Volltext : Hahn, Oscar: ¬Die Preußische Gesetzgebung über Vorfluth, die Ent- und Bewässerungen und das Deichwesen

Von  d.  Staatseinkünften  u.  fisk.  Rechten.  A.  L.  R.  I.  9.  §§  271—274.  II.  14.521.  21
§  271.  Doch  müssen  diejenigen  Unterthanen  des  Staats,  welche  durch
den  neuen  Kanal  des  Flusses  an  ihrem  Eigenthum  gelitten  haben,  vorzüglich ¬
  aus  dem  verlassenen  Flußbette  oder  dessen  Werthe  entschädigt
werden.
§  272.  Ueberströmungen,  welche  durch  die  Gewalt  des  Wassers  ververanlaßt ¬
  worden,  und  nur  eine  Zeit  lang  dauern,  wirken  keine  Veran36) ¬

derung  in  dem  Eigenthume  der  überströmten  Grundstücke
§  273.  Ist  aber  der  ehemalige  Eigenthümer  des  neuen  Kanals  bereits
auf  andere  Art  schadlos  gehalten  worden,  so  fällt  das  wieder  verlassene
neue  Flußbette,  so  weit  es  nicht  nach  §  271  zur  ferneren  Entschädigung
gebraucht  wird,  demjenigen  zu,  welcher  dem  Ersteren  die  Schadloshaltung
geleistet  hat.
§  274.  Wegen  einer  bloßen  Schmälerung  oder  Erweiterung  des  Flußbettes, ¬
  welche  durch  die  Natur  selbst  veranlaßt  worden,  kann  keine  Vergütung ¬
  gefordert  werden.
III.
Allgemeines  Landrecht.  Theil  II.  Tit.  14.
Von  den  Staatseinkünften  und  fiskalischen  Rechten.
§  21.  Die  Land=  und  Heerstraßen,  die  von  Natur  schiffbaren  Ströme'),
das  Ufer  des  Meeres  und  die  Hafen,  sind  ein  gemeines  Eigenthum  des
Staates2).  (Tit.  15.  Abschn.  1.  2.)
——
36)  Unter  den  „Ueberströmungen",  welche  der  §  272.  Tit.  9.  Th.  1.  A.  L.  R.
behandelt,  ist  nicht  der  bei  Hochwasser  regelmäßig  oder  gewöhnlich  stattfindende  Austritt ¬
  des  Wassers  auf  benachbarte  Grundstücke  zu  verstehen,  sondern  solche  Ueberströmungen, ¬
  welche  durch  besondere  Ereignisse,  durch  ungewöhnliche  Gewalt  des
Wassers  veranlaßt  werden.  (Erk.  d.  Ob.  Trib.  II.  Sen.  v.  22.  Okt.  1863,  Strieth.
Arch.  Bd.  51.  S.  157.
Die  von  Natur  schiffbaren  Ströme—  sind  ein  gemeines  Eigenthum ¬
  des  Staats.  (§  21.  Tit.  14.  Th.  II.  A.  L.  R.)  Der  Fiskus  ist  nicht
Eigenthümer  der  öffentlichen  Flüsse.  Die  öffentlichen  Flüsse  stehen  im  gemeinen
Eigenthum  des  Staats,  nicht  in  dessen  besonderem  Eigenthum,  sie  sind  res  publicae,
nicht  res  fisci.  Nur  die  von  ihnen  zu  ziehenden  einzelnen  Nutzungen  sind  als
fiskalisches  Eigenthum  anzusehen.  (Erk.  d.  Ob.  Trib.  v.  17.  Jan.  1873.—  Strieth.
Arch.  Bd.  87.  S.  320.)  Sie  sind  ihrem  Wesen  nach  zum  Gebrauch  für  Jedermann
bestimmt,  soweit  der  Staat  sich  diesen  Gebrauch  nicht  vorbehalten  oder  ihn  beschränkt.
(Erk.  d.  Ob.  Trib.  v.  4.  Nov.  1859  —  Entsch.  Bd.  42.  S.  54.)
Das  Bett  eines  öffentlichen  Flusses,  so  lange  dieser,  als  solcher,
eristirt,  steht  nicht  im  Eigenthum  der  Uferbesitzer.  Das  Reichs=Ger.,
II.  Hilfs=Sen,  hat  dies  —  abweichend  von  den  Erkenntnissen  des  Ob.  Trib.  vom
4.  Nov.  1859,  Entsch.  Bd.  42.  S.  54  und  vom  24.  Nov.  1870,  Strieth.  Arch.
Bd.  81.  S.  73  —  in  dem  Urtel  vom  23.  Sept.  1880  —  Entsch.  Bd.  3.  S.  232
ausgesprochen  und  folgendermaßen  erläutert:  Jedes  dauernd  fließende  Gewässer  besteht
aus  drei  wesentlichen  und  nothwendigen  Bestandtheilen:  dem  fließenden  Wasser,  dem
            
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