Metadaten : System des gemeinen deutschen Privatrechts (3)

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Das  Wasserrecht.  §.  197.
Viertes  Kapitel.
Das  Wasser=  und  Deichrecht.
§.  197.
Das  Wasserrecht.
Bei  der  hohen  Wichtigkeit,  welche  das  Wasser  und  zumal
das  fließende  Wasser  für  die  Landwirthschaft,  den  Bergbau  und
die  Fabrikation  hat,  sollte  man  erwarten,  daß  sich  auch  in  dem
gemeinen  deutschen  Rechte  eine  Fülle  verschiedenartiger  und  doch
in  einander  greifender  Rechtsinstitute  an  diesen  Gegenstand  angesetzt ¬
  hätten.  Daß  dieses  nicht  geschehen  ist,  erklärt  sich  nur
aus  den  mangelhaften  volkswirthschaftlichen  Zuständen  der  früheren ¬
  Zeit,  in  der  ein  wichtiger  Theil  des  Nationalvermögens
unbeachtet  blieb  oder  doch  wenig  benutzt  wurde;  es  fehlte  an
der  rechten  Einsicht  und  Kraft,  im  Leben  selbst  die  angemessenen ¬
  Rechtsverhältnisse  auszubilden,  und  mit  ihnen  zugleich  die
entsprechenden  Rechtsinstitute  zu  begründen.  Einzelne  bedeutende ¬
  Einrichtungen,  welche  sich  auf  die  Anwendung  des  Wasserreichthums ¬
  beziehen,  haben  freilich  ein  hohes  Alter;  allein
sie  beschränken  sich  auf  die  engen  Grenzen  particularer  Rechtsbildung. ¬
  Erst  die  letzten  Jahrzehnte  haben  auch  in  dieser  Hinsicht ¬
  Großes  geleistet,  und  dem  Aufschwunge,  welchen  die  Landwirthschaft ¬
  und  die  Gewerbe  genommen,  ist  die  Gesetzgebung
fördernd  zur  Seite  getreten,  indem  sie  durch  neue  Satzungen
und  Einrichtungen  die  Anforderungen  des  Lebens  befriedigte.
Die  schöpferische  Kraft  der  Gesetzgebung,  welche  die  ältere  historische ¬
  Rechtsschule  überhaupt  verneinte,  hat  sich  gerade  auf
diesem  Gebiete  bethätigt.
Hier  ist  nur  von  dem  Rechte  der  Privatgewässer  zu  han- ¬
  —
benommen,  hinsichtlich  des  Wildschadens  in  den  Jagdpacht=Kontrakten  vorsorgliche ¬
  Bestimmung  zu  treffen.“  In  Baiern  ist  dagegen  unter  dem  15.  Juni
1850  ein  Gesetz,  den  Ersatz  des  Wildschadens  betreffend,  erlassen  worden.
            
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