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subjectiven Wissens und Glaubens auf den Besitz und die
Usucapion beschäftigen.
Unsere Stelle nun stimmt darin mit l. 4. pr. D. pro
suo. überein, daß auch in ihr nicht vom Anfange des
Besitzes, sondern von der Fortsetzung einer schon begonnenen ¬
Usucapion die Rede ist; denn es heißt hier:
wenn Jemand glaubt, daß er die Sache, welche er besitzt, ¬
nicht usucapiren dürfe, so gehe seine Usucapion (ejus
usucapionem) nicht fort (non procedere). Wie in der l. 4.
cit., so entscheidet auch hier Pomponius, daß der
Mangel der subjectiven Redlichkeit die Usucapion verhindere, ¬
und wie er dort das objective Moment ignorirte,
so thut er es auch hier. Dies aber ist eine consequente
Folge seiner Ansicht über das furtum: denn wenn
Jemand durch blos subjective Unredlichkeit zum fur wird,
so versteht es sich von selbst, daß er nicht usucapiren
kann. Gesteht nun Pompon:is der subjectiven Meinung -
principiell einen so großen Einfluß zu, so kann es
uns nicht wundern, daß er von den Irrthums-Regeln
diesen Gebrauch macht. Die mangelnde bona sides ist für
Pomponius das Entscheidende;
7) der nachhinkende
Schlußsatz: „vel quia in jure erranti non procedat usucapio“ ¬
ist nur eine Redensart, mit welcher er sich einer
üblichen, aber anders zu verstehenden Sentenz accommodirt;
denn Pomponius hätte nach seinem Principe
ebenso entscheiden müssen, wenn es sich um
einen factischen Irrthum handelte — und er ist
demnach für das von Savigny aufgestellte Princip ein
schlechter Gewährsmann.
Kann nun aber dieses Fragment, dessen Inhalt sich
als die Consequenz eines absonderlichen Princips ausweist, ¬
einen Satz zur Geltung bringen
dessen logische
77) Wollen wir Pomvonius nicht auch noch mit sich selbst in
Widerspruch gerathen lassen, so dürfen wir demgemäß oben in 1. 3. D.
pro donato 41, 6. nicht mala fides voraussetzen.