Von d. Staatseinkünften u. fisk. Rechten. A. L. R. I. 9. §§ 271—274. II. 14.521. 21
§ 271. Doch müssen diejenigen Unterthanen des Staats, welche durch
den neuen Kanal des Flusses an ihrem Eigenthum gelitten haben, vorzüglich ¬
aus dem verlassenen Flußbette oder dessen Werthe entschädigt
werden.
§ 272. Ueberströmungen, welche durch die Gewalt des Wassers ververanlaßt ¬
worden, und nur eine Zeit lang dauern, wirken keine Veran36) ¬
derung in dem Eigenthume der überströmten Grundstücke
§ 273. Ist aber der ehemalige Eigenthümer des neuen Kanals bereits
auf andere Art schadlos gehalten worden, so fällt das wieder verlassene
neue Flußbette, so weit es nicht nach § 271 zur ferneren Entschädigung
gebraucht wird, demjenigen zu, welcher dem Ersteren die Schadloshaltung
geleistet hat.
§ 274. Wegen einer bloßen Schmälerung oder Erweiterung des Flußbettes, ¬
welche durch die Natur selbst veranlaßt worden, kann keine Vergütung ¬
gefordert werden.
III.
Allgemeines Landrecht. Theil II. Tit. 14.
Von den Staatseinkünften und fiskalischen Rechten.
§ 21. Die Land= und Heerstraßen, die von Natur schiffbaren Ströme'),
das Ufer des Meeres und die Hafen, sind ein gemeines Eigenthum des
Staates2). (Tit. 15. Abschn. 1. 2.)
——
36) Unter den „Ueberströmungen", welche der § 272. Tit. 9. Th. 1. A. L. R.
behandelt, ist nicht der bei Hochwasser regelmäßig oder gewöhnlich stattfindende Austritt ¬
des Wassers auf benachbarte Grundstücke zu verstehen, sondern solche Ueberströmungen, ¬
welche durch besondere Ereignisse, durch ungewöhnliche Gewalt des
Wassers veranlaßt werden. (Erk. d. Ob. Trib. II. Sen. v. 22. Okt. 1863, Strieth.
Arch. Bd. 51. S. 157.
Die von Natur schiffbaren Ströme— sind ein gemeines Eigenthum ¬
des Staats. (§ 21. Tit. 14. Th. II. A. L. R.) Der Fiskus ist nicht
Eigenthümer der öffentlichen Flüsse. Die öffentlichen Flüsse stehen im gemeinen
Eigenthum des Staats, nicht in dessen besonderem Eigenthum, sie sind res publicae,
nicht res fisci. Nur die von ihnen zu ziehenden einzelnen Nutzungen sind als
fiskalisches Eigenthum anzusehen. (Erk. d. Ob. Trib. v. 17. Jan. 1873.— Strieth.
Arch. Bd. 87. S. 320.) Sie sind ihrem Wesen nach zum Gebrauch für Jedermann
bestimmt, soweit der Staat sich diesen Gebrauch nicht vorbehalten oder ihn beschränkt.
(Erk. d. Ob. Trib. v. 4. Nov. 1859 — Entsch. Bd. 42. S. 54.)
Das Bett eines öffentlichen Flusses, so lange dieser, als solcher,
eristirt, steht nicht im Eigenthum der Uferbesitzer. Das Reichs=Ger.,
II. Hilfs=Sen, hat dies — abweichend von den Erkenntnissen des Ob. Trib. vom
4. Nov. 1859, Entsch. Bd. 42. S. 54 und vom 24. Nov. 1870, Strieth. Arch.
Bd. 81. S. 73 — in dem Urtel vom 23. Sept. 1880 — Entsch. Bd. 3. S. 232
ausgesprochen und folgendermaßen erläutert: Jedes dauernd fließende Gewässer besteht
aus drei wesentlichen und nothwendigen Bestandtheilen: dem fließenden Wasser, dem