Von der Verkündigung, Wirkung u. Anwendung der Gesetze. §§ 61.
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ob ein Gesetz zwingender Natur ist. Wegen des Verhältnisses zum
ausländischen Rechte vgl. noch § 5 zu A. 4.
3. Gewissen Grundsätzen der Sittlichkeit legt das Recht endlich
eine so große Bedeutung bei, daß es ihnen widersprechende Rechtsgeschäfte ¬
ebenfalls für unzulässig erklärt. Vgl. LRS 1133, 900, 1131,
1172, 1833. Das richterliche Ermessen hat hier naturgemäß einen
sehr weiten Spielraum. Für unzulässig werden z. B. erklärt Verträge
über Bordelle, ungebührliche Beschränkung der persönlichen Freiheit
durch Konkurrenzverbote, Ehevermittlung u. dgl.
Die Nichtbeachtung dieser zwingenden Vorschriften hat regelmäßig ¬
die Ungültigkeit der betreffenden Rechtshandlung zur Folge. In
gewissen Fällen setzt das Gesetz aber ausnahmsweise andere Folgen
fest: So bei Verheimlichung von Gegenständen einer Teilungsmasse, LR
792, 801, 1460, 1477, — beim vorsichtsweisen Erbantritt, LRS 803,
8062, — bei Unterlassung des vorgeschriebenen Vermögensverzeichnisses,
1 LRS 1442, 1504. Vgl. auch GewO § 130 über den Lehrvertrag.
II. Die Ungiltigkeit eines Rechtsgeschäfts tritt ein,
wenn das
Gesetz einem an sich zustande gekommenen Rechtsgeschäft die
rechtliche Wirksamkeit versagt, weil durch die Vornahme des Rechtsgeschäfts ¬
eine zwingende Vorschrift verletzt worden ist.
Von der Ungiltigkeit ist daher wohl zu unterscheiden die
Wiederauflösung eines gültigen Rechtsgeschäfts durch eine später
hinzutretende Thatsache, wie Bedingung, Widerruf u. dergl. Vgl.
LRS 1183, 1184, 1722, 953 ff
Anderseits kann man, streng genommen, nur dann von Ungültigkeit
eines Rechtsgeschäfts reden, wenn ein Rechtsgeschäft überhaupt zustande ¬
gekommen ist. Fehlt es dagegen an einem der wesentlichen
Erfordernisse eines jeden Rechtsgeschäfts, so liegt überhaupt kein
Rechtsgeschäft vor. Im folgenden sollen nun diese wesentlichen
Erfordernisse erörtert werden.
Das Rechtsgeschäft ist eine Willenserklärung, die auf Herstellung ¬
eines bestimmten Rechtszustandes gerichtet ist. Es kann bloß
einseitig sein, wie z. B. ein Testament, oder aber zweiseitig, dann
heißt das Rechtsgeschäft Vertrag.
1. Beh. I S. 76, 78/79. Stabel, Inst. S. 21/22. ZDr I § 36. ZCr I
§§ 33, 127 N. 9, 10. Scherer, Rh.R. I S. 557. Crome II S. 40ff. RG v.
27. Mai 1884 E. 11 S. 191, Puch. 15 S. 596 (Wucher). RG v. 25. Jan. 1883,
Puch. 15 S. 426 (Landesverrat). Karlsruhe v. 30. Dez. 1880 Bad. Ann. 47
S. 101 (Nahrungsmittelgesetz). Vgl. die Entsch. zu § 5 A. 4. — RG VI. CivSen. ¬
v. 21. März 1892 E. 29 S. 106 ff. RG v. 1. Dez. 1891 Puch. 23 S. 39 ff.
u. v. 7. Febr. 1893, Puch. 24 S. 441. Bad. Ann. 59 S. 69 (Bordellkauf),
RG III. CivSen. v. 19. Mai 1893 E. 31 S. 97. RG v. 29. Dez. 1891 Puch. 23
S. 42 u. v. 14. April 1891 Puch. 23 S. 44. Karlsruhe v. 12. Dez. 1893 Bad.
Ann. 60 S. 273 (Konkurrenzverbot).