fullscreen : Selecta iuris publici novissima (Th. 21 (1750))

Von  der  Erafschaft  Schlitz.
38
Das  zwolffte  Capitel.
Von  den  Gerechtsamen  des  Herrn
Grafen  von  Schliz,  genannt  von  Goͤrz,  das
Collectations=Recht  betreffend  in  Verfolg
des  siebenden  Capitels  im  sechzehenden -
  Theile.
5.  1.
Deil  der  Eingrif,  *  welcher  von  Löͤblichen
Ritter  Canton  Rhön  und  Werra  in  |
die  Gerechtfame  des  Herrn  Grafen  von
Schlitz  Goͤrtz  genannt,  das  jus  collectandi
subditos  betreffend,  geschiehet,  nicht  gruͤndlich
kan  erkennt  werden,  wenn  man  nicht  zuvor  die
Grund=Verfassung  des  Goͤrtzischen  Territorii
und  des  Buchischen  Quartiers,  wie  auch  den
durch  die  Association  des  Buchischen  Quartiers
getroffenen  Nexum  mit  dem  Canton  Rhoͤn  und
Werra  nach  denen  daruͤber  vorhandenen  Documentis -
  in  genaue  Erwegung  ziehet:  so  ist  der
Vorwurf  gegenwaͤrtiger  Ausfüͤhrung
Bb  2
1)  Die
Weil,  nach  der  gemachten  Anmerckung
Part.  XVI.  pag.  346.  uns  noch  zur  Zeit
nichts  zu  handen  gekommen;  so  haben -
  wir  inzwischen  gegenwaͤrtige  anderweite -
  Graͤflich-Goͤrzische  Oeduction
mittheilen  wollen.
Max-Planck-Institut  für
europäische  Rechtsgeschichte
DFC
            
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