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Das Bürgerliche Gesetzbuch und dessen Einführungsgesetz.
und Entwickelung des Gesetzesinhaltes vermittelt dessen Anwendung ¬
auf das Rechtsleben.!
Über Weise und Methode der Auslegung bestimmt das B. G. B.
nichts. Es ist aber anzunehmen, daß sie nicht anders zu geschehen hat,
wie bisher in der deutschen Praxis und Wissenschaft, insbesondere in der
Rechtsprechung des Reichsgerichtes geschah. Dies gilt namentlich auch
für die Auslegung des B. G. B.
Unter den jüngeren Juristen macht sich das Bestreben bemerkbar,
das B. G. B. strikt nach seinen Worten auszulegen. Eine solche Tendenz ¬
ist leicht eine Begleiterscheinung neuer Kodifikationen. Auch bei
Inkrafttreten des A. L. R. trat sie seinerzeit hervor zum Schaden der
Rechtsuchenden und des Ansehens der Gesetzgebung. Bezüglich des
B. G. B. ist sie nicht zur Herrschaft gelangt.
II. Die Auslegung kann durch Gesetz geschehen — legale
authentische Interpretation.
Solche kann im Gesetze selbst erfolgen, gleichsam mit ihm geboren
werden. Im B. G. B. und im Einf. Ges. geschieht dies sehr häufig,
B. Einf. Ges. Art. 2. „Gesetz im Sinne des Einf. Ges. und des B. G. B.
ist jede Rechtsnorm."
Authentische legale Interpretation kann auch dem Gesetze derart nachfolgen, ¬
daß sie später auftauchende Zweifel beseitigt, dasselbe fortgesetzt
auf seinem Lebenswege begleitet. Insbesondere suchten sich die Gesetzgeber ¬
des achtzehnten Jahrhunderts, wie auch vordem Justinian, die Interpretation ¬
ausschließlich vorzubehalten.? Zu diesem Zwecke hatte Friedrich
der Große durch Order vom 14. April 1780 die Gesetzeskommission eingeführt, ¬
an welche die Gerichte bei Zweifeln über die Gesetze berichten
sollten, so daß der König auf Grund des Gutachtens der Kommission
die Rechtsfrage entschied. Doch bereits die Kabinettsorder vom 8. März
1798 bestimmte, daß die Anfrage der Gerichte an die Gesetzeskommission
nicht mehr stattfinde, der Richter vielmehr selbst nach allgemeinen Grundsätzen ¬
zu befinden habe.
Unter den heutigen Verhältnissen tritt eine authentische Interpretation ¬
durch Gesetz nur ausnahmsweise ein, vorzugsweise aus poli1) ¬
Vgl. im allgemeinen namentlich Savigny
System Bd. 1 S. 206; G. H. Meyer
bei Gruchot Bd. 23 S. 1; Kohler in Grünhuts
Zeitschrift Bd. 13 n. 1. und Kohler,
Lehrbuch des bürgerlichen Rechts Bd. 1 S. 122;
Wach, Handbuch des Zivilprozeßrechtes ¬
Bd. 1 S. 254; für das B. G. B. Hölder, Kommentar zum allgemeinen Teile
des B. G. B. S. 15.
2) Vgl. Dernburg, Preuß. P. R. Bd. 1 § 10.