VIII. Buch. Zwangsvollstr. 2. Abschnitt. Zwangsvollstr. weg. Geldforderungen. § 712.
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ohne daß eine der angeführten beiden Voraussetzungen vorliegt, die Sache im Gewahrsam des
Schuldners beläßt, haftet unbedingt dem Gläubiger für den aus der Nichtbeachtung des Abs. ?
entstehenden Schaden*). Ist die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners belassenen
Sachen nicht genügend ersichtlich gemacht, so ist sie von Anfang an nichtig?). Die Ersichtlichmachung ¬
bringt die körperliche Besitzergreifung durch den Gerichtsvollzieher, deren es auch
hier bedarf?!), zur äußeren Darstellung, sei es nun, daß dieselbe durch Anlegung von
Siegeln (StrGB §§ 136, 137) oder auf eine andere zur Objektivierung des Besitzergreifungsakts ¬
geeignete und äußerlich erkennbare Weise, wie durch Einbrennung von Marken, Anheftung
einer mit Unterschrift und Dienstsiegel des Gerichtsvollziehers versehenen Anzeige an der Sache
selbst, erfolgt. Eine Anzeige an den Thüren der Gelasse, in welchen sich die Pfänder befinden.
genügt nicht?2
Ueber das Lokal, in welchem die gepfändeten Sachen, soweit nicht nach Abs. 2 verfahren
wird, sofort nach der Pfändung durch den Gerichtsvollzieher aufzubewahren sind?*), bestimm
das Gesetz nichts. Besondere Pfandlokale herzurichten, überhaupt die Verwahrung näher zu regeln.
wurde den Reglements überlassen. Wo solche Pfandlokale nicht bestehen, hat der Gerichtsvollzieher ¬
in anderer Weise für die Verwahrung der gepfändeten Sache, z. B. durch Mieten eines
Lokals, Bestellung eines Verwahrers, zu sorgen ?4). Ist die Pfändung bereits erfolgt, so hindert
die Einstellung der Zwangsvollstreckung die nachträgliche Fortschaffung der Pfandsachen aus dem
Gewahrsam des Schuldners in das Pfandlokal nicht 25
Der Pfändung von Briefen steht nach § 5 Satz 1 des Reichspostgesetzes die Unverletzlichkeit ¬
des Briefgeheimnisses entgegen 20
Die in Abs. 3 vorgeschriebene Mitteilung an den Schuldner ist zwar obligatorisch
die Wirksamkeit der Pfändung wird aber durch dieselbe nicht bedingt. Sie erfolgt nach
§§ 682, 683.
III. Durch den Pfändungsakt des Gerichtsvollziehers wird der Gläubiger, welcher den
Auftrag zur Pfändung erteilt hat, Besitzer der gepfändeten Sache; denn der Gerichtsvollzieher ¬
handelt bei der Pfändung in der doppelten Eigenschaft als Beamter und als Beauftragter
der Partei (s. § 674 N 3). Als Beamter übt er die staatlichen Zwangsbefugnisse zum Zweck
der Vollstreckung aus; als Beauftragter der Partei erwirbt er für sie als Vertreter den Besitz
der Pfandsache. Der Gläubiger kann daher als Besitzer die Klage zum Schutz des Pfandrechts
und des Pfandbesitzes, sowie die Feststellungsklage anstellen??).
19) RGE vom 4. April 1887 bei Gruch.
25) E. des OLG Dresden vom 10. Nov.
XXXI, 1166.
1890 in Seuff. Arch. Bd XLVI S 375 und
20) RGE vom 3. März 1883 in Seuff. Arch.
die EE. der Landgerichte Berlin und MühlXXXVIII ¬
S 369.
hausen in der Z. f. GV 1890 S 110, 1891
21) S. Mot. a. a. O.
S 41, vgl. auch ebend. S 101
22) Vgl. RGE vom 18. September 1891,
20) Während die StrPO in §§ 99 u. 100
JW S 474 und preuß. Gesch.=Anw. f. d. G2
die KO in § 111 die zulässigen Ausnahmen
§§ 71, 83, württ. Dienstanw. § 70 ff. und beregelt, ¬
fehlt es an einer
solchen Bestimzüglich ¬
der Pfändung von Vieh: das OL6
mung in der ZPO. Auch auf Grund der
Dresden bei Busch VI, 518; es muß hier bei
§§ 730—744 u. 746 ist eine Pfändung
jedem einzelnen Stück Vieh die Pfändung bereichsrechtlich ¬
nicht möglich, da der Adressat
sonders ersichtlich gemacht werden.
keinen Anspruch auf Herausgabe einer an ihn
23) RGE vom 12. Januar 1891; Z. f. G2
gerichteten Sendung gegen die Postanstalt
S 54.
hat; vgl. Z. d. Anw.-Kamm. Naumburg 1890
24) Vgl. auch die preuß. Gesch.-Anw. §§ 66
bis 69. In Württemberg hat nach § 9 der
27) Vgl. Mot. S 424 und Seuffert N 2,
GVO, soweit nicht bei der Wahl bezw. BeStrKoch ¬
N 2, v. WilmLevy N 2, Mandry ziv.
stallung des Gerichtsvollziehers besondere BeInh. ¬
S 341, Francke bei Busch V, 209, Kahn
stimmungen getroffen, z. B. dem Gerichtsvollim ¬
ziv. Arch. LXX, 431, Falkmann S 66c
zieher die Errichtung eines Pfandlokals durch
u. S 171 Nr 4, RGE Bd XXVII S 345, O26
Dienstvertrag auferlegt worden, die Gemeinde,
Dresden im ziv. Arch. LXVIII, 415, RGE in
in welcher der Gerichtsvollzieher fungiert, ein
Strafs. Bd II S 230. Bd V S 35, Bd VI
geeignetes Pfandlokal bereit zu stellen; vgl.
S 229, Bd VII S 293. A. M. Eccius Förster
im übrigen §§ 68 ff. der württ. Dienstanw.
II § 141 N 17, III § 157 S 22 und die and.
f. d. GV.
zu § 674 N 3 Aufgeführten.