Inhaltsverzeichnis : Kindel, Wilhelm: ¬Das Recht an der Sache

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nach  der  Meinung  der  Verfasser  des  Entwurfs  das  Vertragsrecht  an  der
Sache  eine  bloße  Obligation  sein.  Nun  ist  freilich  richtig,  daß  dem  Käufer
ein  Recht  auf  das  tradere  zusteht,  aber  wenn  man  dem  Käufer  eine
Klage  auf  Herausgabe  der  Sache  selbst  zugesteht  und  die  Zwangsvollstreckung ¬
  zuläßt,  wird  dieses  Recht  auf  das  tradere  ebenso  unerheblich
wie  bei  der  vindicatio  das  entsprechende  Recht  auf  das  restituere.
Bisher  war  man  wenigstens  daran  gewöhnt,  die  berechtigten  Besitzer
von  Grundstücken  auch  beim  Mangel  der  Eintragung  als  Eigenthümer
aufzufassen.  Aber  ein  derartiges  Besitzeigenthum  hat  in  den  neuen
Systemen  keinen  Platz,  weil  das  Eigenthum  nur  durch  die  Eintragung
entstehen  soll.  Plötzlich  wird  daher  das  bisherige  Besitzeigenthum  zur
Obligation,  trotzdem  es  weder  nach  den  bisherigen  Vorstellungen  noch
nach  den  Definitionen  des  Entwurfs  eine  Spur  von  einer  Obligation  an
sich  trägt.  Freilich  bedingt  das  Besitzrecht  an  einem  Grundstücke,  auch
wenn  es  nicht  eingetragen  ist,  eine  Verpflichtung  aller,  es  zu  respektiren,
aber  der  §  206  Entw.  setzt  die  Verpflichtung  eines  Schuldners,  also  einer
einzelnen  Person  voraus.  Wie  kann  man  daher  das  nichteingetragene
Besitzrecht  an  einem  Grundstücke  eine  Obligation  nennen?  Auch  haben
die  berechtigten  Besitzer  von  Grundstücken  in  der  That  das  Recht,  mit
denselben  nach  Willkür  zu  verfahren,  sie  zu  benutzen  und  darüber  zu  verfügen, ¬
  wenngleich  ihnen  das  Verfügungsrecht  auf  Grund  der  Eintragung
noch  entzogen  ist.  Es  gewinnt  also  den  Anschein,  als  wenn  alle  Merkmale ¬
  des  §  848,  obschon  mit  einer  gewissen  Beschränkung,  vorliegen.
Trotzdem  also  die  Merkmale  des  §  206  nicht  vorliegen,,  die  des  §  848
der  Hauptsache  nach  vorhanden  sind,  soll  nach  der  Meinung  des  Verfassers ¬
  des  Entwurfs  das  Besitzrecht  am  Grundstücke  kein  Recht  an  der
Sache,  sondern  eine  Obligation  sein.  Bei  einer  derartigen  Sachlage  ist
überhaupt  nicht  mehr  erkennbar,  was  unter  einer  Obligation  verstanden
wird.  Die  Verfasser  der  Motive  dürften  sich  daher  in  einem  Irrthume
befinden,  wenn  sie  meinen,  durch  ihre  Darstellung  sei  der  Begriff  der
Obligation  klarer  abgegrenzt,  als  dies  in  den  von  ihnen  bekämpften
Legislationen  der  Fall  gewesen  ist.
Wenn  der  Gesetzgeber  für  das  Deutsche  Reich  die  verwendeten  Rechtsbegriffe ¬
  im  Gesetze  selbst  oder  wenigstens  im  Gedanken  immer  so  viel  wie
möglich  aufgelöst  hätte,  würde  er  auch  wohl  gefunden  haben,  daß  er  an
vielen  Stellen  keine  Rechtssätze,  sondern  nur  Prinzipien  und  Rechtsanschauungen ¬
  der  Wissenschaft  kodifizirt  und  sich  von  ihnen  vielfach  ohne
hinreichenden  Grund  leiten  läßt.  So  ist  es  ein  Rechtssatz,  daß  der  Käufer
die  Sache  vom  Verkäufer  fordern  kann,  und  daß  ihm  das  gleiche  Recht
gegen  einen  zweiten  schlechtgläubigen  Käufer  zusteht,  selbst  wenn  dem
letzteren  tradirt  ist,  daß  aber  dies  Recht  gegen  den  gutgläubigen  zweiten
            
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