Full text : Guida artistica per la città di genova (1)


12.5. Criminalprocess

12.5.1. Anzeigen und Auszüge criminalprocessualer Schriften und Aufsätze

V. Criminalprocess.

241

sehe Kirchenprovinz nnn bildenden Staaten mit Rom,
gefochten wurde und durch gegenseitiges Nachge-
ben des Pabstes einer- und der deutschen Fürsten
andererseits zu der durch die Bullen: Provida so-
lusque und ad Dominici Gregis Custodiam fest-
gesetzten Ordnung der Dinge führte. Der un-
befangene Leser kann nicht läugnen, dass Rom,
obgleich Sieger in dem grossen Kampfe doch
den Zeitverhältnissen so viel Rechnung als mög-
lich trug, aber, indem es auf der Einschaltung
der beiden letzten Artikel der zweiten Bulle
bestand, welchen das Placet verweigert wurde,
den Keim zu dem 1853 ausgebrochenen Con-
flicte führte, der noch jetzt nicht in allen
zu jener Provinz gehörenden Ländern gehoben
ist: freilich vor Allem desshalb, weil die mit
dem Papste contrahirenden Regierungen durch
das noch in Frankfurt verbreitete Fundations-
instrument der Bissthümer und die Verord-
nung vom 30. Januar 1830, die Ausübung
der geistlichen Gewalt auf eine Weise beschränk-
ten, gegen welche der Pabst, wie er es that,
nothgedrungen protestiren musste. Sehr lesens-
wert sind beim Verfasser die Mittheilungen über
das Benehmen der zuerst von den Regierungen
vorgeschlagenen Bischöfe Wanker, Drey u. s. w.,
deren Verwerfung durch den Pabst und über
die lobenswerthen Interventionen einiger hoch-

gestellten Geistlichen um die von beiden Sei-
ten so sehr gewünschte Concordia imperii et
sacerdotii herbeizuführen.
Als Anhänge sind des Verfassers Darstellung
elf wichtige erläuternde Urkunden beigelügt,
unter welchen (8. 630) die bisher so gut wie
unbekannte, geheim gehaltene, dem heiligen
Stuhle als Verfassungsurkunde der oberrheini-
schen Kirchenprovinz zur Annahme vorgelegte
in Rom aber verworfene Declaratio besonders
lesenswert ist; ferner (8. 635) die Zusammen-
stellung der Quellen, aus welchen die Kirchen-
pragmatik und landesherrliche Verordnung von
1830 geflossen sind, sowie die vergleichende
Zusammenstellung der Frankfurter Kirchenprag-
matik und der Verordnung vom 30. Jan. 1630.
Wenn man nun auch von der vorherrschen-
den Neigung des Verfassers sich fast immer auf
Rom’s Seite zu stellen nicht gerade sehr erbaut
wird, sowie von manchen oft ungerechten Aus-
fällen auf Schriftsteller, deren Ansichten der-
selbe nicht gewogen ist, so kann man ihm doch
das Lob nicht versagen, durch eine nicht viel zu
wünschen übrig lassende Arbeit mit einer ziemlich
vollständigen Entstehungsgeschichte der ober-
rheinischen Kirchenprovinz, die kirchen- und
kirchenrechtsgeschichtliche Literatur bereichert
zu haben. L. A. Warnkönig.

T.
Criminalprocess.

83. Die Staatsbehörde bei den Strafgerichten.
Nach Gesetzgebung und Praxis in Kurhessen.
Von Fr. W. Seelig, ordentlichem Criminalge-
richtsassessor. Cassel 1864. Verlag der Krie-
gerischen Buchhandlung. VI. 140. (20 Sgr.)
Der Verf. beabsichtigt durch seine Schrift
die Juristen und Beamten der Staatsbehörde in
Kurhessen auf das neue, mit dem 1. Januar
1864 in Kraft getretene Gesetz vorzubereiten
und ihnen für die Praxis ein Hülfsmittel in die
Hand zu geben, zugleich aber auch einen Bau-
stein für die Vorarbeiten über die vom Juri-
stentag angeregte Frage in Betreff der Stellung
der Statsanvvaltschaft im Strafverfahren und im
Civilprocesse in Deutschland zu liefern. Es
dürfte ihm diese doppelte Aufgabe gelungen
sein, indem er in einer sehr übersichtlichen
Weise die in Kurhessen jetzt geltenden Grund-
sätze über die Organisation, Stellung, Rechte
und Pflichten und das Verfahren der Staatsbe-
hörde aus den neuesten Gesetzen zusammen-
stellt. In einer Einleitung giebt er zunächst ein
kurzes Referat über die jüngsten Wandelungen
der kurhessischen Gesetzgebung über Gerichts-
Jahrb. f. ßechtswiss. 1664.

Verfassung und Strafverfahren und über die
Hanptprincipien des Strafprocesses. Nachdem
durch die Gesetze vom 3l.Oct. 1848 das öffent-
liche und mündliche Verfahren nebst Anklage-
schaft und Geschwornen eingeführt und zu dem
Ende die Gerichtsverfassung umgestallet war,
wurde sowohl das Verfahren, als die Gerichts-
verfassung durch das provisorische Gesetz vom
22. Juli 1851 abgeändert, durch die Gesetze
vom 28. October 1863, welche mit dem 1. Ja-
nuar 1864 in Kraft treten sollten, aber nur
theilweise Rückkehr zu den Gesetzen von 1848
beschlossen. Die in Betreff des Strafverfahrens
adoptirten Principien sind die auch in den übri-
gen neuen deutschen Strafprocessordnungen an-
genommenen. Als eine Besonderheit, die sich
nur in einigen deutschen Gesetzen findet, ist das
Institut der Schöffen zu bezeichnen, die in
untergerichtlichen Strafsachen in Gemeinschaft
mit dem Richter die Thatfrage feststellen, zu-
gleich aber, da in denselben nur ausnahms-
weise von der Oeffentlichkeit der Verhandlun-
gen Gebrauch gemacht wird, als Ersatz des
durch die Oeffentlichkeit dem Angeklagten ge-
botenen Schutzes dienen sollen. — Der erste
16

12.5. Criminalprocess

12.5.1. Anzeigen und Auszüge criminalprocessualer Schriften und Aufsätze

V. Criminalprocess.

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sehe Kirchenprovinz nnn bildenden Staaten mit Rom,
gefochten wurde und durch gegenseitiges Nachge-
ben des Pabstes einer- und der deutschen Fürsten
andererseits zu der durch die Bullen: Provida so-
lusque und ad Dominici Gregis Custodiam fest-
gesetzten Ordnung der Dinge führte. Der un-
befangene Leser kann nicht läugnen, dass Rom,
obgleich Sieger in dem grossen Kampfe doch
den Zeitverhältnissen so viel Rechnung als mög-
lich trug, aber, indem es auf der Einschaltung
der beiden letzten Artikel der zweiten Bulle
bestand, welchen das Placet verweigert wurde,
den Keim zu dem 1853 ausgebrochenen Con-
flicte führte, der noch jetzt nicht in allen
zu jener Provinz gehörenden Ländern gehoben
ist: freilich vor Allem desshalb, weil die mit
dem Papste contrahirenden Regierungen durch
das noch in Frankfurt verbreitete Fundations-
instrument der Bissthümer und die Verord-
nung vom 30. Januar 1830, die Ausübung
der geistlichen Gewalt auf eine Weise beschränk-
ten, gegen welche der Pabst, wie er es that,
nothgedrungen protestiren musste. Sehr lesens-
wert sind beim Verfasser die Mittheilungen über
das Benehmen der zuerst von den Regierungen
vorgeschlagenen Bischöfe Wanker, Drey u. s. w.,
deren Verwerfung durch den Pabst und über
die lobenswerthen Interventionen einiger hoch-

gestellten Geistlichen um die von beiden Sei-
ten so sehr gewünschte Concordia imperii et
sacerdotii herbeizuführen.
Als Anhänge sind des Verfassers Darstellung
elf wichtige erläuternde Urkunden beigelügt,
unter welchen (8. 630) die bisher so gut wie
unbekannte, geheim gehaltene, dem heiligen
Stuhle als Verfassungsurkunde der oberrheini-
schen Kirchenprovinz zur Annahme vorgelegte
in Rom aber verworfene Declaratio besonders
lesenswert ist; ferner (8. 635) die Zusammen-
stellung der Quellen, aus welchen die Kirchen-
pragmatik und landesherrliche Verordnung von
1830 geflossen sind, sowie die vergleichende
Zusammenstellung der Frankfurter Kirchenprag-
matik und der Verordnung vom 30. Jan. 1630.
Wenn man nun auch von der vorherrschen-
den Neigung des Verfassers sich fast immer auf
Rom’s Seite zu stellen nicht gerade sehr erbaut
wird, sowie von manchen oft ungerechten Aus-
fällen auf Schriftsteller, deren Ansichten der-
selbe nicht gewogen ist, so kann man ihm doch
das Lob nicht versagen, durch eine nicht viel zu
wünschen übrig lassende Arbeit mit einer ziemlich
vollständigen Entstehungsgeschichte der ober-
rheinischen Kirchenprovinz, die kirchen- und
kirchenrechtsgeschichtliche Literatur bereichert
zu haben. L. A. Warnkönig.

T.
Criminalprocess.

83. Die Staatsbehörde bei den Strafgerichten.
Nach Gesetzgebung und Praxis in Kurhessen.
Von Fr. W. Seelig, ordentlichem Criminalge-
richtsassessor. Cassel 1864. Verlag der Krie-
gerischen Buchhandlung. VI. 140. (20 Sgr.)
Der Verf. beabsichtigt durch seine Schrift
die Juristen und Beamten der Staatsbehörde in
Kurhessen auf das neue, mit dem 1. Januar
1864 in Kraft getretene Gesetz vorzubereiten
und ihnen für die Praxis ein Hülfsmittel in die
Hand zu geben, zugleich aber auch einen Bau-
stein für die Vorarbeiten über die vom Juri-
stentag angeregte Frage in Betreff der Stellung
der Statsanvvaltschaft im Strafverfahren und im
Civilprocesse in Deutschland zu liefern. Es
dürfte ihm diese doppelte Aufgabe gelungen
sein, indem er in einer sehr übersichtlichen
Weise die in Kurhessen jetzt geltenden Grund-
sätze über die Organisation, Stellung, Rechte
und Pflichten und das Verfahren der Staatsbe-
hörde aus den neuesten Gesetzen zusammen-
stellt. In einer Einleitung giebt er zunächst ein
kurzes Referat über die jüngsten Wandelungen
der kurhessischen Gesetzgebung über Gerichts-
Jahrb. f. ßechtswiss. 1664.

Verfassung und Strafverfahren und über die
Hanptprincipien des Strafprocesses. Nachdem
durch die Gesetze vom 3l.Oct. 1848 das öffent-
liche und mündliche Verfahren nebst Anklage-
schaft und Geschwornen eingeführt und zu dem
Ende die Gerichtsverfassung umgestallet war,
wurde sowohl das Verfahren, als die Gerichts-
verfassung durch das provisorische Gesetz vom
22. Juli 1851 abgeändert, durch die Gesetze
vom 28. October 1863, welche mit dem 1. Ja-
nuar 1864 in Kraft treten sollten, aber nur
theilweise Rückkehr zu den Gesetzen von 1848
beschlossen. Die in Betreff des Strafverfahrens
adoptirten Principien sind die auch in den übri-
gen neuen deutschen Strafprocessordnungen an-
genommenen. Als eine Besonderheit, die sich
nur in einigen deutschen Gesetzen findet, ist das
Institut der Schöffen zu bezeichnen, die in
untergerichtlichen Strafsachen in Gemeinschaft
mit dem Richter die Thatfrage feststellen, zu-
gleich aber, da in denselben nur ausnahms-
weise von der Oeffentlichkeit der Verhandlun-
gen Gebrauch gemacht wird, als Ersatz des
durch die Oeffentlichkeit dem Angeklagten ge-
botenen Schutzes dienen sollen. — Der erste
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