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Practischer Theil des französischen und badischen Civilrechts
Crstes Hauptstück.
Von den Gesetzen , Verordnungen und Re-
gierungsbeschlüssen.
§. 1.
ist keine geringe Mühe, den Uebcrblick LeS rechtliche»
Zustandes einer gewissen Zeit zu erlangen. Der Theoreti-
ker entwickelt aus dem Hauptgesetzbuche deS PrivatrechtS
den Zusammenhang der einzelnen Lehren; allein die Modi-
stcation derselben, abgesehen von der Interpretation und
von der jurisprudenee durch eine Reihe rinschlagender
Verordnungen und Regierungsbeschlüsse ist groß. ES bleibt
kein kleines Verdienst derjenigen, welche namentlich in Fol-
ge der sranzöstschen Revolution, und der Ausdehnung der
französischen Herrschaft auf deutsche Länder AlleS dasjenige
in einen wissenschaftlichen Zusammenhang bringen, waS zui»
Bedarf« des täglichen Lebens frommt.
I. Bekannt ist es, daß lange vor dem Code eine
Reihe einzelner Gesetze und Umänderungen deS bürgerliche»
Rechtes in Frankreich bestanden. Abgesehen
a) von den coutumes *) und von den königlichen or-
donnanees?), die fast überall der neueren Ordnung der
Dinge zu Grunde liegen, und wovon die ersten hinlänglich
gesammelt sind, die letzteren zur ausdrücklichen Basis der
4) Die Zahl der Centimes beträgt 305; man findet fie in dem
nouveau eouturuier general. Paris 1794* 4 vol. fol. Die 00N
Molinaeus (duMoulin) meisterhaft commentirte Coutume
der Stadt Paris hatte das meiste Anseben.
2) Ein großes Werk unter dem Titel: Ordonnances du Louvre
erschien in Paris 1723 —1790. 14 Bände fol. Die auf
das neue Recht wirkenden Ordonnancen sind von Ludwig XIV.
und XV.