Metadaten : Stintzing, Johann August Roderich von: ¬Das Wesen von bona fides und titulus in der römischen Usucapionslehre

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subjectiven  Wissens  und  Glaubens  auf  den  Besitz  und  die
Usucapion  beschäftigen.
Unsere  Stelle  nun  stimmt  darin  mit  l.  4.  pr.  D.  pro
suo.  überein,  daß  auch  in  ihr  nicht  vom  Anfange  des
Besitzes,  sondern  von  der  Fortsetzung  einer  schon  begonnenen ¬
  Usucapion  die  Rede  ist;  denn  es  heißt  hier:
wenn  Jemand  glaubt,  daß  er  die  Sache,  welche  er  besitzt, ¬
  nicht  usucapiren  dürfe,  so  gehe  seine  Usucapion  (ejus
usucapionem)  nicht  fort  (non  procedere).  Wie  in  der  l.  4.
cit.,  so  entscheidet  auch  hier  Pomponius,  daß  der
Mangel  der  subjectiven  Redlichkeit  die  Usucapion  verhindere, ¬
  und  wie  er  dort  das  objective  Moment  ignorirte,
so  thut  er  es  auch  hier.  Dies  aber  ist  eine  consequente
Folge  seiner  Ansicht  über  das  furtum:  denn  wenn
Jemand  durch  blos  subjective  Unredlichkeit  zum  fur  wird,
so  versteht  es  sich  von  selbst,  daß  er  nicht  usucapiren
kann.  Gesteht  nun  Pompon:is  der  subjectiven  Meinung -
  principiell  einen  so  großen  Einfluß  zu,  so  kann  es
uns  nicht  wundern,  daß  er  von  den  Irrthums-Regeln
diesen  Gebrauch  macht.  Die  mangelnde  bona  sides  ist  für
Pomponius  das  Entscheidende;
7)  der  nachhinkende
Schlußsatz:  „vel  quia  in  jure  erranti  non  procedat  usucapio“ ¬
  ist  nur  eine  Redensart,  mit  welcher  er  sich  einer
üblichen,  aber  anders  zu  verstehenden  Sentenz  accommodirt;
denn  Pomponius  hätte  nach  seinem  Principe
ebenso  entscheiden  müssen,  wenn  es  sich  um
einen  factischen  Irrthum  handelte  —  und  er  ist
demnach  für  das  von  Savigny  aufgestellte  Princip  ein
schlechter  Gewährsmann.
Kann  nun  aber  dieses  Fragment,  dessen  Inhalt  sich
als  die  Consequenz  eines  absonderlichen  Princips  ausweist, ¬
  einen  Satz  zur  Geltung  bringen
dessen  logische
77)  Wollen  wir  Pomvonius  nicht  auch  noch  mit  sich  selbst  in
Widerspruch  gerathen  lassen,  so  dürfen  wir  demgemäß  oben  in  1.  3.  D.
pro  donato  41,  6.  nicht  mala  fides  voraussetzen.
            
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