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diese von anderen türkischen Unterthanen bestritten, und die
Uebergabe an die ottomanische Mission von der einen oder der
anderen Parthei verlangt wird.
Wenn ein in Oesterreich versterbender türkischer Unterthan daselbst ¬
ein bewegliches Vermögen hinterläßt, so ist vorerst zu unterscheiden, ¬
ob die dazu einschreitenden Erben 1. bekannt sind und in Oesterreich ¬
ihren ordentlichen Wohnsitz haben, oder 2. unbekannt, oder
3. zwar bekannt, aber nicht in Oesterreich ansäßig sind. Im ersten
Falle ist weiter zu unterscheiden, ob diese Erben a) bei den hiesigen
Gerichten um die Vornahme der Abhandlungspflege ansuchen, oder
b) ob sie dieß nicht thun. Im Falle 1, a) wird jenes hierländige
Gericht, welches zur Abhandlung competent wäre, wenn der Verstorbene ¬
ein österreichischer Unterthan gewesen sein würde, dieselbe, und
zwar nach unseren Gesetzen vorzunehmen haben. Im Falle 1, b) wird
die Verlassenschaft der nächsten türkischen Mission übergeben. In diesen
beiden Fällen und im Falle 3 wird das im §. 142 gedachte Edict
nicht von Amtswegen, sondern nur auf Verlangen der Erben ausgefertiget. ¬
Ist dieß aber geschehen, so muß mit der Verabfolgung des
Nachlasses an die türkische Regierung bis zum Ablaufe des Edictaltermines ¬
gewartet, und dann, wie weiter unten auseinandergesetzt
wird, vorgegangen werden.
In dem Falle 2 ist dagegen dieses Edict von Amtswegen
auszufertigen, und hat sich sowohl auf die Erben, als auch auf die
Gläubiger zu beziehen. Die Frist zur Anmeldung der Erbansprüche
beträgt aber hier nicht ein volles Jahr, wie bei den §§. 128 und 131,
sondern nur sechs Monate, wodurch es sich auch von dem Edicte des
§. 134 unterscheidet, welches die sechsmonatliche Frist nur für die
Verlassenschaftsgläubiger festsetzt.
In Folge dieses Edictes, welches auch den türkischen Zeitungen
im Wege der k. k. Gesandtschaft einzuschalten sein wird (s. §. 140)
werden nun entweder Ansprüche angemeldet oder nicht. Eine derlei
Anmeldung kann erfolgen:
1. bloß von Personen, welche in Oesterreich ansäßig sind;
2. bloß von türkischen Unterthanen;
3. von beiden zugleich.
Ad 1. Werden bloß von Oesterreichern Ansprüche angemeldet, so
ist bezüglich derselben die Verhandlung von den hiesigen Gerichten
gemäß §. 141 zu pflegen, und ihnen derjenige Theil der Verlassen¬