Volltext : Platenius, A.: Grundriß des badischen Landrechts (mit Ausschluß des Obligationenrechts, LRS 1101 ff)

Von  der  Verkündigung,  Wirkung  u.  Anwendung  der  Gesetze.  §§  61.
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ob  ein  Gesetz  zwingender  Natur  ist.  Wegen  des  Verhältnisses  zum
ausländischen  Rechte  vgl.  noch  §  5  zu  A.  4.
3.  Gewissen  Grundsätzen  der  Sittlichkeit  legt  das  Recht  endlich
eine  so  große  Bedeutung  bei,  daß  es  ihnen  widersprechende  Rechtsgeschäfte ¬
  ebenfalls  für  unzulässig  erklärt.  Vgl.  LRS  1133,  900,  1131,
1172,  1833.  Das  richterliche  Ermessen  hat  hier  naturgemäß  einen
sehr  weiten  Spielraum.  Für  unzulässig  werden  z.  B.  erklärt  Verträge
über  Bordelle,  ungebührliche  Beschränkung  der  persönlichen  Freiheit
durch  Konkurrenzverbote,  Ehevermittlung  u.  dgl.
Die  Nichtbeachtung  dieser  zwingenden  Vorschriften  hat  regelmäßig ¬
  die  Ungültigkeit  der  betreffenden  Rechtshandlung  zur  Folge.  In
gewissen  Fällen  setzt  das  Gesetz  aber  ausnahmsweise  andere  Folgen
fest:  So  bei  Verheimlichung  von  Gegenständen  einer  Teilungsmasse,  LR
792,  801,  1460,  1477,  —  beim  vorsichtsweisen  Erbantritt,  LRS  803,
8062,  —  bei  Unterlassung  des  vorgeschriebenen  Vermögensverzeichnisses,
1  LRS  1442,  1504.  Vgl.  auch  GewO  §  130  über  den  Lehrvertrag.
II.  Die  Ungiltigkeit  eines  Rechtsgeschäfts  tritt  ein,
wenn  das
Gesetz  einem  an  sich  zustande  gekommenen  Rechtsgeschäft  die
rechtliche  Wirksamkeit  versagt,  weil  durch  die  Vornahme  des  Rechtsgeschäfts ¬
  eine  zwingende  Vorschrift  verletzt  worden  ist.
Von  der  Ungiltigkeit  ist  daher  wohl  zu  unterscheiden  die
Wiederauflösung  eines  gültigen  Rechtsgeschäfts  durch  eine  später
hinzutretende  Thatsache,  wie  Bedingung,  Widerruf  u.  dergl.  Vgl.
LRS  1183,  1184,  1722,  953  ff
Anderseits  kann  man,  streng  genommen,  nur  dann  von  Ungültigkeit
eines  Rechtsgeschäfts  reden,  wenn  ein  Rechtsgeschäft  überhaupt  zustande ¬
  gekommen  ist.  Fehlt  es  dagegen  an  einem  der  wesentlichen
Erfordernisse  eines  jeden  Rechtsgeschäfts,  so  liegt  überhaupt  kein
Rechtsgeschäft  vor.  Im  folgenden  sollen  nun  diese  wesentlichen
Erfordernisse  erörtert  werden.
Das  Rechtsgeschäft  ist  eine  Willenserklärung,  die  auf  Herstellung ¬
  eines  bestimmten  Rechtszustandes  gerichtet  ist.  Es  kann  bloß
einseitig  sein,  wie  z.  B.  ein  Testament,  oder  aber  zweiseitig,  dann
heißt  das  Rechtsgeschäft  Vertrag.
1.  Beh.  I  S.  76,  78/79.  Stabel,  Inst.  S.  21/22.  ZDr  I  §  36.  ZCr  I
§§  33,  127  N.  9,  10.  Scherer,  Rh.R.  I  S.  557.  Crome  II  S.  40ff.  RG  v.
27.  Mai  1884  E.  11  S.  191,  Puch.  15  S.  596  (Wucher).  RG  v.  25.  Jan.  1883,
Puch.  15  S.  426  (Landesverrat).  Karlsruhe  v.  30.  Dez.  1880  Bad.  Ann.  47
S.  101  (Nahrungsmittelgesetz).  Vgl.  die  Entsch.  zu  §  5  A.  4.  —  RG  VI.  CivSen. ¬
  v.  21.  März  1892  E.  29  S.  106  ff.  RG  v.  1.  Dez.  1891  Puch.  23  S.  39  ff.
u.  v.  7.  Febr.  1893,  Puch.  24  S.  441.  Bad.  Ann.  59  S.  69  (Bordellkauf),
RG  III.  CivSen.  v.  19.  Mai  1893  E.  31  S.  97.  RG  v.  29.  Dez.  1891  Puch.  23
S.  42  u.  v.  14.  April  1891  Puch.  23  S.  44.  Karlsruhe  v.  12.  Dez.  1893  Bad.
Ann.  60  S.  273  (Konkurrenzverbot).
            
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