Vorwort.
fügungen kennen zu lernen; insbesondere kommt es darauf an, festzustellen,
ob und in welchem Umfang in denjenigen Gebietsteilen, wo gesetzlich eine
gleiche Teilung des Nachlasses unter die gleichberechtigten Miterben stattfindet, -
durch Verfügungen unter Lebenden oder von Todeswegen auf die
Erhaltung des Grundbesitzes in der Hand eines leistungsfähigen Übernehmers
hingewirkt wird.
Indem ich schließlich ergebenst bemerke, daß ich den Herrn Justizminister -
um Anhörung der Amts- und Landgerichte über denselben Gegenstand -
ersucht habe, und zur gefälligen Erwägung verstelle, ob den Landräten -
anheimzugeben ist, sich behufs sorgfältiger Ermittelung der in Betracht
kommenden Verhältnisse mit den Amtsgerichten ihres Bezirks in Verbindung
zu setzen, ersuche ich Eure Exzellenz ergebenst, mir die betreffenden Berichte -
zugleich mit Ihrer Äußerung gefälligst binnen 4 Monaten vorzulegen.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten
gez. v. Heyden.
Berlin, den 31. Mai 1894.
An den Herrn Präsidenten des Königl. Oberlandesgerichts und den
Königlichen Herrn Oberstaatsanwalt zu ....
Es ist für mich von Interesse festzustellen, in welcher Art und Weise
sich die Vererbung des ländlichen Grundbesitzes tatsächlich vollzieht.
Eure Hochwohlgeboren wollen daher die Amtsgerichte Ihres Bezirks
veranlassen, sich gutachtlich eingehend darüber zu äußern, ob bei Vererbung -
des ländlichen Grundbesitzes, und zwar des größeren, wie des kleineren
regelmäßig das geltende Intestaterbrecht zur Anwendung gelangt, oder ob
der Gutseigentümer, von seiner Verfügungsfreiheit Gebrauch machend,
testamentarisch oder durch Erbvertrag über seinen Grundbesitz zu bestimmen
oder denselben durch Hofesübergabevertrag usw. bereits bei Lebzeiten auf
seinen oder seine Nachfolger zu übertragen pflegt. Bezüglich derjenigen
Fälle, in welchen das Intestaterbrecht durch Verfügungen des Gutseigentümers -
außer Gebrauch gesetzt wird, ist es für mich von Interesse, den
regelmäßigen Inhalt dieser Verfügungen kennen zu lernen; insbesondere
kommt es darauf an, festzustellen, ob und in welchem Umfange in denjenigen -
Gebietsteilen, wo gesetzlich eine gleiche Teilung des Nachlasses
unter die gleichberechtigten Miterben stattfindet, durch Verfügungen unter
Lebenden oder von Todes wegen auf die Erhaltung des Grundbesitzes in der
Hand Eines leistungsfähigen Unternehmers hingewirkt wird.
Die Berichte haben sich auch auf solche vorstehend nicht angedeuteten
Punkte zu erstrecken, welche für die Beurteilung der angeregten Fragen von