fullscreen : Endemann, Wilhelm: ¬Das deutsche Handelsrecht

Kommanditgesellschaft.
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),  nur  in  einem
Theilhabers  an  dem  Erwerb  nicht  existirt"
Geldanspruch  *1)
Daß  stehen  gebliebener  Gewinn,  wie  alles  sonstige  Guthaben, ¬
  als  gewöhnliche  Forderung  des  stillen  Gesellschafters
zu  behandeln  ist,  folgt  schon  aus  dem  Obigen.
V.  Da  der  Bestand  der  stillen  Gesellschaft  wesentlich  von
der  Person  des  Geschäftsinhabers,  welchem  die  gesammte  Geschäftsführung ¬
  allein  obliegt,  abhängig  erscheint,  so  wird  dieselbe ¬
  beendigt:
A.  durch  Ereignisse,  welche  die  Person  des  Geschäftsinhabers ¬
  treffen;  also  durch  Tod,  Handlungsunfähigkeit  oder
Indessen  kann*3)  ausgemacht  werden,
Konkurs  desselben  *2).
daß  das  Verhältniß  mit  den  Erben  des  ursprünglichen  Inhabers ¬
  fortgesetzt  werden  soll  **)
B.  Was  die  Gründe,  welche  aus  der  Person  des  stillen
Gesellschafters  hervorgehen,  betrifft,  so  hat  der  Tod  oder  die
Dispositionsunfähigkeit  desselben  die  Auflösung  nicht  zur
Folge  *5).  Der  Konkurs  des  stillen  Einlegers  führt  dagegen
zur  Auflösung  16)
C.  Beiderseitig  kann  die  Auflösung  erfolgen  durch  Uebereinkunft, ¬
  durch  Ablauf  der  bestimmten  Zeit,  insofern  nicht
stillschweigend  und  alsdann  auf  unbestimmte  Zeit  Verlängerung ¬
  beliebt  wird,  sowie  durch  Aufkündigung.  Zur  Aufkündigung ¬
  ist  jeder  Theil  bei  einem  auf  Lebens-  oder  unbestimmte
40)  Es  gibt  nur  Eigenthum  des  Geschäftsinhabers,  nicht  einmal  ein
Gesellschaftsvermögen  in  dem  Sinne,  wie  bei  den  sonstigen  Arten  der  Gesellschaft. ¬

41)  Wie  sich  bei  der  Auseinandersetzung  —  s.  Art.  265.  —  zeigt.
42)  Art.  261.  Nr.  1—3.  Der  stille  Einleger  hat  im  Zweifel  sein  Kapital
diesem  Geschäftsherrn  anver
rtrauen  wollen.
nur
43)  Wie  bei  dem  Darlehn  von  selbst  der  Fall.
44)  Art.  261.  Nr.  1.
45)  Art.  264.  vgl.  Art.  170.  wie  bei  dem  Darlehn  der  Tod  oder  die
Unfähigkeit  des  Darleihers  gleichgültig  ist.
46)  Art.  261.  Nr.  3.  Die  Konkursgläubiger  brauchen  nemlich  die  Einlage ¬
  trotz  des  Vertrags  nicht  dem  Geschäftsinhaber  zu  lassen.  Die  Jnkonsequenz ¬
  dieser  Bestimmung  der  sonstigen  Behandlung  der  stillen  Einlage  gegenüber ¬
  ist  vergeblich  gerügt  worden:  v.  Kräwel,  S.  314.
            
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