XII. Vom Geldzehenten. ¬
935.
XIII. Von anderen
Pfarrabgaben.
937.
1. Begriff u. Grundsätze. ¬
939.
Edikt v. 30. Oct. 1810.
II. Geistliche Verrichtungen. ¬
942.
III. Aeußere Rechte.
A. In Beziehung auf
den Staat. 948.
B. In Ansehung ihres
Vermögens. 951.
IV Innere Verfassung. ¬
955.
A. Versammlungen.
957.
—
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Das Recht auf Forderung eines Geldzehenten wird durch
Annahme von Naturalien an Geldesstatt nicht alterirt. Val.
auch Tit. 7, Abschn. 7.
Andere Pfarrabgaben (Offertorien, Pröven = Präbenden,
Kalenden, Strena, Östereier, Wettergarben) sind nach den
Ortsobservanzen zu beurtheilen. Remissionsforderungen finden
nicht Statt.
—.
Zwölfter Abschnitt.
Von geistlichen Gesellschaften überhaupt.
(§§. 939-1021.)
Den Kirchengesellschaften stehen die geistlichen Gesellschaften ¬
(Stifte, Klöster, Orden, Capitel, Convente), welche sich
mit anderen Religionsübungen, als mit der Seelsorge befassen,
gegenüber. Ihre Güter sind seit 1810 gegen Entschädigung
der Berechtigten Staatseigenthum geworden: neue geistliche
Gesellschaften dürfen seitdem nicht mehr constituirt werden. Vgl.
jedoch Abschn. 13.
Geistliche Gesellschaften stehen unter der Aufsicht des
Bischofs und dürfen nur mit dessen Erlaubniß Händlungen der
Seelsorge vornehmen. Ein eigener Gottesdienst bleibt ihnen
unbenommen.
Das Verhältniß einer geistlichen Gesellschaft zum Staate
ist nach deren von demselben genehmigten Statuten und besonderen ¬
Tractaten, zu denen namentlich die durch K.-O. vom
23. August 182 1 sanctionirte Bulle de salute animarum
d. d. Rom den 16. Juli 1821 zu rechnen, sowie nach den
Grundsätzen über Kirchengesellschaften zu beurtheilen.
Auch hier entscheiden die Statuten und die Grundsätze
über Kirchengesellschaften. Die Vermögensverwaltung gebührt
dem Capitel.
Die innere Verfassung wird unter Direction des Capitelvorstehers ¬
auf den sogenannten Capiteltagen auf Grund der
nach Stimmenmehrheit zu fassenden Beschlüsse regulirt.
Man unterscheidet gewöhnliche und außergewöhnliche Versammlungen ¬
des Capitels. In ersteren entscheidet die Stimmenmehrheit ¬
der gegenwärtigen Mitglieder: in letzteren müssen