Objekt : Schneider, Franz Xaver: Lehrbuch des Bergrechtes für die gesammten Länder der österreichischen Monarchie

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baren  Grundstücken  verursachten  Schaden  und  entgangenen  Nutzen  zu  ersetzen, ¬
  woruͤber  entweder  ein  guͤtliches  Uebereinkommen  zwischen  den  Parteien
zu  treffen,  oder  bei  dessen  Nichtzustandekommen,  der  Entschädigungsbetrag
berggerichtlich  zu  bestimmen  ist.  Von  einer  Verbindlichkeit  des  Schürfers,
dem  Grundeigenthuͤmer  fuͤr  den  durch  Destruktion  seines  Grundes  in  eventum
zuzufügenden  Schaden  oder  entgehenden  Nutzen  eine  Kaution  überhaupt,
und  im  baaren  Gelde  insbesondere  vorhinein  zu  leisten,  und  von  einem  Rechte
des  Grundeigenthuͤmers,  sich  ohne  vorlaͤufige  Kautionsleistung  der  Schuͤrfung
auf  seinem  Grunde  zu  widersetzen,  ist  in  den  Berggesetzen  nirgends  die
Rede,  ist  sonach  bergrechtlich  nicht  begrüͤndet,  besonders,  da  durch  solche  Verbindlichkeiten ¬
  dem  im  allgemeinen  Interesse  gelegenen  Bergbaue  durch  Abschrecken ¬
  baulustiger  Unternehmer  zu  nahe  getreten  würde.  Hievon  macht
nur  das  lomb.  venet.  Berggesetz  eine  Ausnahme,  nach  welchem  der  Schuͤrfer
allerdings  verpflichtet  ist,  für  den  Entgang  der  Früchte  und  die  Grundverschlechterung ¬
  eine  angemessene  Sicherheit  zu  leisten.  Wer  dieser  Sicherheit
ungeachtet  direkt,  oder  indirekt,  selbst  oder  durch  Andere  sich  einer  lizentirten
Schürfung  widersetzt,  unterliegt  nach  eben  diesem  Gesetze,  wenn  er  der
Grundeigenthümer  ist,  einer  Geldstrafe  von  300,  wenn  er  sich  aber  der
Schürfung  auf  dem  Grunde  eines  Dritten  widersetzt,  von  600  italienischen
Liren  ').
Die  dem  Grundeigenthuͤmer  zu  leistende  Entschädigung  ist  eine  solche,
wie  sie  Jedermann  für  die  Abtretung  seines  Eigenthums  an  den  Staat,
wenn  solche  das  allgemeine  Interesse  gebietet,  nach  §.  365  des  allgem.
bürgerl.  G.  B.  zu  fordern  berechtigt  ist,  und  wird  mit  Vermeidung  eines
Rechtsstreites  in  Ermangelung  eines  gütlichen  Uebereinkommens  durch  gerichtliche ¬
  Abschätzung  festgestellt*),  welcher  Schätzung  nach  dem  ital.  Berg
gesetze  ½  der  erhobenen  Vergütungssumme  in  Zuschlag  gebracht  wird  3).
§.  93.
Da  das  Schürfen  übrigens  den  Zweck  hat,  nur  die  der  Berggesetzgebung ¬
  zugewiesenen  Gegenstäͤnde  des  Mineralreiches  zu  entdecken,  so  er*) ¬
  Regolamento  p.  l.  m.  art.  32.  Tit  III.
Instruktion  und  Ordnung  für  die  k.  böhm.  Kammer  v.  10.  Dez.  1718  in
Schmidt's  S.  I.  Abth.  6.  Bd.  S.  108;  böhm.  Gub.  Verord.  v.  21.  April
1836  G.  Z.  18479,  und  über  den  letzten  Punkt  die  a.  h.  Entschl.  v.  22.
Juni  1835,  und  Hofkzid.  v.  10.  Juli  1835  H.  Z.  16921  Punkt  3;  böhm.
Provinz.  G.  S.  17.  Bd.  S.  486.
3)  Regol.  p.  l.  m.  art.  31.  Tit.  III.
            
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