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Das Wasserrecht. §. 197.
Viertes Kapitel.
Das Wasser= und Deichrecht.
§. 197.
Das Wasserrecht.
Bei der hohen Wichtigkeit, welche das Wasser und zumal
das fließende Wasser für die Landwirthschaft, den Bergbau und
die Fabrikation hat, sollte man erwarten, daß sich auch in dem
gemeinen deutschen Rechte eine Fülle verschiedenartiger und doch
in einander greifender Rechtsinstitute an diesen Gegenstand angesetzt ¬
hätten. Daß dieses nicht geschehen ist, erklärt sich nur
aus den mangelhaften volkswirthschaftlichen Zuständen der früheren ¬
Zeit, in der ein wichtiger Theil des Nationalvermögens
unbeachtet blieb oder doch wenig benutzt wurde; es fehlte an
der rechten Einsicht und Kraft, im Leben selbst die angemessenen ¬
Rechtsverhältnisse auszubilden, und mit ihnen zugleich die
entsprechenden Rechtsinstitute zu begründen. Einzelne bedeutende ¬
Einrichtungen, welche sich auf die Anwendung des Wasserreichthums ¬
beziehen, haben freilich ein hohes Alter; allein
sie beschränken sich auf die engen Grenzen particularer Rechtsbildung. ¬
Erst die letzten Jahrzehnte haben auch in dieser Hinsicht ¬
Großes geleistet, und dem Aufschwunge, welchen die Landwirthschaft ¬
und die Gewerbe genommen, ist die Gesetzgebung
fördernd zur Seite getreten, indem sie durch neue Satzungen
und Einrichtungen die Anforderungen des Lebens befriedigte.
Die schöpferische Kraft der Gesetzgebung, welche die ältere historische ¬
Rechtsschule überhaupt verneinte, hat sich gerade auf
diesem Gebiete bethätigt.
Hier ist nur von dem Rechte der Privatgewässer zu han- ¬
—
benommen, hinsichtlich des Wildschadens in den Jagdpacht=Kontrakten vorsorgliche ¬
Bestimmung zu treffen.“ In Baiern ist dagegen unter dem 15. Juni
1850 ein Gesetz, den Ersatz des Wildschadens betreffend, erlassen worden.