Object : Schicker, Karl von: ¬Die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich

Gewerbeordnung  für  das  Deutsche  Reich.
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§.  35
Die  Ertheilung  von  Tanz=,  Turn-  und  Schwimmunterricht  als
Gewerbe')  sowie  der  Betrieb  von  Badeanstalten  ist  zu  untersagenwenn ¬
  Thatsachen  vorliegen,  welche  die  Unzuverlässigkeit  des  Gewerbetreibenden ¬
  in  Bezug  auf  diesen  Gewerbebetrieb  darthun").
Unter  derselben  Voraussetzung  sind  zu  untersagen*):  der  Trödelhandel') ¬
  (Handel  mit  gebrauchten  Kleidern*),  gebrauchten  Betten
oder  gebrauchter  Wäsche,  Kleinhandel  mit  altem  Metallgeräth,  mit
Metallbruch  oder  dergleichen),  sowie  der  Kleinhandel  mit  Garnabfällen ¬
  oder  Dräumen  von  Seide,  Wolle,  Baumwolle  oder  Leinen"
Afast
und  der  Handel  mit  Dynamit  oder  anderen  Sprengstoffen?)."
J.2.  6.5.96
Dasselbe  gilt  von  der  gewerbsmäßigen  Besorgung  fremder
1  685  Rechtsangelegenheiten  und  bei  Behörden  wahrzunehmender  Geschäfte,
insbesondere  der  Abfassung  der  darauf  bezüglichen  schriftlichen  Aufsätzes), ¬
  von  dem  Geschäfte  der  gewerbsmäßigen  Vermittelungsagenten
Ffür  Immobiliarverträge"),  Darlehen*)  und  Heirathen,  von  dem
11)
Geschäfte  eines  Gesindevermiethers  und  eines  Stellenvermittler
sowie  vom  Geschäfte  eines  Auktionators
Denjenigen,  welche
gewerbsmäßig  das  Geschäft  eines  Auktionators  betreiben,  ist  es  verboten, ¬
  Immobilien  zu  versteigern,  wenn  sie  nicht  von  den  dazu
befugten  Staats-  oder  Kommunalbehörden  oder  Korporationen  als
solche  angestellt  sind  (§.  36)  13).4
1.  ob  Seg
Personen,  welche  die  in  diesem  Paragraphen  bezeichneten  Gewerbe ¬
  beginnen,  haben  bei  Eröffnung  ihres  Gewerbetriebes  der
14)
zuständigen  Behörde  hiervon  Anzeige  zu  machen
1)  Über  den  Begriff  des  Gewerbes  s.  Note  1  zu  §.  1.  Unter  den
§.  35  fällt  übrigens  nur  der  selbständige  Betrieb  dieses  Gewerbes.  Ein
von  einem  Unternehmer  angestellter  Tanzlehrer  u.  dgl.  fällt  daher  nicht
unter  §.  35,  wohl  aber  der  Unternehmer,  welcher  den  Tanz-,  Turnoder ¬
  Schwimmunterricht  durch  den  von  ihm  aufgestellten  Lehrer  auf  seine
Rechnung  erteilen  läßt.
Der  Tanz=,  Turn-  und  Schwimmunterricht  in  den  Schulen  des
Staats  und  der  Gemeinden  fällt  nicht  unter  §.  35.
*)  Die  dermalige  Fassung  des  §.  35  beruht  auf  dem  Gesetz  vom
1.  Juli  1883;  nachdem  es  schon  durch  das  Gesetz  vom  23.  Juli  1879
geändert  worden  war.
            
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