Object : ¬Die Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich (2)

VIII.  Buch.  Zwangsvollstr.  2.  Abschnitt.  Zwangsvollstr.  weg.  Geldforderungen.  §  712.
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ohne  daß  eine  der  angeführten  beiden  Voraussetzungen  vorliegt,  die  Sache  im  Gewahrsam  des
Schuldners  beläßt,  haftet  unbedingt  dem  Gläubiger  für  den  aus  der  Nichtbeachtung  des  Abs.  ?
entstehenden  Schaden*).  Ist  die  Pfändung  der  im  Gewahrsam  des  Schuldners  belassenen
Sachen  nicht  genügend  ersichtlich  gemacht,  so  ist  sie  von  Anfang  an  nichtig?).  Die  Ersichtlichmachung ¬
  bringt  die  körperliche  Besitzergreifung  durch  den  Gerichtsvollzieher,  deren  es  auch
hier  bedarf?!),  zur  äußeren  Darstellung,  sei  es  nun,  daß  dieselbe  durch  Anlegung  von
Siegeln  (StrGB  §§  136,  137)  oder  auf  eine  andere  zur  Objektivierung  des  Besitzergreifungsakts ¬
  geeignete  und  äußerlich  erkennbare  Weise,  wie  durch  Einbrennung  von  Marken,  Anheftung
einer  mit  Unterschrift  und  Dienstsiegel  des  Gerichtsvollziehers  versehenen  Anzeige  an  der  Sache
selbst,  erfolgt.  Eine  Anzeige  an  den  Thüren  der  Gelasse,  in  welchen  sich  die  Pfänder  befinden.
genügt  nicht?2
Ueber  das  Lokal,  in  welchem  die  gepfändeten  Sachen,  soweit  nicht  nach  Abs.  2  verfahren
wird,  sofort  nach  der  Pfändung  durch  den  Gerichtsvollzieher  aufzubewahren  sind?*),  bestimm
das  Gesetz  nichts.  Besondere  Pfandlokale  herzurichten,  überhaupt  die  Verwahrung  näher  zu  regeln.
wurde  den  Reglements  überlassen.  Wo  solche  Pfandlokale  nicht  bestehen,  hat  der  Gerichtsvollzieher ¬
  in  anderer  Weise  für  die  Verwahrung  der  gepfändeten  Sache,  z.  B.  durch  Mieten  eines
Lokals,  Bestellung  eines  Verwahrers,  zu  sorgen  ?4).  Ist  die  Pfändung  bereits  erfolgt,  so  hindert
die  Einstellung  der  Zwangsvollstreckung  die  nachträgliche  Fortschaffung  der  Pfandsachen  aus  dem
Gewahrsam  des  Schuldners  in  das  Pfandlokal  nicht  25
Der  Pfändung  von  Briefen  steht  nach  §  5  Satz  1  des  Reichspostgesetzes  die  Unverletzlichkeit ¬
  des  Briefgeheimnisses  entgegen  20
Die  in  Abs.  3  vorgeschriebene  Mitteilung  an  den  Schuldner  ist  zwar  obligatorisch
die  Wirksamkeit  der  Pfändung  wird  aber  durch  dieselbe  nicht  bedingt.  Sie  erfolgt  nach
§§  682,  683.
III.  Durch  den  Pfändungsakt  des  Gerichtsvollziehers  wird  der  Gläubiger,  welcher  den
Auftrag  zur  Pfändung  erteilt  hat,  Besitzer  der  gepfändeten  Sache;  denn  der  Gerichtsvollzieher ¬
  handelt  bei  der  Pfändung  in  der  doppelten  Eigenschaft  als  Beamter  und  als  Beauftragter
der  Partei  (s.  §  674  N  3).  Als  Beamter  übt  er  die  staatlichen  Zwangsbefugnisse  zum  Zweck
der  Vollstreckung  aus;  als  Beauftragter  der  Partei  erwirbt  er  für  sie  als  Vertreter  den  Besitz
der  Pfandsache.  Der  Gläubiger  kann  daher  als  Besitzer  die  Klage  zum  Schutz  des  Pfandrechts
und  des  Pfandbesitzes,  sowie  die  Feststellungsklage  anstellen??).
19)  RGE  vom  4.  April  1887  bei  Gruch.
25)  E.  des  OLG  Dresden  vom  10.  Nov.
XXXI,  1166.
1890  in  Seuff.  Arch.  Bd  XLVI  S  375  und
20)  RGE  vom  3.  März  1883  in  Seuff.  Arch.
die  EE.  der  Landgerichte  Berlin  und  MühlXXXVIII ¬
  S  369.
hausen  in  der  Z.  f.  GV  1890  S  110,  1891
21)  S.  Mot.  a.  a.  O.
S  41,  vgl.  auch  ebend.  S  101
22)  Vgl.  RGE  vom  18.  September  1891,
20)  Während  die  StrPO  in  §§  99  u.  100
JW  S  474  und  preuß.  Gesch.=Anw.  f.  d.  G2
die  KO  in  §  111  die  zulässigen  Ausnahmen
§§  71,  83,  württ.  Dienstanw.  §  70  ff.  und  beregelt, ¬
  fehlt  es  an  einer
solchen  Bestimzüglich ¬
  der  Pfändung  von  Vieh:  das  OL6
mung  in  der  ZPO.  Auch  auf  Grund  der
Dresden  bei  Busch  VI,  518;  es  muß  hier  bei
§§  730—744  u.  746  ist  eine  Pfändung
jedem  einzelnen  Stück  Vieh  die  Pfändung  bereichsrechtlich ¬
  nicht  möglich,  da  der  Adressat
sonders  ersichtlich  gemacht  werden.
keinen  Anspruch  auf  Herausgabe  einer  an  ihn
23)  RGE  vom  12.  Januar  1891;  Z.  f.  G2
gerichteten  Sendung  gegen  die  Postanstalt
S  54.
hat;  vgl.  Z.  d.  Anw.-Kamm.  Naumburg  1890
24)  Vgl.  auch  die  preuß.  Gesch.-Anw.  §§  66
bis  69.  In  Württemberg  hat  nach  §  9  der
27)  Vgl.  Mot.  S  424  und  Seuffert  N  2,
GVO,  soweit  nicht  bei  der  Wahl  bezw.  BeStrKoch ¬
  N  2,  v.  WilmLevy  N  2,  Mandry  ziv.
stallung  des  Gerichtsvollziehers  besondere  BeInh. ¬
  S  341,  Francke  bei  Busch  V,  209,  Kahn
stimmungen  getroffen,  z.  B.  dem  Gerichtsvollim ¬
  ziv.  Arch.  LXX,  431,  Falkmann  S  66c
zieher  die  Errichtung  eines  Pfandlokals  durch
u.  S  171  Nr  4,  RGE  Bd  XXVII  S  345,  O26
Dienstvertrag  auferlegt  worden,  die  Gemeinde,
Dresden  im  ziv.  Arch.  LXVIII,  415,  RGE  in
in  welcher  der  Gerichtsvollzieher  fungiert,  ein
Strafs.  Bd  II  S  230.  Bd  V  S  35,  Bd  VI
geeignetes  Pfandlokal  bereit  zu  stellen;  vgl.
S  229,  Bd  VII  S  293.  A.  M.  Eccius  Förster
im  übrigen  §§  68  ff.  der  württ.  Dienstanw.
II  §  141  N  17,  III  §  157  S  22  und  die  and.
f.  d.  GV.
zu  §  674  N  3  Aufgeführten.
            
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