Inhaltsverzeichnis : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr ([Hauptbd.])

II.  Agentur  und  Kommission,
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fabrikanten  und  diesem  Letzteren,  wonach  jener
10%  des  Fakturenpreises  von  direkten  und  indirekten
Verkäufen  als  Provision  erhalten  soll,  nicht  die  Bedeutung, -
  dass  auch  nach  Beendigung  des  Agenturverhaltnisses -
  der  Agent  von  allen  denjenigen  späteren
Bestellungen,  welche  der  durch  ihn  erworbene
Kunde  auf  Grund  der  von  ihm  vorgelegten  und
ausgestellten  Muster  bis  zum  Ablauf  des  auf  die
Bestellung  folgenden  Jahres  nachbestellt  hat,  dieselbe -
  Provision  beanspruchen  darf,  vielmehr  beschränkt -
  sich  die  Provisionsforderung  des  Agenten
auf  diejenigen  Bestellungen  und  Nachbestellungen.
die  während  der  Dauer  des  Agenturverhältnisses
erfolgt  sind.
(G.  94.  Band  III.  —  Blatt  45.  —  26.  Oktober  1895.
Bestellt  das  Haus  an  dem  Orte,  an  welchem
es  bereits  einen  ständigen  Agenten  besitzt,  einen
zweiten  Agenten,  ohne  den  ersten  zu  entlassen.
so  wird  dadurch  die  Rechtsstellung  des  ersten
Agenten  zu  dem  Hause  nicht  geändert,  wenn  das
Haus  nicht  besondere  Vereinbarungen  über  die
Zuwendung  der  Provisionen  trifft.  Aus  dem  Umstande, -
  dass  der  erste  Agent  von  der  Anstellung
des  zweiten  Agenten  zufällig  Kenntniss  erhalten.
aber  dazu  geschwiegen  hat,  würde  an  sich  ein  Verzicht -
  des  ersten  Agenten  auf  seine  Provision  für
die  von  dem  zweiten  Agenten  vermittelten  Geschäfte ¬
  noch  nicht  zu  folgern  sein,  wohl  aber  würde
            
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