II. Agentur und Kommission,
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fabrikanten und diesem Letzteren, wonach jener
10% des Fakturenpreises von direkten und indirekten
Verkäufen als Provision erhalten soll, nicht die Bedeutung, -
dass auch nach Beendigung des Agenturverhaltnisses -
der Agent von allen denjenigen späteren
Bestellungen, welche der durch ihn erworbene
Kunde auf Grund der von ihm vorgelegten und
ausgestellten Muster bis zum Ablauf des auf die
Bestellung folgenden Jahres nachbestellt hat, dieselbe -
Provision beanspruchen darf, vielmehr beschränkt -
sich die Provisionsforderung des Agenten
auf diejenigen Bestellungen und Nachbestellungen.
die während der Dauer des Agenturverhältnisses
erfolgt sind.
(G. 94. Band III. — Blatt 45. — 26. Oktober 1895.
Bestellt das Haus an dem Orte, an welchem
es bereits einen ständigen Agenten besitzt, einen
zweiten Agenten, ohne den ersten zu entlassen.
so wird dadurch die Rechtsstellung des ersten
Agenten zu dem Hause nicht geändert, wenn das
Haus nicht besondere Vereinbarungen über die
Zuwendung der Provisionen trifft. Aus dem Umstande, -
dass der erste Agent von der Anstellung
des zweiten Agenten zufällig Kenntniss erhalten.
aber dazu geschwiegen hat, würde an sich ein Verzicht -
des ersten Agenten auf seine Provision für
die von dem zweiten Agenten vermittelten Geschäfte ¬
noch nicht zu folgern sein, wohl aber würde