abags -
verantwortlich mache, ist
sicht des Hinterlegungsvert
ebenso natürlich, als daraus herzuleiten unzulässig, dass
der Depositar jederlei Diligenz, welche er seinen eignen
Sachen angedeihen lasse, auch auf die fremden zu verwenden -
habe, oder, dass Jemand in der Obligation, die ihn an
sich zu Diligenz überhaupt nicht verpflichtet, solche zu
leisten habe, wenn er sie im Eignen zu beobachten gewohnt,
oder fähig sey.
Da übrigens die Bedeutung der cura ad suum modum
erst vorhin, dann die der bona fides als vertragsmässigen
Verhaltens, die von dolus oder fraus als Vertragswidrigkeit,
endlich die von diligentia als irgendwelchen Aufwands an
Geld, Arbeit, Zeit u. s. w. früherhin schon festgestellt ist:
so vertritt die Uebersetzung des celsinischen Fragments hier
die Stelle des Commentars.