Contents : Abhandlungen aus dem Pandektenrecht (1[,1])

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haupt  denken  als  welche  wir  wollen,  so  können  wir  sie  auch
als  solche  denken,  welche,  ohne  darum  lästig  oder  auch
nur  grösser  zu  werden,  genügte,  um  auch  die  binterlegten
Sachen  zu  sichern,  bei  deren  Aufwendung,  wie  sie  wegen ¬
  der  eignen  Sachen  des  Depositars  nun  doch  einmal
geschehen  musste,  die  Wahrung  dieser  Und  der  hinterlegten
in  Einem  hingieng.  Dass  eine  Zurücksetzung  der  hinterlegten -
  Sachen  in  Solcher  Weise  den  Depositar  nach  der  Abags -
  verantwortlich  mache,  ist
sicht  des  Hinterlegungsvert
ebenso  natürlich,  als  daraus  herzuleiten  unzulässig,  dass
der  Depositar  jederlei  Diligenz,  welche  er  seinen  eignen
Sachen  angedeihen  lasse,  auch  auf  die  fremden  zu  verwenden -
  habe,  oder,  dass  Jemand  in  der  Obligation,  die  ihn  an
sich  zu  Diligenz  überhaupt  nicht  verpflichtet,  solche  zu
leisten  habe,  wenn  er  sie  im  Eignen  zu  beobachten  gewohnt,
oder  fähig  sey.
Da  übrigens  die  Bedeutung  der  cura  ad  suum  modum
erst  vorhin,  dann  die  der  bona  fides  als  vertragsmässigen
Verhaltens,  die  von  dolus  oder  fraus  als  Vertragswidrigkeit,
endlich  die  von  diligentia  als  irgendwelchen  Aufwands  an
Geld,  Arbeit,  Zeit  u.  s.  w.  früherhin  schon  festgestellt  ist:
so  vertritt  die  Uebersetzung  des  celsinischen  Fragments  hier
die  Stelle  des  Commentars.
            
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