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der Elektrizitätswerke gerichteten Bestrebungen" oder, wie es
in Giessen heisst, „bei Aufwiegelung anderer Arbeiter gegen
das Interesse der Werke“.
Man muss gestehen, dass derartige Festsetzungen höchst
bedenklich erscheinen; denn was richtet sich nicht alles gegen
das Interesse der Werke?
Bei einigermassen gutem Willen wird man z. B. Bestrebungen, ¬
höhere Löhne oder eine kürzere Arbeitszeit, z. B. in
den Gaswerken den Achtstundentag zu erringen, oder gar Versuche ¬
sich zu koalieren, unschwer dazu rechnen können. Derartige -
Bestimmungen, die, so wenig präzise gefasst, in ihrer
Auslegung ganz in die Hand der einen Partei gelegt sind, bieten
eine gefährliche Handhabe, um Bewegungen der Arbeiter zur
Besserung ihrer Lage niederzuhalten und sind deshalb nicht
scharf genug zu verurteilen.
Kurz zu betrachten wären noch die Verhältnisse bei widerrechtlicher ¬
kontraktbrüchiger Auflösung des Dienstverhältnisses.
Es handelt sich hier vor allem darum, in welcher Höhe der
geschädigte Teil eine Entschädigung zu verlangen berechtigt ist.
Die Gew.O. enthält hierüber zweierlei Bestimmungen. §124b
setzt fest, dass der Arbeitgeber bezw. der Arbeiter für den
Tag des Vertragsbruchs und jeden folgenden Tag der vertragsmässigen ¬
oder gesetzlichen Arbeitszeit, höchstens aber für eine
Woche den Betrag des ortsüblichen Tagelohns zu fordern hat.
Eine Ausnahme hiervon enthält § 134 Abs. 2, der bestimmt,
dass Unternehmer von Fabriken, in welchen in der Regel mindestens ¬
20 Arbeiter beschäftigt werden, sich im Arbeitsvertrag
dem Arbeiter gegenüber höchstens die Verwirkung des rückständigen ¬
Lohnes im Betrag des durchschnittlichen Wochenlohnes -
ausbedingen dürfen. Diese letztere Bestimmung gilt
also für solche Betriebe, in denen obligatorische Arbeitsordnungen -
bestehen müssen, während der § 124 sich auf die übrigen
Betriebe erstreckt.
Demgemäss finden sich in den vorliegenden Arbeitsordnungen
beide Möglichkeiten; einmal ist als Entschädigung der ortsübliche
Tagelohn für eine Woche ausbedungen, das andere Mal der durchschnittliche ¬
Wochenlohn. Wo das letztere der Fall ist, liesse
sich annehmen, dass es sich dabei um Betriebe im Sinne der