Metadaten : ¬Die allgemeinen Lehren des bürgerlichen Rechts des Deutschen Reichs und Preußens (100)

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Das  Bürgerliche  Gesetzbuch  und  dessen  Einführungsgesetz.
und  Entwickelung  des  Gesetzesinhaltes  vermittelt  dessen  Anwendung ¬
  auf  das  Rechtsleben.!
Über  Weise  und  Methode  der  Auslegung  bestimmt  das  B.  G.  B.
nichts.  Es  ist  aber  anzunehmen,  daß  sie  nicht  anders  zu  geschehen  hat,
wie  bisher  in  der  deutschen  Praxis  und  Wissenschaft,  insbesondere  in  der
Rechtsprechung  des  Reichsgerichtes  geschah.  Dies  gilt  namentlich  auch
für  die  Auslegung  des  B.  G.  B.
Unter  den  jüngeren  Juristen  macht  sich  das  Bestreben  bemerkbar,
das  B.  G.  B.  strikt  nach  seinen  Worten  auszulegen.  Eine  solche  Tendenz ¬
  ist  leicht  eine  Begleiterscheinung  neuer  Kodifikationen.  Auch  bei
Inkrafttreten  des  A.  L.  R.  trat  sie  seinerzeit  hervor  zum  Schaden  der
Rechtsuchenden  und  des  Ansehens  der  Gesetzgebung.  Bezüglich  des
B.  G.  B.  ist  sie  nicht  zur  Herrschaft  gelangt.
II.  Die  Auslegung  kann  durch  Gesetz  geschehen  —  legale
authentische  Interpretation.
Solche  kann  im  Gesetze  selbst  erfolgen,  gleichsam  mit  ihm  geboren
werden.  Im  B.  G.  B.  und  im  Einf.  Ges.  geschieht  dies  sehr  häufig,
B.  Einf.  Ges.  Art.  2.  „Gesetz  im  Sinne  des  Einf.  Ges.  und  des  B.  G.  B.
ist  jede  Rechtsnorm."
Authentische  legale  Interpretation  kann  auch  dem  Gesetze  derart  nachfolgen, ¬
  daß  sie  später  auftauchende  Zweifel  beseitigt,  dasselbe  fortgesetzt
auf  seinem  Lebenswege  begleitet.  Insbesondere  suchten  sich  die  Gesetzgeber ¬
  des  achtzehnten  Jahrhunderts,  wie  auch  vordem  Justinian,  die  Interpretation ¬
  ausschließlich  vorzubehalten.?  Zu  diesem  Zwecke  hatte  Friedrich
der  Große  durch  Order  vom  14.  April  1780  die  Gesetzeskommission  eingeführt, ¬
  an  welche  die  Gerichte  bei  Zweifeln  über  die  Gesetze  berichten
sollten,  so  daß  der  König  auf  Grund  des  Gutachtens  der  Kommission
die  Rechtsfrage  entschied.  Doch  bereits  die  Kabinettsorder  vom  8.  März
1798  bestimmte,  daß  die  Anfrage  der  Gerichte  an  die  Gesetzeskommission
nicht  mehr  stattfinde,  der  Richter  vielmehr  selbst  nach  allgemeinen  Grundsätzen ¬
  zu  befinden  habe.
Unter  den  heutigen  Verhältnissen  tritt  eine  authentische  Interpretation ¬
  durch  Gesetz  nur  ausnahmsweise  ein,  vorzugsweise  aus  poli1) ¬
  Vgl.  im  allgemeinen  namentlich  Savigny
System  Bd.  1  S.  206;  G.  H.  Meyer
bei  Gruchot  Bd.  23  S.  1;  Kohler  in  Grünhuts
Zeitschrift  Bd.  13  n.  1.  und  Kohler,
Lehrbuch  des  bürgerlichen  Rechts  Bd.  1  S.  122;
Wach,  Handbuch  des  Zivilprozeßrechtes ¬
  Bd.  1  S.  254;  für  das  B.  G.  B.  Hölder,  Kommentar  zum  allgemeinen  Teile
des  B.  G.  B.  S.  15.
2)  Vgl.  Dernburg,  Preuß.  P.  R.  Bd.  1  §  10.
            
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