Metadata : Wachler, Ludwig: ¬Die Preußische Vormundschafts-Ordnung vom 5. Juli 1875

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Gesetzliche  Berufung  zur  Vormundschaft.  §  17.  (Note  5-9.)
Bei  der  nicht  beglaubigten  Urkunde  ist  eigenhändige  Schrift  und  Unterschrift ¬

nothwendig.  Eins  von  Beiden  genügt  nicht.  Die  Beifügung  des  Errichtungs=Datums ¬
  ist  mindestens  zweckmäßig.
§  162,  Tit.  12,  Th.  I  A.  L.-R.
Die  Zeit  der  Errichtung  der  sämmtlichen  zulässigen  Urkunden,  ob  vor  oder
nach
dem  1.  Januar  1876,  ist  sonst  unerheblich  für  die  Wirksamkeit  derselben.
Ofr.
§  94,  Anm.  1.
Bezüglich  der  Revokabilität  der  Berufung  gilt  dasselbe,  wie  bezüglich  dieser.
Dernburg,  S.  127;  2.  Aufl.  S.  145.  Cfr.  §  21,  Nr.  6.
Da  das  Gefetz  eine  Berufung  auf  Zeit  nicht  ausschließt,  können  auch
mehrere
zugleich  und  nach  einander  berufen  werden;  s.  zu  §  19  und  §  24,
Anm.  3
7)  Solche  Väter,  welche  die  väterliche  Gewalt  durch  ihr  Verschulden  verloren ¬
  haben,  sind  zu  einer,  sogar  die  Mutter  ausschließenden  Berufung  nicht  befugt. ¬
  Die  Bestimmung  ist  dem  Gemeinen  Recht  (Kraut,  Vorm.,  I,  S.  259  ff.;
Windscheid,  Paudekten,  §  433)
entnommen.  Die  faktische  oder  gerichtliche
Trennung  der  Ehe  hebt  das  Recht  des  Vaters  nicht  auf.
Die  Worte  „zur  Zeit  seines  Todes"  bilden  übrigens  keinen  Gegensatz ¬
  zur  Zeit  der  Errichtung,  wie  Märcker,  V.=O.,  S.  21;  Nachl.-Reg.,  5.  Aufl.
S.  141,  annimmt.  Vielmehr  muß  der  Vater  zur  Zeit  der  Errichtung  und
(bis)  zur  Zeit  des  Todes  die  patria  potestas  gehabt  haben.
Es  folgt  dies  aus  der  Entstehungsgeschichte  und  der  ratio  des  Gesetzes.
Der  §  15  des  Entwurfs  von  1870  enthielt  nur  einfach  die  Berufung  durch  den
Vater.
Der  Entwurf  von  1873  fügte  dazu  (§  14),  „sofern  der  Vater  zur  Zeit
seines  Todes  die  väterliche  Gewalt  über  den  Pflegebefohlenen  gehabt  hat"  und
den  §
18  (Berufung  durch  Vater  und  Mutter  auf  Grund  der  Vormundschaft).
„Diese  Berufung  steht  der  durch  den  Vater  kraft  väterlicher  Gewalt  erfolgten ¬
  Berufung  nach.
Ueber  den  Entwurf  von  1875  s.  Anm.  11.
In  den  Motiven  hierzu  (S.  64)  ist  aber  ausdrücklich  gesagt:
„Der  Entwurf  berücksichtigt  vor  der  Mutter  in  erster  Linie  den
vom  Vater  benannten  Vormund;  dabei  ist  die  Schranke  des  gemeinen
Rechts  beibehalten  worden,  daß  der  Vater  Inhaber  der  väterlichen ¬
  Gewalt  sein  müsse,  weil  es  sich  nicht  empfiehlt,  auch  den
Anordnungen  solcher  Väter,  welche  die  väterliche  Gewalt  durch  ihr
Verschulden  verloren  haben,  diese  Wirkungen  überhaupt  und  insbesondere ¬
  der  Mutter  gegenüber  beizulegen.  Dem -
  Vater,  welcher  als  Inhaber  der  väterlichen  Gewalt  einen  Vormund ¬
  benannt  hat,  war  sodann  der  Vater  gleichzustellen,  welcher  als
Vormund  einen  Vormund  benannt  hat.  Wie  bei  dem  aus  der  väterlichen ¬
  Gewalt  entspringenden  Berufungsrecht  die  Fortdauer  der
väterlichen  Gewalt,  so  ist  hier  die  Fortdauer  der  Vormundschaft ¬
  bis  zum  Tode  des  Berufenden  Voraussetzung
des  Rechts.
Die  Quelle  des  väterlichen  Berufungsrechts  ist  also  die  väterliche  Gewalt.
Nur  derjenige,  welcher  Inhaber  derselben  ist,  hat  das  Berufungsrecht.  Eine
Berufung  durch  einen  Vater,  welcher  nicht  Inhaber  der  patria  potestas  ist,
auf  Grund  derselben  ist  undenkbar  und  kann  dadurch  ex  post  nicht  wirksam
werden,  daß  derselbe  zur  Zeit  seines  Todes  die  patria  potestas  erlangt  hat.
Ein  Vater  z.  B.,  dessen  väterliche  Gewalt  ruht,  kann  erst  nach  dem
Wiederaufleben  derselben  wirksam  einen  Vormund  berufen.  Eine  Berufung
während  des  Ruhens  bleibt  unwirksam,  wenn  auch  der  Vater  zur  Zeit  seines  Todes
die  väterliche  Gewalt  besaß.
Zweckmäßiger  Zusatz  zuerst  des  Entwurfes  von  1875.
Nur  dann.  §§  172,  174,  141,  Tit.  18,  Th.  II  L.-R.  Koch,  Privatrecht, -
  11,  S.  670.
Wird  der  Vater  wegen  gesetzlicher  Unfähigkeit  entlassen  oder  wegen  Pflichtwidrigkeit ¬
  entsetzt,  so  steht  ihm  das  Bernfungsrecht,  für  welches  er  ausreichende
Gewähr  nicht  bietet,  nicht  zu.
            
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