Kommanditgesellschaft.
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), nur in einem
Theilhabers an dem Erwerb nicht existirt"
Geldanspruch *1)
Daß stehen gebliebener Gewinn, wie alles sonstige Guthaben, ¬
als gewöhnliche Forderung des stillen Gesellschafters
zu behandeln ist, folgt schon aus dem Obigen.
V. Da der Bestand der stillen Gesellschaft wesentlich von
der Person des Geschäftsinhabers, welchem die gesammte Geschäftsführung ¬
allein obliegt, abhängig erscheint, so wird dieselbe ¬
beendigt:
A. durch Ereignisse, welche die Person des Geschäftsinhabers ¬
treffen; also durch Tod, Handlungsunfähigkeit oder
Indessen kann*3) ausgemacht werden,
Konkurs desselben *2).
daß das Verhältniß mit den Erben des ursprünglichen Inhabers ¬
fortgesetzt werden soll **)
B. Was die Gründe, welche aus der Person des stillen
Gesellschafters hervorgehen, betrifft, so hat der Tod oder die
Dispositionsunfähigkeit desselben die Auflösung nicht zur
Folge *5). Der Konkurs des stillen Einlegers führt dagegen
zur Auflösung 16)
C. Beiderseitig kann die Auflösung erfolgen durch Uebereinkunft, ¬
durch Ablauf der bestimmten Zeit, insofern nicht
stillschweigend und alsdann auf unbestimmte Zeit Verlängerung ¬
beliebt wird, sowie durch Aufkündigung. Zur Aufkündigung ¬
ist jeder Theil bei einem auf Lebens- oder unbestimmte
40) Es gibt nur Eigenthum des Geschäftsinhabers, nicht einmal ein
Gesellschaftsvermögen in dem Sinne, wie bei den sonstigen Arten der Gesellschaft. ¬
41) Wie sich bei der Auseinandersetzung — s. Art. 265. — zeigt.
42) Art. 261. Nr. 1—3. Der stille Einleger hat im Zweifel sein Kapital
diesem Geschäftsherrn anver
rtrauen wollen.
nur
43) Wie bei dem Darlehn von selbst der Fall.
44) Art. 261. Nr. 1.
45) Art. 264. vgl. Art. 170. wie bei dem Darlehn der Tod oder die
Unfähigkeit des Darleihers gleichgültig ist.
46) Art. 261. Nr. 3. Die Konkursgläubiger brauchen nemlich die Einlage ¬
trotz des Vertrags nicht dem Geschäftsinhaber zu lassen. Die Jnkonsequenz ¬
dieser Bestimmung der sonstigen Behandlung der stillen Einlage gegenüber ¬
ist vergeblich gerügt worden: v. Kräwel, S. 314.