Metadaten : ¬Das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (1050)

Vorwort.
fügungen  kennen  zu  lernen;  insbesondere  kommt  es  darauf  an,  festzustellen,
ob  und  in  welchem  Umfang  in  denjenigen  Gebietsteilen,  wo  gesetzlich  eine
gleiche  Teilung  des  Nachlasses  unter  die  gleichberechtigten  Miterben  stattfindet, -
  durch  Verfügungen  unter  Lebenden  oder  von  Todeswegen  auf  die
Erhaltung  des  Grundbesitzes  in  der  Hand  eines  leistungsfähigen  Übernehmers
hingewirkt  wird.
Indem  ich  schließlich  ergebenst  bemerke,  daß  ich  den  Herrn  Justizminister -
  um  Anhörung  der  Amts-  und  Landgerichte  über  denselben  Gegenstand -
  ersucht  habe,  und  zur  gefälligen  Erwägung  verstelle,  ob  den  Landräten -
  anheimzugeben  ist,  sich  behufs  sorgfältiger  Ermittelung  der  in  Betracht
kommenden  Verhältnisse  mit  den  Amtsgerichten  ihres  Bezirks  in  Verbindung
zu  setzen,  ersuche  ich  Eure  Exzellenz  ergebenst,  mir  die  betreffenden  Berichte -
  zugleich  mit  Ihrer  Äußerung  gefälligst  binnen  4  Monaten  vorzulegen.
Der  Minister  für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten
gez.  v.  Heyden.
Berlin,  den  31.  Mai  1894.
An  den  Herrn  Präsidenten  des  Königl.  Oberlandesgerichts  und  den
Königlichen  Herrn  Oberstaatsanwalt  zu  ....
Es  ist  für  mich  von  Interesse  festzustellen,  in  welcher  Art  und  Weise
sich  die  Vererbung  des  ländlichen  Grundbesitzes  tatsächlich  vollzieht.
Eure  Hochwohlgeboren  wollen  daher  die  Amtsgerichte  Ihres  Bezirks
veranlassen,  sich  gutachtlich  eingehend  darüber  zu  äußern,  ob  bei  Vererbung -
  des  ländlichen  Grundbesitzes,  und  zwar  des  größeren,  wie  des  kleineren
regelmäßig  das  geltende  Intestaterbrecht  zur  Anwendung  gelangt,  oder  ob
der  Gutseigentümer,  von  seiner  Verfügungsfreiheit  Gebrauch  machend,
testamentarisch  oder  durch  Erbvertrag  über  seinen  Grundbesitz  zu  bestimmen
oder  denselben  durch  Hofesübergabevertrag  usw.  bereits  bei  Lebzeiten  auf
seinen  oder  seine  Nachfolger  zu  übertragen  pflegt.  Bezüglich  derjenigen
Fälle,  in  welchen  das  Intestaterbrecht  durch  Verfügungen  des  Gutseigentümers -
  außer  Gebrauch  gesetzt  wird,  ist  es  für  mich  von  Interesse,  den
regelmäßigen  Inhalt  dieser  Verfügungen  kennen  zu  lernen;  insbesondere
kommt  es  darauf  an,  festzustellen,  ob  und  in  welchem  Umfange  in  denjenigen -
  Gebietsteilen,  wo  gesetzlich  eine  gleiche  Teilung  des  Nachlasses
unter  die  gleichberechtigten  Miterben  stattfindet,  durch  Verfügungen  unter
Lebenden  oder  von  Todes  wegen  auf  die  Erhaltung  des  Grundbesitzes  in  der
Hand  Eines  leistungsfähigen  Unternehmers  hingewirkt  wird.
Die  Berichte  haben  sich  auch  auf  solche  vorstehend  nicht  angedeuteten
Punkte  zu  erstrecken,  welche  für  die  Beurteilung  der  angeregten  Fragen  von
            
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