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Gerichtsverfassung.
als Ehegericht 2), als Handelsgericht mit Zuziehung zweier Beisitzer ¬
des Handelsstandes mit berathender Stimme 3), und als
obervormundschaftliche Behörde 4), sodann als zweite (letzte)
Jnstanz für die durch Berufung gegen Bescheide der Friedensrichter =
hierher gelangende Rechtssachen 5). Es war besetzt mit einem
Director, 5 Richtern, einigen Suppleanten, 2 Secretarien 6)
nebst Canzleipersonal?). Die Berufung von allen Erkenntnissen
dieses Gerichts in erster Instanz ging an den hiesigen Appellationshof ¬
8).
Hinsicht der katholischen Geistlichkeit; Ger.Ordn. Art. 37 u. 117 (dazu
die hies. Jahrb., VIII. Nr. 29, Rubrick: Geschichtskalender der Stadt
nkfurt). Ferner erkannte das lutherische und reformirte Consistorium ¬
in Disciplinar= und reinen Kirchensachen der gesammten Geistlichkeit ¬
ihrer Kirchen, die jedoch in persönlichen Klagsachen unter den
gewöhnlichen Justizbehörden stand; Verordn. v. 28. Jan. 1812
(Regier.Blatt I. S. 621), Art. 15, 16 u. 19. Vom Militär, das
keine eigene Gerichtsbarkeit und keinen besondern Gerichtsstand in
bürgerlichen Sachen forthin hatte, s. Verordn. v. 26. Dec. 1810
(ebendas. S. 301), Art. 1—3. Lehnsjustizsachen gehörten an dasjenige ¬
Gericht erster Instanz, in dessen Bezirk der streitige Lehnsgegenstand ¬
gelegen war; Ger.Ordn. Art. 120.
2) Verordn. v. 28. Jan. 1812, Art. 20 u. 21.
3) Ger.Ordn. Art. 46 flg.
4) Ebendas. Art. 41 flg., inwieweit das Gericht erster Instanz theils
unmittelbar, theils durch die ihm untergeordneten Curatelcommissionen ¬
(ebendas. Art. 42—45), fungirte.
Ebendas. Art. 32 u. 33; s. auch Art. 38. Die Art. 13—16, 18—22
galten auch von diesem Gericht; s. Art. 35.
6)
Der erste Secretär war zugleich Registrator; der zweite besorgte
zugleich die Inventuren und gerichtlichen Erbtheilungen. S. ebendas.
Art. 102 u. 106.
7) Ebendas. Art. 34.
8) Ebendas. Art. 39. Dazu Art. 40. In Ehesachen ging jedoch die
Berufung an das andere Ehegericht, welches in erster Instanz nicht
gesprochen hatte; Verordn. v. 28. Jan. 1812, Art. 21.
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