Metadaten : Wilkins, Charles: A grammar of the Sanskrĭta language

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testiren;  da  sie  nun  sogar  das  Instrument  unterschrieben
haben,  so  muß  man  vielmehr  behaupten,  daß  sie  stillschweigend ¬
  in  diese  Veräusserung  eingewilliget  haben.
Wohl  aber  können  6)  die  nachfolgenden  und  damals  noch
nicht  gebornen  Substituirten,  wenn  auch  damals  alle  lebenden ¬
  Glieder  der  Familie  in  die  Veräusserung  eingewilliget ¬
  haben,  das  veräusserte  Fideikommiß  wieder  reklamiren; ¬
  denn  sie  haben  ihr  Erbfolgerecht  von  dem  Stifter
erhalten,  welches  ihre  Vorfahren  ihnen  nicht  entziehen
konnten;  sie  gehören  zur  Familie,  sie  sind  von  dem  Stifter ¬
  des  Fideikommisses  auf  den  Fall,  wenn  sie  die  Successions=Ordnung ¬
  trifft,  berufen  worden;  sie  konnten  also
von  ihren  Vorältern  nicht  ausgeschlossen  werden;  andere
giengen  noch  weiter  und  hehaupteten,  daß  sogar  die  Einwilligung ¬
  einiger  Glieder,  oder  auch  aller  Glieder  sogar
auf  den  Fall,  wenn  die  Substituirten  zugleich  AllodialErben ¬
  der  Consentirenden  gewesen  sind,  doch  dieses  noch
reklamiren  können,  weil  sie  ihr  Recht  auf  das  Fideikommiß ¬
  nicht  von  dem  verstorbenen,  sondern  von  dem  ersten
Stifter  erhalten  haben,  welches  ihnen  ihre  Vorfahren  gar
nicht  entziehen  konnten.
§.  48.
1)  Wenn  das  Fideikommiß  an  ein  Glied  der
Familie  veräussert  wird?
Ganz  ein  anderes  Rechtsverhältniß  tritt  ein  wenn
das  Fideikommiß  an  ein  Clied  der  Familie  veräussert
*)  Hertel  de  Alienatione  fideicom.  familiae  vel  omnibus -
  etiam  de  ea  consentientibus  illicita.
            
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