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testiren; da sie nun sogar das Instrument unterschrieben
haben, so muß man vielmehr behaupten, daß sie stillschweigend ¬
in diese Veräusserung eingewilliget haben.
Wohl aber können 6) die nachfolgenden und damals noch
nicht gebornen Substituirten, wenn auch damals alle lebenden ¬
Glieder der Familie in die Veräusserung eingewilliget ¬
haben, das veräusserte Fideikommiß wieder reklamiren; ¬
denn sie haben ihr Erbfolgerecht von dem Stifter
erhalten, welches ihre Vorfahren ihnen nicht entziehen
konnten; sie gehören zur Familie, sie sind von dem Stifter ¬
des Fideikommisses auf den Fall, wenn sie die Successions=Ordnung ¬
trifft, berufen worden; sie konnten also
von ihren Vorältern nicht ausgeschlossen werden; andere
giengen noch weiter und hehaupteten, daß sogar die Einwilligung ¬
einiger Glieder, oder auch aller Glieder sogar
auf den Fall, wenn die Substituirten zugleich AllodialErben ¬
der Consentirenden gewesen sind, doch dieses noch
reklamiren können, weil sie ihr Recht auf das Fideikommiß ¬
nicht von dem verstorbenen, sondern von dem ersten
Stifter erhalten haben, welches ihnen ihre Vorfahren gar
nicht entziehen konnten.
§. 48.
1) Wenn das Fideikommiß an ein Glied der
Familie veräussert wird?
Ganz ein anderes Rechtsverhältniß tritt ein wenn
das Fideikommiß an ein Clied der Familie veräussert
*) Hertel de Alienatione fideicom. familiae vel omnibus -
etiam de ea consentientibus illicita.