Objekt : Proff, Karl: Neue Beytraege zur Befoerderung und Verbesserung der Land- und Forst-Kultur

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ten  zu  entrichten.  Diesem  Schriftsteller  pflichten  bey
Werndle  *)  und  Syring,  **)  und  wenn  schon
einige  Landesordnungen  ***)  ausdrücklich  festsetzen:
daß  Niemand  aus  Neid  oder  Eifersucht  gegen  den
Zehntherrn,  einen  Acker  liegen  lassen  solle,  und  jede
Staatsverwaltung  ungezweifelt  ähnliche  Verordnungen =
  machen  kann,  damit  Niemand  seine  Sache  zum
Nachtheile  des  gemeinen  Wesens  mißbrauche,  so  läßt
sich  doch  ein  Zweifel  nicht  denken:  daß  Jemand  seinen
Feldbau  aus  Neidsucht,  oder  blos  dem  Zehntherrn
zum  Possen  unterlaßen  werde;  denn  wer,  sagt
Schmid,  wird  von  einem  so  unsinnigen  Neide  geplaget =
  seyn,  daß  er  sich  neun  Theile  beraube,  blos
damit  ein  anderer  den  zehnten  entbehren  müsse?  (*)
Vernünftiger  Weise  hat  daher  jeder  bey  einer  Veränderung =
  seiner  Wirthschafts=Methode  die  Vermuthung
für  sich:  daß  dieselbe  zur  Verbesserung  und  Vervollkommnung =
  der  Kultur  abgesehen  sey,  und  desfalls  hat
*)  Vom  Zehentrecht.  Buch  3.  Kav.  0.
**)  De  Decimis.  Cap.  6.  §.  11.
***)  Churbayerisches  Landrecht.  Thl.  11.  Kap.  10.  §.  9.
Zehentordnung  des  Herzogthum  Oesterreich  ob  der
Ens.  §.  11.
(*)  Vergleiche  KRAITMAIR  in  seinen  Anmerkungen  über
den  Codicem  maximilianeum  bavaricum  civilem  bey  der
angeführten  Stelle  des  Landrechts.
            
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