Inhaltsverzeichnis : Handbuch des Schleswig-Holsteinischen Privatrechts (Bd. 3, Abt. 1)

320  Zweite  Abtheilung.  Innere  Rechtsgeschichte.
welche  den  Dienst  oder  ihre  Besitzungen*)  betreffen,  hier
besprochen  werden  können.  Andere  fremde  fürstliche  Perfonen
werden  aber,  rücksichtlich  des  Gerichtsstandes  ganz  nach  den
allgemeinen  Regeln  zu  beurtheilen  seyn,  welche  in  Betreff
der  Gutsbesitzer,  des  Adels  oder  der  Officiere  gelten.  2)  Die
Oberdicasterien  und  alle  von  ihrem  Gerichtszwange ¬
  befreiten  Gerichtsbehörden  und  Corporationen ¬
  im  Lande.  Auch  hier  könnte  nur  durch  Ernennung =
  einer  besondern  Commission  im  eintretenden  Falle  gerichtliche =
  Hülfe  gewährt  werden.  Namentlich  würde  es  unrichtig =
  seyn,  anzunehmen,  daß  dem  academischen  Gerichte
in  Kiel,  dem  Gymnasiarchalgerichte  in  Altona  und  dem
dortigen  jüdischen  Gerichte  eine  Jurisdiction  über  die  Corporationen =
  selbst  zustehe.  Die  Gerichtsbarkeit  ist  gerade
den  genannten  Corporationen  ertheilt  und  kann  sich  ebendeswegen =
  auch  nur  über  die  Angehörigen  derselben  erstrecken.
Diesem  Grundsatze  gemäß  ist  es  auch  in  neuern  Zeiten  für
unzulässig  erachtet  worden,  daß  die  academische  Quästur,
welche  die  Universität  in  allen  Vermögensverhältnissen  vertritt, =
  in  Fällen,  wo  es  nicht  Realklagen  sind,  die  angebracht
werden,  vor  dem  academischen  Consistorium  belangt  werde
und  sich  einlasse.
44)  Der  Großherzog  von  Ol=  Schwarzburg=Rudolstadt  gehören
denburg  und  der  Fürst  von  zu  den  holsteinischen  Gutsbesitzern,
            
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