Metadata : Handbuch des heutigen deutschen Privatrechts (4)

IV.  Hauptst.  Von  den  Städten.
409
F.  452.
Ehrenbürger.
Im  Mittelalter  geschah  es  häufig,  daß  nicht  nur
Personen  vom  niederen,  sondern  auch  vom  hohen  Adel,
deßgleichen  Stifter  und  Klöster  sich  das  Bürgerrecht
in  einer  Stadt  ertheilen  liessen,  und  den  Bürgereid
leisteten,  nicht  um  Antheil  an  dem  ganzen  Umfang
der  bürgerlichen  Rechte  und  Verbindlichkeiten  zu  nehmen, =
  sondern  Theils,  um  ihre  Achtung  den  städtischen =
  Gemeinheiten  zu  bezeugen,  Theils,  um  ungestört =
  unter  dem  Schuz  der  Obrigkeit  in  der  Stadt
leben,  und  allenfalls  unbewegliche  Grundstüke  in  derselben, ¬
  und  ihrem  Weichbilde,  erwerben  zu  können.
Aus  ihren  vorigen  Verbindungen  traten  sie  daher  nicht
heraus,  sondern  behielten  ihren  besonderen  Gerichtsstand, =
  deßgleichen  alle  uͤbrigen  mit  ihrem  Stande  verbundenen =
  Freiheiten  bei.  Des  vollen  Bürgerrechtes
wurden  sie  demnach  nicht  theilhaftig,  und  trugen  den
Namen  —  der  Ehrenbürger  (§.  445.)  —  So
wurde  z.  B.  Adolph  von  Nassau  Ehrenbürger  zu
Nürnberg,  und  die  Markgrafen  zu  Baden  waren
langehin  Ehrenbürger  zu  Basel,  |  |
Wenn  nun  gleich  Heut  zu  Tage  der  Adel  im
Ganzen  genommen  in  den  Städten  nicht  mehr  diejenigen =
  Veranlassungen  findet,  die  ihn  im  Mittelalter
oft  bewogen  haben,  Bürgerrecht  zu  gewinnen  (§.
440.);  wenn  gleich  in  neuern  Zeiten  manche  Städte
dienlicher  gefunden  haben,  allen  Adel  schlechterdings
vom  Bürgerrechte  auszuschliessen  (§.  446.)  a,  ober
doch  demselben  ganz  keine  Vorzüge  einzuräumen,  und
in  Ansehung  seiner  gar  keine  Ausnahme  zu  gestatten
b);  so  geschieht  es  doch  noch  Heute  bis(9. =
  437.)
Cc  5
weilen.
a)  Vergl.  die  Note  c.  des  Verfassers.
5)  Vergl.  die  Note  d.  des  Verfassers.
            
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