Metadaten : Praktisches Handbuch des gerichtlichen Verfahrens in Rechtsgeschäften außer Streitsachen (1)

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diese  von  anderen  türkischen  Unterthanen  bestritten,  und  die
Uebergabe  an  die  ottomanische  Mission  von  der  einen  oder  der
anderen  Parthei  verlangt  wird.
Wenn  ein  in  Oesterreich  versterbender  türkischer  Unterthan  daselbst ¬
  ein  bewegliches  Vermögen  hinterläßt,  so  ist  vorerst  zu  unterscheiden, ¬
  ob  die  dazu  einschreitenden  Erben  1.  bekannt  sind  und  in  Oesterreich ¬
  ihren  ordentlichen  Wohnsitz  haben,  oder  2.  unbekannt,  oder
3.  zwar  bekannt,  aber  nicht  in  Oesterreich  ansäßig  sind.  Im  ersten
Falle  ist  weiter  zu  unterscheiden,  ob  diese  Erben  a)  bei  den  hiesigen
Gerichten  um  die  Vornahme  der  Abhandlungspflege  ansuchen,  oder
b)  ob  sie  dieß  nicht  thun.  Im  Falle  1,  a)  wird  jenes  hierländige
Gericht,  welches  zur  Abhandlung  competent  wäre,  wenn  der  Verstorbene ¬
  ein  österreichischer  Unterthan  gewesen  sein  würde,  dieselbe,  und
zwar  nach  unseren  Gesetzen  vorzunehmen  haben.  Im  Falle  1,  b)  wird
die  Verlassenschaft  der  nächsten  türkischen  Mission  übergeben.  In  diesen
beiden  Fällen  und  im  Falle  3  wird  das  im  §.  142  gedachte  Edict
nicht  von  Amtswegen,  sondern  nur  auf  Verlangen  der  Erben  ausgefertiget. ¬
  Ist  dieß  aber  geschehen,  so  muß  mit  der  Verabfolgung  des
Nachlasses  an  die  türkische  Regierung  bis  zum  Ablaufe  des  Edictaltermines ¬
  gewartet,  und  dann,  wie  weiter  unten  auseinandergesetzt
wird,  vorgegangen  werden.
In  dem  Falle  2  ist  dagegen  dieses  Edict  von  Amtswegen
auszufertigen,  und  hat  sich  sowohl  auf  die  Erben,  als  auch  auf  die
Gläubiger  zu  beziehen.  Die  Frist  zur  Anmeldung  der  Erbansprüche
beträgt  aber  hier  nicht  ein  volles  Jahr,  wie  bei  den  §§.  128  und  131,
sondern  nur  sechs  Monate,  wodurch  es  sich  auch  von  dem  Edicte  des
§.  134  unterscheidet,  welches  die  sechsmonatliche  Frist  nur  für  die
Verlassenschaftsgläubiger  festsetzt.
In  Folge  dieses  Edictes,  welches  auch  den  türkischen  Zeitungen
im  Wege  der  k.  k.  Gesandtschaft  einzuschalten  sein  wird  (s.  §.  140)
werden  nun  entweder  Ansprüche  angemeldet  oder  nicht.  Eine  derlei
Anmeldung  kann  erfolgen:
1.  bloß  von  Personen,  welche  in  Oesterreich  ansäßig  sind;
2.  bloß  von  türkischen  Unterthanen;
3.  von  beiden  zugleich.
Ad  1.  Werden  bloß  von  Oesterreichern  Ansprüche  angemeldet,  so
ist  bezüglich  derselben  die  Verhandlung  von  den  hiesigen  Gerichten
gemäß  §.  141  zu  pflegen,  und  ihnen  derjenige  Theil  der  Verlassen¬
            
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