Gewerbeordnung für das Deutsche Reich.
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§. 35
Die Ertheilung von Tanz=, Turn- und Schwimmunterricht als
Gewerbe') sowie der Betrieb von Badeanstalten ist zu untersagenwenn ¬
Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ¬
in Bezug auf diesen Gewerbebetrieb darthun").
Unter derselben Voraussetzung sind zu untersagen*): der Trödelhandel') ¬
(Handel mit gebrauchten Kleidern*), gebrauchten Betten
oder gebrauchter Wäsche, Kleinhandel mit altem Metallgeräth, mit
Metallbruch oder dergleichen), sowie der Kleinhandel mit Garnabfällen ¬
oder Dräumen von Seide, Wolle, Baumwolle oder Leinen"
Afast
und der Handel mit Dynamit oder anderen Sprengstoffen?)."
J.2. 6.5.96
Dasselbe gilt von der gewerbsmäßigen Besorgung fremder
1 685 Rechtsangelegenheiten und bei Behörden wahrzunehmender Geschäfte,
insbesondere der Abfassung der darauf bezüglichen schriftlichen Aufsätzes), ¬
von dem Geschäfte der gewerbsmäßigen Vermittelungsagenten
Ffür Immobiliarverträge"), Darlehen*) und Heirathen, von dem
11)
Geschäfte eines Gesindevermiethers und eines Stellenvermittler
sowie vom Geschäfte eines Auktionators
Denjenigen, welche
gewerbsmäßig das Geschäft eines Auktionators betreiben, ist es verboten, ¬
Immobilien zu versteigern, wenn sie nicht von den dazu
befugten Staats- oder Kommunalbehörden oder Korporationen als
solche angestellt sind (§. 36) 13).4
1. ob Seg
Personen, welche die in diesem Paragraphen bezeichneten Gewerbe ¬
beginnen, haben bei Eröffnung ihres Gewerbetriebes der
14)
zuständigen Behörde hiervon Anzeige zu machen
1) Über den Begriff des Gewerbes s. Note 1 zu §. 1. Unter den
§. 35 fällt übrigens nur der selbständige Betrieb dieses Gewerbes. Ein
von einem Unternehmer angestellter Tanzlehrer u. dgl. fällt daher nicht
unter §. 35, wohl aber der Unternehmer, welcher den Tanz-, Turnoder ¬
Schwimmunterricht durch den von ihm aufgestellten Lehrer auf seine
Rechnung erteilen läßt.
Der Tanz=, Turn- und Schwimmunterricht in den Schulen des
Staats und der Gemeinden fällt nicht unter §. 35.
*) Die dermalige Fassung des §. 35 beruht auf dem Gesetz vom
1. Juli 1883; nachdem es schon durch das Gesetz vom 23. Juli 1879
geändert worden war.