Full text : Lehrbuch des Civilprocesses der freien Stadt Frankfurt (20)

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Gerichtsverfassung.
als  Ehegericht  2),  als  Handelsgericht  mit  Zuziehung  zweier  Beisitzer ¬
  des  Handelsstandes  mit  berathender  Stimme  3),  und  als
obervormundschaftliche  Behörde  4),  sodann  als  zweite  (letzte)
Jnstanz  für  die  durch  Berufung  gegen  Bescheide  der  Friedensrichter =
  hierher  gelangende  Rechtssachen  5).  Es  war  besetzt  mit  einem
Director,  5  Richtern,  einigen  Suppleanten,  2  Secretarien  6)
nebst  Canzleipersonal?).  Die  Berufung  von  allen  Erkenntnissen
dieses  Gerichts  in  erster  Instanz  ging  an  den  hiesigen  Appellationshof ¬
  8).
Hinsicht  der  katholischen  Geistlichkeit;  Ger.Ordn.  Art.  37  u.  117  (dazu
die  hies.  Jahrb.,  VIII.  Nr.  29,  Rubrick:  Geschichtskalender  der  Stadt
nkfurt).  Ferner  erkannte  das  lutherische  und  reformirte  Consistorium ¬
  in  Disciplinar=  und  reinen  Kirchensachen  der  gesammten  Geistlichkeit ¬
  ihrer  Kirchen,  die  jedoch  in  persönlichen  Klagsachen  unter  den
gewöhnlichen  Justizbehörden  stand;  Verordn.  v.  28.  Jan.  1812
(Regier.Blatt  I.  S.  621),  Art.  15,  16  u.  19.  Vom  Militär,  das
keine  eigene  Gerichtsbarkeit  und  keinen  besondern  Gerichtsstand  in
bürgerlichen  Sachen  forthin  hatte,  s.  Verordn.  v.  26.  Dec.  1810
(ebendas.  S.  301),  Art.  1—3.  Lehnsjustizsachen  gehörten  an  dasjenige ¬
  Gericht  erster  Instanz,  in  dessen  Bezirk  der  streitige  Lehnsgegenstand ¬
  gelegen  war;  Ger.Ordn.  Art.  120.
2)  Verordn.  v.  28.  Jan.  1812,  Art.  20  u.  21.
3)  Ger.Ordn.  Art.  46  flg.
4)  Ebendas.  Art.  41  flg.,  inwieweit  das  Gericht  erster  Instanz  theils
unmittelbar,  theils  durch  die  ihm  untergeordneten  Curatelcommissionen ¬
  (ebendas.  Art.  42—45),  fungirte.
Ebendas.  Art.  32  u.  33;  s.  auch  Art.  38.  Die  Art.  13—16,  18—22
galten  auch  von  diesem  Gericht;  s.  Art.  35.
6)
Der  erste  Secretär  war  zugleich  Registrator;  der  zweite  besorgte
zugleich  die  Inventuren  und  gerichtlichen  Erbtheilungen.  S.  ebendas.
Art.  102  u.  106.
7)  Ebendas.  Art.  34.
8)  Ebendas.  Art.  39.  Dazu  Art.  40.  In  Ehesachen  ging  jedoch  die
Berufung  an  das  andere  Ehegericht,  welches  in  erster  Instanz  nicht
gesprochen  hatte;  Verordn.  v.  28.  Jan.  1812,  Art.  21.
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