IV. Hauptst. Von den Städten.
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F. 452.
Ehrenbürger.
Im Mittelalter geschah es häufig, daß nicht nur
Personen vom niederen, sondern auch vom hohen Adel,
deßgleichen Stifter und Klöster sich das Bürgerrecht
in einer Stadt ertheilen liessen, und den Bürgereid
leisteten, nicht um Antheil an dem ganzen Umfang
der bürgerlichen Rechte und Verbindlichkeiten zu nehmen, =
sondern Theils, um ihre Achtung den städtischen =
Gemeinheiten zu bezeugen, Theils, um ungestört =
unter dem Schuz der Obrigkeit in der Stadt
leben, und allenfalls unbewegliche Grundstüke in derselben, ¬
und ihrem Weichbilde, erwerben zu können.
Aus ihren vorigen Verbindungen traten sie daher nicht
heraus, sondern behielten ihren besonderen Gerichtsstand, =
deßgleichen alle uͤbrigen mit ihrem Stande verbundenen =
Freiheiten bei. Des vollen Bürgerrechtes
wurden sie demnach nicht theilhaftig, und trugen den
Namen — der Ehrenbürger (§. 445.) — So
wurde z. B. Adolph von Nassau Ehrenbürger zu
Nürnberg, und die Markgrafen zu Baden waren
langehin Ehrenbürger zu Basel, | |
Wenn nun gleich Heut zu Tage der Adel im
Ganzen genommen in den Städten nicht mehr diejenigen =
Veranlassungen findet, die ihn im Mittelalter
oft bewogen haben, Bürgerrecht zu gewinnen (§.
440.); wenn gleich in neuern Zeiten manche Städte
dienlicher gefunden haben, allen Adel schlechterdings
vom Bürgerrechte auszuschliessen (§. 446.) a, ober
doch demselben ganz keine Vorzüge einzuräumen, und
in Ansehung seiner gar keine Ausnahme zu gestatten
b); so geschieht es doch noch Heute bis(9. =
437.)
Cc 5
weilen.
a) Vergl. die Note c. des Verfassers.
5) Vergl. die Note d. des Verfassers.