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Gesetzliche Berufung zur Vormundschaft. § 17. (Note 5-9.)
Bei der nicht beglaubigten Urkunde ist eigenhändige Schrift und Unterschrift ¬
nothwendig. Eins von Beiden genügt nicht. Die Beifügung des Errichtungs=Datums ¬
ist mindestens zweckmäßig.
§ 162, Tit. 12, Th. I A. L.-R.
Die Zeit der Errichtung der sämmtlichen zulässigen Urkunden, ob vor oder
nach
dem 1. Januar 1876, ist sonst unerheblich für die Wirksamkeit derselben.
Ofr.
§ 94, Anm. 1.
Bezüglich der Revokabilität der Berufung gilt dasselbe, wie bezüglich dieser.
Dernburg, S. 127; 2. Aufl. S. 145. Cfr. § 21, Nr. 6.
Da das Gefetz eine Berufung auf Zeit nicht ausschließt, können auch
mehrere
zugleich und nach einander berufen werden; s. zu § 19 und § 24,
Anm. 3
7) Solche Väter, welche die väterliche Gewalt durch ihr Verschulden verloren ¬
haben, sind zu einer, sogar die Mutter ausschließenden Berufung nicht befugt. ¬
Die Bestimmung ist dem Gemeinen Recht (Kraut, Vorm., I, S. 259 ff.;
Windscheid, Paudekten, § 433)
entnommen. Die faktische oder gerichtliche
Trennung der Ehe hebt das Recht des Vaters nicht auf.
Die Worte „zur Zeit seines Todes" bilden übrigens keinen Gegensatz ¬
zur Zeit der Errichtung, wie Märcker, V.=O., S. 21; Nachl.-Reg., 5. Aufl.
S. 141, annimmt. Vielmehr muß der Vater zur Zeit der Errichtung und
(bis) zur Zeit des Todes die patria potestas gehabt haben.
Es folgt dies aus der Entstehungsgeschichte und der ratio des Gesetzes.
Der § 15 des Entwurfs von 1870 enthielt nur einfach die Berufung durch den
Vater.
Der Entwurf von 1873 fügte dazu (§ 14), „sofern der Vater zur Zeit
seines Todes die väterliche Gewalt über den Pflegebefohlenen gehabt hat" und
den §
18 (Berufung durch Vater und Mutter auf Grund der Vormundschaft).
„Diese Berufung steht der durch den Vater kraft väterlicher Gewalt erfolgten ¬
Berufung nach.
Ueber den Entwurf von 1875 s. Anm. 11.
In den Motiven hierzu (S. 64) ist aber ausdrücklich gesagt:
„Der Entwurf berücksichtigt vor der Mutter in erster Linie den
vom Vater benannten Vormund; dabei ist die Schranke des gemeinen
Rechts beibehalten worden, daß der Vater Inhaber der väterlichen ¬
Gewalt sein müsse, weil es sich nicht empfiehlt, auch den
Anordnungen solcher Väter, welche die väterliche Gewalt durch ihr
Verschulden verloren haben, diese Wirkungen überhaupt und insbesondere ¬
der Mutter gegenüber beizulegen. Dem -
Vater, welcher als Inhaber der väterlichen Gewalt einen Vormund ¬
benannt hat, war sodann der Vater gleichzustellen, welcher als
Vormund einen Vormund benannt hat. Wie bei dem aus der väterlichen ¬
Gewalt entspringenden Berufungsrecht die Fortdauer der
väterlichen Gewalt, so ist hier die Fortdauer der Vormundschaft ¬
bis zum Tode des Berufenden Voraussetzung
des Rechts.
Die Quelle des väterlichen Berufungsrechts ist also die väterliche Gewalt.
Nur derjenige, welcher Inhaber derselben ist, hat das Berufungsrecht. Eine
Berufung durch einen Vater, welcher nicht Inhaber der patria potestas ist,
auf Grund derselben ist undenkbar und kann dadurch ex post nicht wirksam
werden, daß derselbe zur Zeit seines Todes die patria potestas erlangt hat.
Ein Vater z. B., dessen väterliche Gewalt ruht, kann erst nach dem
Wiederaufleben derselben wirksam einen Vormund berufen. Eine Berufung
während des Ruhens bleibt unwirksam, wenn auch der Vater zur Zeit seines Todes
die väterliche Gewalt besaß.
Zweckmäßiger Zusatz zuerst des Entwurfes von 1875.
Nur dann. §§ 172, 174, 141, Tit. 18, Th. II L.-R. Koch, Privatrecht, -
11, S. 670.
Wird der Vater wegen gesetzlicher Unfähigkeit entlassen oder wegen Pflichtwidrigkeit ¬
entsetzt, so steht ihm das Bernfungsrecht, für welches er ausreichende
Gewähr nicht bietet, nicht zu.