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nach der Meinung der Verfasser des Entwurfs das Vertragsrecht an der
Sache eine bloße Obligation sein. Nun ist freilich richtig, daß dem Käufer
ein Recht auf das tradere zusteht, aber wenn man dem Käufer eine
Klage auf Herausgabe der Sache selbst zugesteht und die Zwangsvollstreckung ¬
zuläßt, wird dieses Recht auf das tradere ebenso unerheblich
wie bei der vindicatio das entsprechende Recht auf das restituere.
Bisher war man wenigstens daran gewöhnt, die berechtigten Besitzer
von Grundstücken auch beim Mangel der Eintragung als Eigenthümer
aufzufassen. Aber ein derartiges Besitzeigenthum hat in den neuen
Systemen keinen Platz, weil das Eigenthum nur durch die Eintragung
entstehen soll. Plötzlich wird daher das bisherige Besitzeigenthum zur
Obligation, trotzdem es weder nach den bisherigen Vorstellungen noch
nach den Definitionen des Entwurfs eine Spur von einer Obligation an
sich trägt. Freilich bedingt das Besitzrecht an einem Grundstücke, auch
wenn es nicht eingetragen ist, eine Verpflichtung aller, es zu respektiren,
aber der § 206 Entw. setzt die Verpflichtung eines Schuldners, also einer
einzelnen Person voraus. Wie kann man daher das nichteingetragene
Besitzrecht an einem Grundstücke eine Obligation nennen? Auch haben
die berechtigten Besitzer von Grundstücken in der That das Recht, mit
denselben nach Willkür zu verfahren, sie zu benutzen und darüber zu verfügen, ¬
wenngleich ihnen das Verfügungsrecht auf Grund der Eintragung
noch entzogen ist. Es gewinnt also den Anschein, als wenn alle Merkmale ¬
des § 848, obschon mit einer gewissen Beschränkung, vorliegen.
Trotzdem also die Merkmale des § 206 nicht vorliegen,, die des § 848
der Hauptsache nach vorhanden sind, soll nach der Meinung des Verfassers ¬
des Entwurfs das Besitzrecht am Grundstücke kein Recht an der
Sache, sondern eine Obligation sein. Bei einer derartigen Sachlage ist
überhaupt nicht mehr erkennbar, was unter einer Obligation verstanden
wird. Die Verfasser der Motive dürften sich daher in einem Irrthume
befinden, wenn sie meinen, durch ihre Darstellung sei der Begriff der
Obligation klarer abgegrenzt, als dies in den von ihnen bekämpften
Legislationen der Fall gewesen ist.
Wenn der Gesetzgeber für das Deutsche Reich die verwendeten Rechtsbegriffe ¬
im Gesetze selbst oder wenigstens im Gedanken immer so viel wie
möglich aufgelöst hätte, würde er auch wohl gefunden haben, daß er an
vielen Stellen keine Rechtssätze, sondern nur Prinzipien und Rechtsanschauungen ¬
der Wissenschaft kodifizirt und sich von ihnen vielfach ohne
hinreichenden Grund leiten läßt. So ist es ein Rechtssatz, daß der Käufer
die Sache vom Verkäufer fordern kann, und daß ihm das gleiche Recht
gegen einen zweiten schlechtgläubigen Käufer zusteht, selbst wenn dem
letzteren tradirt ist, daß aber dies Recht gegen den gutgläubigen zweiten