Contents : Dulheuer, Constantin: Kurze Darstellung des preußischen Rechts der Gegenwart

XII.  Vom  Geldzehenten. ¬
  935.
XIII.  Von  anderen
Pfarrabgaben.
937.
1.  Begriff  u.  Grundsätze. ¬
  939.
Edikt  v.  30.  Oct.  1810.
II.  Geistliche  Verrichtungen. ¬
  942.
III.  Aeußere  Rechte.
A.  In  Beziehung  auf
den  Staat.  948.
B.  In  Ansehung  ihres
Vermögens.  951.
IV  Innere  Verfassung. ¬
  955.
A.  Versammlungen.
957.

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496
Das  Recht  auf  Forderung  eines  Geldzehenten  wird  durch
Annahme  von  Naturalien  an  Geldesstatt  nicht  alterirt.  Val.
auch  Tit.  7,  Abschn.  7.
Andere  Pfarrabgaben  (Offertorien,  Pröven  =  Präbenden,
Kalenden,  Strena,  Östereier,  Wettergarben)  sind  nach  den
Ortsobservanzen  zu  beurtheilen.  Remissionsforderungen  finden
nicht  Statt.
—.
Zwölfter  Abschnitt.
Von  geistlichen  Gesellschaften  überhaupt.
(§§.  939-1021.)
Den  Kirchengesellschaften  stehen  die  geistlichen  Gesellschaften ¬
  (Stifte,  Klöster,  Orden,  Capitel,  Convente),  welche  sich
mit  anderen  Religionsübungen,  als  mit  der  Seelsorge  befassen,
gegenüber.  Ihre  Güter  sind  seit  1810  gegen  Entschädigung
der  Berechtigten  Staatseigenthum  geworden:  neue  geistliche
Gesellschaften  dürfen  seitdem  nicht  mehr  constituirt  werden.  Vgl.
jedoch  Abschn.  13.
Geistliche  Gesellschaften  stehen  unter  der  Aufsicht  des
Bischofs  und  dürfen  nur  mit  dessen  Erlaubniß  Händlungen  der
Seelsorge  vornehmen.  Ein  eigener  Gottesdienst  bleibt  ihnen
unbenommen.
Das  Verhältniß  einer  geistlichen  Gesellschaft  zum  Staate
ist  nach  deren  von  demselben  genehmigten  Statuten  und  besonderen ¬
  Tractaten,  zu  denen  namentlich  die  durch  K.-O.  vom
23.  August  182  1  sanctionirte  Bulle  de  salute  animarum
d.  d.  Rom  den  16.  Juli  1821  zu  rechnen,  sowie  nach  den
Grundsätzen  über  Kirchengesellschaften  zu  beurtheilen.
Auch  hier  entscheiden  die  Statuten  und  die  Grundsätze
über  Kirchengesellschaften.  Die  Vermögensverwaltung  gebührt
dem  Capitel.
Die  innere  Verfassung  wird  unter  Direction  des  Capitelvorstehers ¬
  auf  den  sogenannten  Capiteltagen  auf  Grund  der
nach  Stimmenmehrheit  zu  fassenden  Beschlüsse  regulirt.
Man  unterscheidet  gewöhnliche  und  außergewöhnliche  Versammlungen ¬
  des  Capitels.  In  ersteren  entscheidet  die  Stimmenmehrheit ¬
  der  gegenwärtigen  Mitglieder:  in  letzteren  müssen
            
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