fullscreen : Renaud, Achilles: Lehrbuch des allgemeinen deutschen Wechselrechts

86  I.  Buch.  III.  Kapitel.  Die  Wechselstrenge  u.  Wechselfähigkeit.
B.  Das  heutige  Recht.
§.  22.
Die  Wechselstrenge.
Die  Wechselstrenge  (rigor  cambialis)  im  eigentlichen  Sinne  des
Worts  1  besteht  in  der  Wechselhaft,  welche  wie  nach  gemeinem
Rechte2,  so  auch  nach  der  D.  W.  O.  nur  als  Vollstreckungsmittel
eines  auf  eine  Wechselklage  ergangenen  Urtheils3,  hier  ohne  RückBrandenburg.=Culmbach. ¬
  Landes=Constitution  v.  1717,  Tit.  1,  §.  6
(b:  Siegel  I.  p.  200)  :  Es  soll  beim  „gemeinen  Handwercksmann,  Bürger
das
„oder  Bauer,  so  keinen  Handel  oder  Kauffmannschaft  triebe,  .  ..
„Wechselrecht  vieler  Bedenklichkeiten  willen  cessiren“;  Frauen,  mit  Ausnahme ¬
  der  Handelsfrauen  (Leipzig.  W.  O.  §.  2),  Minderjährige,  Kinder
unter  väterlicher  Gewalt,  u.  a.  m.  (Dantzig.  W.  O.  Art.  39,  Bayer.  W.  O.
v.  1785,  §.  31).
6  Augsburg.  W.  O.  v.  1778,  Kap.  I.  §.  2  „....  Doch  sollen  Bürger
„und  Inwohner,  welche  weder  von  einer  oder  der  andern  Stube,  noch  den
„Stubenmässigen  gleich  geachtet,  noch  dem  Raggionsbuch  einverleibt  sind,
„wenn  sie  Wechsel  ausstellen,  dieselben  zuvor  in  einem  Bürgermeisteramt
„vorweisen,  und  mit  dessen  Unterschrift  bestätigen  lassen.“  Nach  Bayer.
Verordn.  v.  8.  Novemb.  1786  waren  die  Klöster  nur  dann  Wechselbriefe
auszustellen  befugt,  wenn  sie  zuvor  den  Consens  des  geistlichen  Raths  hierzu
eingeholt  hatten.
1  Ueber  einen  weiteren  Begriff  von  Wechselstrenge  s.  dies.  Lehrb.  §.  20.—
Der  Wechselstrenge  in  diesem  weiteren  Sinne  wird  in  neuerer  Zeit  die  sog.
materielle  Wechselstrenge  entgegengesetzt.  Thöl,  Wechselrecht,  §.  157.
2  Dies.  Lehrb.  §.  20  not.  4.  —  Bender,  Grunds.  II.  S.  438  f.  —  Dagegen ¬
  Eichhorn,  Einl.  §.  127.
D.  W.  O.  Art.  2,  Abs.  1:  „Der  Wechselschuldner  haftet  für  die  Er„füllung ¬
  der  übernommenen  Wechselverbindlichkeit  mit  seiner  Person  und
„seinem  Vermögen.“  Diese  Worte  lassen  es  keineswegs,  wie  Brauer,  Erläut. ¬
  S.  27  annimmt,  unentschieden,  ob  die  Wechselhaft  auch  sofort  nach  der
Ladung  vorkommen  könne.  —  Die  Preuß.  Verordn.  vvm  4.  März  1834
§.  1  bestimmt:  „Die  Execution  aus  gerichtlichen  Vergleichen  über  rechts„hängige ¬
  Gegenstände  findet  Statt,  auch  wenn  diese  Vergleiche  vor  einem
„andern  als  dem  Processrichter,  jedoch  im  Inlaude  geschlossen  worden  sind.
„Wird  ein  solcher  Vergleich  über  Wechselverpflichtungen  ge¬
            
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